Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs

Das Zentrum zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

Das Zentrum für den Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. Warnung aus der Wettbewerbszentrale? Unlauterer Wettbewerb: Zentral für die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Zentralstelle zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V.

Die Definitionen sind viel umfassender als in einem normalen Vokabular. Ökonomie führt einen großen Teil der Fachbegriffe ein, die Sie in dieser Enzyklopädie vorfinden. An der Schnittstelle von Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft liegen viele Fachbegriffe aus der Finanzwirtschaft. Einige Begriffserklärungen und Definitionen sind bei unseren Leserinnen und Lesern besonders beliebt.

Internet-Recht - Warnung - Wettbewerbsbehörden

Eine Warnung bekommen? Das Wettbewerbszentrum (offizieller Name: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.), auch WBZ, ist eines der häufigen Warnschreiben, insbesondere im Internet. Das WBZ ist uns von über 100 Kundenberatungen bekannt, die von der Wettkampfzentrale gewarnt wurden. Das Wettbewerbszentrum bezeichnet sich als "die größte und mächtigste bundesweite und grenzüberschreitend tätige Eigenkontrollinstitution zur Durchdringung des Rechtes gegen den unlauteren Wettbewerb".

Das Wettbewerbszentrum ist eine Warngesellschaft, die ihren Abmahnungsanspruch an dürfen aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ableitet. Warnungen von der Zentrale an Bekämpfung vor unlauterem Wettbewerb, Verbraucherzentren oder "Warnverbänden". Unbestritten ist auch in der Rechtssprechung, dass die Wettkampfzentrale eine Verwarnung aussprechen kann. Soweit man das behaupten kann, geht es um einen "seriösen Warnverband", der auch als gemeinnützig bekannt ist.

Der " Hauptsitz " ist in Bad Homburg, aber das WBZ hat noch Zweigstellen in Hamburg, Berlin, Dortmund, Stuttgart und München. So gut wie sämtlichen Ein Anschreiben der Wettkampfzentrale bezieht sich auf eine "Beschwerde" oder wird wegen einer "Beschwerde" sofort an den Beschwerdeführer gerichtet. Das Wettkampfzentrum selbst hat die Möglichkeit, sich auf vier Arten "herumzuschleichen": per Post, per Fax, per E-Mail oder gar mit einem Online-Beschwerdeformular.

Nicht immer sind es Konkurrenten oder Angehörige des Wettbewerbszentrums, die hinter einer Klage stecken; es ist durchaus vorstellbar, dass Konsumenten unfairerweise unter fühlen gehandelt werden und dass sie rasch eine Klage beim Wettbewerbszentrum einreichen. Derjenige, der also tatsächlich als Beschwerdeführer hinter der Warnung steht, ist also auch von der Wettkampfzentrale nicht betrogen worden.

Vielmehr garantiert die Wettkampfzentrale Beschwerdeführern ausdrücklich, dass Ihre persönlichen Angaben vertraulich behandelt werden. In der Regel müssen Pferd und Reiter bei einer Warnung immer benannt werden, hier kann ein Teilnehmer die WBZ vorantreiben. Das Landgericht Brühl hatte daher im Jahr 2010 beschlossen, dass mit einer Verbraucherklage bei der WBZ, die eine Verwarnung des WBZ zur Folge habe, die Abmonte gegenüber nicht über eine Schadenersatzansprüche an den Konsument verfüge.

Alles, was wettbewerbsschädlich sein könnte: Erfahrungsgemäß sind dies vor allem ungültige Bestimmungen im Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Irrtümer in der Belehrung, Verstöße gegen die Preisangabenregelung, namentlich bei fehlender Basispreisangabe sowie Verstöße gegen das Textilmarkierungsgesetz. Aber auch Verstöße gegen einen falschen oder nicht vorhandenen Aufdruck werden gerne gewarnt. Bei den Warnhinweisen im Netz handelt es sich nicht nur um Internetseiten, sondern auch um eBays, bei denen natürlich das Tätigkeitsbereich des Wettbewerbszentrums nicht auf Verstöße im Netz ist beschränkt

Warnvereine dürfen, anders als Warnung Rechtsanwälte, die Warnung keine kostenpflichtige Anmerkung beifügen, die sich nach einem strittigen Wert meldet. Demgegenüber kann eine Verwarnung, die unter über als Anwalt ausgeprägt ist, je nach Wert sehr viel teuerer werden, in der Regel zw ischem 400,00 Euro und 900,00 Euro. Nachdem unsere Erfahrungen überlegen vom Wettkampfzentrum Abgeahnte gleich mal kurz die der Warnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben haben und die Gebührenpauschale zum Unterricht gebracht haben, freut es uns, dass die passende Warnung verhältnismäßig günstig wurde.

Unterlassungserklärung ebenso weit reichend? Die Wettkampfzentrale verlangt wie bei allen Verwarnungen üblich auch eine Unterlassungserklärung, die nach unserer Kenntnis auch immer eine fixe Konventionalstrafe ist. Je nach Sitz des Wettbewerbszentrums und nach dem gemahnten Verfahren kann dies zwischen 2.000,00 EUR und 4.000,00 EUR liegen "für je Schadenfall für schuldhafter Verstoß".

Exakt hier wird es tückisch: Die geforderte strafverstärkte Unterlassungserklärung ist ebenso weit reichend wie bei anderen Abmahnungen auch, die Ermahnten sollten also nicht geblendet werden können, die Affäre mit einem Pauschalbetrag von 200,00 ? beigelegt zu haben. Auch bei einer Unterlassungserklärung, die gegenüber des Wettbewerbszentrums zugestellt wird, besteht die Gefahr eines Vertragsstrafenanspruchs.

Erfahrungsgemäß ist es für das Wettbewerbszentrum recht ungewöhnlich, bei einem Verstoß gegen späteren eine Konventionalstrafe vorzuschreiben. Im Übrigen hatte er sich in diesem Rahmen eingebürgert, unverlangt mit einer Verwarnung durch ein drittes gegenüber das Zentrum an Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ein Unterlassungserklärung zu liefern.

Und wenn gegenüber nicht bei der Wettkampfzentrale eingereicht wird? Das Wettbewerbszentrum ist ohnehin eine der wenigen Einrichtungen, die ein Verständigungsverfahren vor den Vereinigungsorten der Industrie- und Handelskammern gemäà 15 UWG ohne Zustellung einer strafbaren Website gemäà eröffnen. Gewöhnlich wird gemäà 15 Abs. 5 S. 1 UWG mit einem Schlichtungsverfahren das persönliche Auftreten der Mahnung anordnen.

Solche Schlichtungsverfahren sind jedoch vergleichsweise problemlos, wenn der Mahner weiß, was er dort unternimmt.

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