Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Zu Spät kommen Abmahnung
Späte WarnungVorsicht wegen 13-minütiger Verzögerung erwünscht?
Wird eine Verwarnung wegen einer Verzögerung von 13 min. begründet? Zu den sekundären Pflichten des Mitarbeiters gehört die Pflicht zur pünktlichen Ankunft am Arbeitsort. Pünktlichkeit ist immer eine Pflichtverletzung; die Entscheidung, ob diese mit einer Verwarnung oder gar einer Beendigung geahndet werden kann, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Spezialanwältin für Gewerberecht Robert Mudter weiß auch, dass wegen einer einzigartigen Verzögerung von 13 min eine Verwarnung erfolgt ist. Der Arbeitsgerichtshof Leipzig musste über eine solche Abmahnung wegen Verzögerung befinden, Entscheidung vom 23.07.2015 - 8 Ka 532/15 Ein Mitarbeiter war "nur" einmal 13 min zu spät zur Stelle gewesen.
Ein einmaliger Verzug im Minutenbereich ist ein leichtes Missverhalten und eine Verwarnung ist daher nicht zu rechtfertigen. Die Warnung musste der Dienstherr aus der Belegschaftsakte austragen. Es kann viele Ursachen für eine Verzögerung haben. Für eine Warnung genügt eine einmalig auftretende Verzögerung keineswegs. Das funktioniert überhaupt nicht: durchbohren, weggehen und später kommen.
Ein Warnhinweis wegen Verzögerung kann daher im Einzelfall ungültig sein. Der Mitarbeiter ist für die Durchführung seiner Arbeiten vor Ort verantwortlich. Die Ursache der Verzögerung ist allerdings von Bedeutung. Bei den Arbeitsgerichten ist die Lage anders zu beurteilen, ob der Mitarbeiter lediglich wieder geschlafen hat oder eine Zufahrt durch einen Unfall für einen längeren Zeitraum gesperrt war.
Der Mitarbeiter übernimmt auch das sogenannte Reiserisiko. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitskampf angesagt ist oder ein Sturm droht, ist es Sache des Mitarbeiters, früher zu gehen, um eine Verzögerung zu vermeiden. Andernfalls könnte der Unternehmer wenigstens eine Verwarnung in Erwägung ziehen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip bleibt vor dem Arbeitsrichter bestehen: Wenn der Mitarbeiter alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um rechtzeitig mit der Tätigkeit zu beginnen, werden die Richter dies anerkennen und eine Abmahnung wird ergebnislos sein.
Selbst wenn der Mitarbeiter "unverschuldet" zu spät kommt und dies keine Abmahnung rechtfertigt, kann es sein, dass er seinen Lohnanspruch einbüßt. Die Arbeitgeberin ist daher nur dann zur Zahlung des Lohnes gezwungen, wenn der Mitarbeiter aus einem bestimmten Grunde "in seiner Person" nicht mitarbeiten konnte. Die Gründe für die Vorbeugung müssen sich daher spezifisch auf den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erstrecken.
Das wäre z.B. der Fall, wenn ein Besuch beim Arzt notwendig geworden wäre, damit er nicht in jedem Falle eine Warnung vor Pünktlichkeit akzeptieren müsste. Abhängig von der Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses, dem bisherigen Ablauf und dem Anlass der Pünktlichkeit können auch regelmässige Verzögerungen im Minutentakt zu einer Abmahnung und später zur Entlassung des Arbeitnehmers geführt haben. Das heißt für den Arbeitgeber: - In der Warnung muss die Beendigung als Folge des Arbeitsrechts drohen (Warnfunktion der Warnung).
- Im Falle eines Wiederholungsdeliktes kann die Beendigung dann je nach Schweregrad und Stärke der Pünktlichkeit auszusprechen sein. - Je nach Fall ist zu beachten, wie oft in der Vergangenheit wegen Pünktlichkeit gemahnt wurde und welche Frist seitdem abgelaufen ist.