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BGB § 439 Nacherfüllung. Wie steht es mit dem Nacherfüllungsanspruch nach § 439 I BGB, wenn A Unternehmer ist und die Fliesen in seinem Bürogebäude verlegt hat? Seit dem 01.01.2018 gelten die neuen oder geänderten Bestimmungen: § 439 Abs.

3 BGB. Der Gebrauchtwagenkäufer kann vor der Nacherfüllung Transportkosten im Voraus verlangen (§ 439 BGB*). Der Anspruch auf Nacherfüllung ist in § 437 Nr. 1, § 439 BGB und in § 634 Nr. 1, § 635 BGB geregelt.

439 BGB - Einzelner Standard

Sie kann nach ihrer Wahl unter Nacherfüllung die Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. In diesem Fall hat der Verkäufer die zum Zweck des Nacherfüllung notwendigen Kosten, namentlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Sachkosten zu erstatten. Hat die Käufer die fehlerhafte Sache gemäà ihrer Beschaffenheit und ihres Verwendungszwecks in eine andere Sache eingearbeitet oder mit einer anderen Sache verbunden, so ist die Verkäufer im Umfang der Nacherfüllung zur Erstattung der notwendigen Kosten an die Käufer für die Entfernung der fehlerhaften Sache und für den Ein- oder Anbau der reparierten oder ausgelieferten fehlerfreien Sache verpflichtet., so ist die Käufer im Fall von Mängeln von Mängeln zur Rückgabe der Ware an den Lieferanten oder zum Zwecke der Reparatur der Nachbesserung und Ersatzlieferung von Mängeln verpflichtet.

442 Abs. 1 ist mit der Maßgabe zu beachten, dass für Kenntnisse von Käufers an die Stelle der Vertragsabschlußes die Installation oder die Pfändung der schadhaften Sache durch für tritt. Dagegen kann die Verkäufer die von der Käufer gewählte stammende Form der Nacherfüllung vorbehaltlich der  275 Absätze 2 und 3 ablehnen, wenn dies nur mit unverhältnismäà möglich ist.

Im Besonderen der Stellenwert der Sache in einwandfreiem Zustand, der Sinn des Fehlers und die Fragestellung an berücksichtigen sind dabei, ob in der anderen ART von zurückgegriffen ohne wesentliche Beeinträchtigungen die Käufer für werden könnte. Die Inanspruchnahme von Käufers beschränkt in diesem Falle auf die andere Form von Nacherfüllung; das Recht von Verkäufers, diese auch unter den Bedingungen des Spruches 1 abzulehnen, verbleibt bei unberührt.

Stellt Verkäufer eine mängelfreie Sache im Sinne von Nacherfüllung zur Verfügung, so kann sie von Käufer Rückgewähr die mangelhafte Sache nach Maßgabe der §Â 346 bis 348.

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In diesem Fall kann der Besteller nach seiner Wahl die Nachbesserung oder die Ablieferung einer mängelfreien Sache beanspruchen. Nacherfüllungskosten, namentlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Sachkosten, trägt der Auftragnehmer. Die Verkäuferin kann die vom Besteller gewünschte Form der Nacherfüllung vorbehaltlich 275 Abs. 2 und 3 ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

2 Zu beachten sind vor allem der Warenwert in einwandfreiem Zustand, aber auch die Wichtigkeit des Fehlers und die Möglichkeit, die andere Form der Nacherfüllung ohne nennenswerte Beeinträchtigung für den Besteller zu nutzen. 3 Der Ansprüche des Bestellers beschränken sich in diesem Falle auf die andere Form der Nacherfüllung, das Recht des Lieferers, diese auch unter den Bedingungen des Absatzes 1 zu versagen, wird hierdurch nicht berührt.

In diesem Fall kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber gemäß 346 bis 348 die Rückgabe der mangelfreien Sache zum Zweck der Nacherfüllung fordern. Der Standard reglementiert das vorrangige Recht des Bestellers auf Erfüllung durch den Auftragnehmer und das Recht des Auftragnehmers auf ein zweites Angebot (§ 437 Rn. 15).

Mit der Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung erhält der Auftraggeber das Recht, zwischen den beiden Typen Verbesserung und Ersatz zu wählen (I). Diese sind auf Rechnung des Auftragnehmers zu stellen (II). Die Nacherfüllungs- und Wahlrechte des Bestellers setzen grundsätzlich voraus, dass die Nacherfüllung möglich ist und für den Lieferer keine unangemessenen oder unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verursacht, jedoch nur in begrenztem Umfang für den Verbrauchsgüterkauf (siehe Rn. 30) (III).

Bei Ersatzlieferungen ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach seiner Wahl ermächtigt. Der Standard beruht auf den Anforderungen der Richtlinie (1.) über das Recht des Konsumenten auf Nacherfüllung gemäß Artikel III, (2.), dessen Recht, zwischen seinen beiden Typen zu wählen (Artikel III in Verbindung mit Erwägung (10) und (3.) die Freistellung des Anbieters von der Verpflichtung zur Leistung nur wegen Unvermögen und der Unangemessenheit (Artikel III ) im Einzelnen erläutert wird.

Nacherfüllungen sind kostenlos durchzuführen (Art. 3 II, III und IV). Das UN-Kaufrecht über Verträge über den Abschluss von Nacherfüllungsverträgen kann wegen der besonderen Merkmale des Welthandels nicht zum Zwecke des Vergleichs verwendet werden. Andernfalls unterliegt auch die Abtretung des Wahlrechtes (I) an den Veräußerer dem Verzicht. und B. Mangelbeseitigung ("Nacherfüllung") (Abs. 1). Der Begriff Folgeleistung umfasst die beiden Formen der Mangelfreiheit ( "Nacherfüllung", 433 I 2), die "Beseitigung des Fehlers oder die Ablieferung einer mängelfreien Sache".

Nacherfüllungsanspruch besteht in einem geänderten Leistungsanspruch, d.h. vorbehaltlich des 438, 439 (BGHZ 189, 196Rz49ff; BGH ZIP 12, 2397[BGH 17.10. 2012 - VIII, 226/11 ]Rz24). III Vorraussetzungen. Das Recht auf Mängelbeseitigung besteht wie beim gesamten Sachmangelrecht ( 437 Abs. 3, 4) erst nach Gefahrenübergang und bei Rechtsmängeln erst nach Eigentumsübertragung.

Sie endet mit Wirksamwerden ( "Naumbg NJW-RR 15, 1399[OLG Nürnberg 09.04. 2015 - 1 U 127/13]) der Rücktrittserklärung (Celle NJW-RR 07, 353, 354[OLG Celle 28.06. 2006 - 7 U 235/05]) oder Herabsetzung; zum Widerruf während der laufenden Nacherfüllung s § 437 Rn 14.2. Nach § 434 hat der Auftragnehmer für einen Sachmangel oder nach 435 für einen Rechtsmangel einstehen.

Nacherfüllungsansprüche bestehen nur bei Fälligkeit (Wiese AkP 206, 902, 930 f) und Vollstreckbarkeit (Schroeter AkP 207, 28, 41-43) bei Optionsausübung des Bestellers nach I (s Rn 22) (BaRoth/Faust Rz11; Scamel, 64 f). Dementsprechend gilt die Erfüllung als möglich, wenn auf das Wahlrecht verzichtet wird, z.B. wenn der Besteller die Auswahl dem Veräußerer überläßt (Rn. 22) oder ein Grund für den Ausschluss einer Nacherfüllungsart vorliegt (Schroeter a.a.O.; Weisse a.O. 935 f); dann schränkt III 3 Abs. 1 den Vergütungsanspruch des Bestellers auf die andere Nacherfüllungsart ("Erman/Grunewald Rz 16") ein.

Soweit für beide Formen der Nacherfüllung Ausschlußgründe vorliegen, entfällt der Nacherfüllungsanspruch (' III 3Hs2; BDS 14/6040, 232; Palandt/Weidenkaff Rz 19).

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