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Handelsvertreter 84 Hgb
Kaufmännische Vertreter 84 Hgb1 Nr. 1 GewO als Handelsvertreter oder Handelsmakler. Der Handelsvertreter muss "im Wesentlichen frei sein, seine Tätigkeit zu organisieren und seine Arbeitszeit zu bestimmen" (§ 84 I 2 HGB).
84 HGB - Einzelstandard
Der Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Händler ständig beauftragt ist, für einen anderen Entrepreneur (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in seinem Namen zu schließen. Selbständig ist, der seine Tätigkeit grundsätzlich selbstgestalten und seine Arbeitszeiten mitbestimmen kann. Derjenige, der, ohne selbständig im Sinn von Absatz 1 zu sein, ständig beauftragt ist, für einen Entrepreneur Geschäfte zu vermittelt oder in seinem Auftrag abzuschließen, wird als Arbeitnehmer betrachtet.
Ein Handelsvertreter kann auch der Auftraggeber sein. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dann, wenn das Handelsvertreterunternehmen nicht die Form oder den Geltungsbereich eines auf kaufmännischer gegründeten Geschäftsbetrieb verlangt.
Nachbarabsätze
Ein Handelsvertreter ist ein selbstständiger Kaufmann, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen anderen Kaufmann (Unternehmer) beauftragt ist. Selbständige sind Personen, denen es im Grunde genommen freisteht, ihre Tätigkeiten zu organisieren und ihre Arbeitszeiten zu selbstbestimmen. a) Als Arbeitnehmer gelten alle Personen, die ohne selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Abs. 1 dauerhaft mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen Unternehmen beauftragt sind.
Ein Handelsvertreter kann auch der Auftraggeber sein. b) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dann, wenn das Handelsvertreterunternehmen keine Handelsniederlassung nach Art oder Geltungsbereich verlangt. Falls Sie einen Hit für unpassend halten, nehmen Sie Kontakt mit mir auf. https://www.dgvertriebsrecht.de/wp-content/uploads/2017/07/Paragrafen-84-92c-HG... Du möchtest Handelsvertreter werden. https://www.voba-magazin.de/wp-content/uploads/2014/10/Download-Existenzgruende... Handelsvertretung Rechtsschutz für die Firma Versik - IVS - Interessensvertretung....
Ein Handelsvertreter ist ein selbstständiger Kaufmann, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen anderen Kaufmann (Unternehmer) beauftragt ist. Jeder, der sich selbstständig macht. https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/unternehmensgruendung/erste-...
Handelsvertreter, Verträge, Rechte und Verpflichtungen, Kündigungen
Von wem ist der Außendienstmitarbeiter? Ein Handelsvertreter ist eine Person, die ihre Tätigkeiten wie nachfolgend beschrieben ausübt: Wodurch unterscheidet sich der Vertriebsmitarbeiter von anderen Distributionsformen? Ein angestellter Reisender ist nicht selbständig und kann seine Arbeitszeiten und Tätigkeiten nicht selbstbestimmen. Sie agiert - ohne dauernd von einem Unternehmen beauftragt zu werden - im Auftrag Dritter und im eigenen Auftrag.
Der Provisionsvertreter ist in seinem Verhältnis zum Kaufmann dem Handelsvertreter gleichgestellt, während das von der Geschäftsführung der Agentur begründete Verhältnis ebenfalls durch die Bestimmungen über den Provisionsvertreter gemäß §§ 383 ff. geregelt ist. Für den Fall der Einbindung in die Vertriebsorganisation des Produzenten, einer ähnlichen Situation von Rechten und Verpflichtungen wie bei einem Handelsvertreter und einer Pflicht zur Weitergabe des Kundenstammes findet in einigen Punkten das Handelsvertretergesetz sinngemäß Anwendung, namentlich das Recht auf Schadensersatz nach § 89 b HGB.
Er schliesst Transaktionen im fremden Namen ab, ohne immer mit ihnen beauftragt zu sein. Im Unterschied zum Handelsvertreter ist er nicht zur dauerhaften Betreuung und Vermittlung von Geschäften und hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine Geschäftsbesorgung nach § 89b HGB. Das Vertragsverhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer ist fest mit umfangreichen wechselseitigen Rechten und Verpflichtungen verbunden.
Was für Außendienstmitarbeiter gibt es? Die Endbevollmächtigten schließen im Namen und im Auftrag des Auftraggebers mit den Auftraggebern ab. Die Alleinvertretung hat das Recht und die Verpflichtung, den Gewerbetreibenden dort ausschließlich in einem bestimmten Bereich oder einem bestimmten Mandantenkreis zu repräsentieren. Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn in seinem Bereich oder mit den ihm zugeteilten Abnehmern ohne seine Mitarbeit Vertragsabschlüsse getätigt werden.
Der Landrat erhält ein bestimmtes geographisches Gebiet zur Wahrnehmung seiner Aufgabe. Für die Laufzeit seines Auftragsverhältnisses ist er berechtigt, alle Transaktionen mit den in seinem Distrikt oder Kundenkreis ansässigen Menschen in Auftrag zu geben, ohne selbst vorzugehen. Er wird vom Handelsvertreter mit der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber der Gesellschaft betraut ("echter Subagent").
Grundsätzlich ist der Hauptagent gegenüber dem Unteragenten nur für die Auszahlung der Vermittlungsprovision und etwaige Schadensersatzansprüche haftbar, auch wenn der Unteragent für die Gesellschaft Geschäfte tätigt. Eine Substitution ist aber auch durch den Abschluß eines direkten Handelsvertretungsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem Subagenten ("falscher Subagent") möglich. Als Handelsvertreter ist der Versicherungsmakler mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Versicherungsverträgen beauftrag.
Die Handelsvertreter dürfen ihre Tätigkeiten auch nur nebenberuflich ausübt. Im Übrigen ist eine kürzere Ankündigungsfrist als bei einem vollzeitbeschäftigten Handelsvertreter (Frist von einem Kalendermonat zum Ende eines Kalendermonats) anzuwenden. Die Inanspruchnahme eines entsprechenden Vorschusses kann unterbleiben. Auf abweichende Bestimmungen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Handelsvertreter als Nebenkaufmann explizit mit der Abwicklung oder dem Abschluß von Transaktionen beauftragt hat.
Ist der Vermittlungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen? Ein Vermittlungsvertrag ist in der Regel ohne Formalitäten möglich (Ausnahmen, z.B. Zustimmung zur Haftung für Delkredere, nachvertragliche Wettbewerbsverbote). Für die klare Definition der beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen wird jedoch die schriftliche Form empfohlen. Es ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass die für die Handelsvertretungen geltenden §§ 84 ff HGB teilweise verbindlich sind, d.h. nicht durch Vertrag geändert werden können und daher nicht abweichen können.
Die wichtigsten Rechte des Handelsagenten sind die folgenden: Recht auf Dokumente, Preisliste, Muster, Bedingungen (obligatorisch). Recht des Geschäftspartners auf sofortige Auskunft über die Entgegennahme oder Zurückweisung eines Vermittlungsgeschäftes (obligatorisch). Auskunftsanspruch über die Nichtdurchführung eines vom Handelsvertreter arrangierten oder geschlossenen Vorgangs. Das Auskunftsrecht des Unternehmens, wenn er nur in wesentlich geringerer Höhe Transaktionen tätigen kann oder will.
Provisionsanspruch für alle während des Auftragsverhältnisses geschlossenen Transaktionen, die auf seine Geschäftstätigkeit zurückgehen. Ist jedoch klar, dass der Besteller nicht zahlt und der Lieferant / Hersteller dies nicht zu verantworten hat, ist der Provisionsanspruch ausgeschlossen. Liefert der Lieferer/Hersteller nicht oder nur mangelhaft, so dass der vereinbarte Auftragsumfang nicht zum Teil vom Lieferer/Hersteller verschuldet ist, hat der Handelsvertreter weiterhin das Recht auf Vollprovision, wenn der Lieferer/Hersteller dies zu verantworten hat.
Nach HGB bestehen rechtlich einheitliche Verpflichtungen, die in regelmäßigen Abständen durch Vertragsvereinbarungen vervollständigt und ausgeweitet werden. Der Handelsvertreter hat folgende Hauptverpflichtungen: Die Handelsvertreter müssen die Interessen des von ihnen repräsentierten Betriebes vertreten (z.B. Kundendienst). Die Handelsvertreter müssen der Gesellschaft die entsprechenden Informationen, vor allem die Geschäftsvermittlung und die Geschäfte, zur Verfügung stellen.
Dem Handelsvertreter obliegt die Weisung der Gesellschaft, soweit sie die Selbständigkeit des Handelsagenten nicht berührt. Die Handelsvertretung muss sich darum kümmern, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Während und nach Ablauf des Vertrages darf der Handelsvertreter keine Geschäftsgeheimnisse ausnutzen. Die Handelsvertretung darf während der Vertragsdauer nicht für ein konkurrierendes Unternehmen in der Niederlassung des repräsentierten Betriebes arbeiten.
Weitergehende Verpflichtungen können einzelvertraglich geregelt werden. Mit den Rechten des Eigentümers (oder Hersteller/Lieferanten oder auch des Hauptvertreters) sind die Aufgaben des Handelsagenten verbunden. Die Unternehmerin hat das Recht auf relevante Neuigkeiten, vor allem über Geschäftsvermittlung und Transaktionen. Die Auftraggeberin ist befugt, dem Handelsvertreter Anweisungen zu geben, sofern dies die Unabhängigkeit des Handelsagenten nicht einschränkt (keine Anweisungen zum Arbeitsplatz und zu den Arbeitszeiten).
Die Unternehmerin hat das Recht, vom Handelsvertreter die Durchführung der Mediation oder den Abschluß von Transaktionen zu fordern. Er kann vom Handelsvertreter fordern, während und nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses keine Geschäftsgeheimnisse zu verwerten. Die Unternehmerin kann vom Handelsvertreter fordern, während der Vertragsdauer nicht für ein konkurrierendes Unternehmen im Wirtschaftszweig des repräsentierten Betriebes zu arbeiten.
Der Unternehmer hat die gleichen Rechte wie der Handelsvertreter. Die Gesellschaft muss dem Vermittler für jedes getätigte oder vermitteltes Geschäfts eine Vermittlungsprovision auszahlen. Ein Provisionsanspruch entsteht prinzipiell nur für Transaktionen, die auf die Tätigkeit des Handelsagenten zurueckgehen.
Die Gesellschaft stellt dem Handelsvertreter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Dokumente (z.B. Muster, Preisliste, Bedingungen etc.) zur VerfÃ?gung. Er unterlässt jede Handlung, die die Kooperation mit dem Handelsvertreter beeinflussen könnte. Ebenso wenig dürfen Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis offengelegt werden (z.B. Kundenbeurteilungen des Handelsvertreters).
Der Handelsvertreter hat bei Auflösung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses einen nach § 89 b HGB zwingend vorgeschriebenen Ersatzanspruch, soweit die Bedingungen dafür erfüllt sind. Der Handelsvertreter kann, wenn der Auftrag nicht durch die reguläre Auflösung des Auftraggebers gekündigt wird, seinen Vergütungsanspruch für die Agentur aufgeben. Sie hängt daher vom Anlass und der Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab.
Eine solche Terminierung ist immer kompensierend. Der Handelsvertreter ist nach 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht zur ordentlichen Auflösung durch den Handelsvertreter berechtigt, wenn er selbst das vertragliche Verhältnis ordnungsgemäß auflöst.
Das Recht auf Entschädigung erlischt trotz Beendigung des Vertrages durch den Handelsvertreter nicht, da dem Handelsvertreter eine Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit aufgrund von Alter oder Erkrankung nicht zuzumuten ist. Ausserordentliche Beendigung des Gewerbetreibenden oder des Handelsagenten aus wichtigen GründenWenn der Gewerbetreibende dem Gewerbetreibenden einen wesentlichen Kündigungsgrund gibt, gilt die Handelsvertretervergütung weiter; § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB.
Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ausgeschlossen, wenn die Beendigung durch die Gesellschaft auf einem guten Grunde durch schuldhaftes Verhalten des Handelsagenten beruhen sollte. Eine wichtige Ursache besteht nur dann, wenn der kündigende Vertragspartner aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bis zum Ende der gewöhnlichen Frist unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Wahrung der beiderseitigen Belange nicht mit einer Fortführung des Vertrags rechnen kann.
Expertentipp: Prüfen Sie vor einer ausserordentlichen Auflösung immer, ob unter den gegebenen Bedingungen eine Verwarnung erwünscht ist. Deshalb sollte dem Geschäftspartner eine Verwarnung gegeben werden, damit die später zu verkündende Beendigung nicht unter diesem Fehler leiden und ergebnislos wird. In einer unwirksamen ausserordentlichen Aufhebung ist regelmässig eine reguläre Aufhebung enthalten.
Danach gilt nach einer erfolglosen Beendigung eine Frist, die auf die Fortsetzung der Vertragspflichten hinweist. Im Falle einer erfolglosen außerordentlichen Auflösung durch den Unternehmer kann der Handelsvertreter zum entgangenen Gewinn berechtigt sein. Im Falle einer erfolglosen außerordentlichen Auflösung durch den Handelsvertreter wird diese in der Regel neu als gewöhnliche Beendigung interpretiert mit der Konsequenz, dass eine Entschädigung des Handelsagenten nicht einforderbar ist.
Teilweise AuflösungEine Teilauflösung des Vertrags durch Beschränkung des übertragenen Kundenstamms oder des Agenturbezirks aufgrund gütlicher Vertragsänderungen oder eines - gültigen - Änderungsvorbehalts kann zu einem Schadensersatzanspruch führen. Bevor eine solche Teilauflösung erfolgt, sollte die Anspruchsberechtigung, die aufgrund separater und aufeinander folgender Ergänzungen zum Geschäftsbesorgungsvertrag in Ausnahmefällen möglich sein kann, überprüft werden.
Vertragsauflösung oder Vertragsauflösung wegen Erkrankung, Alter oder Todes des Handelsvertreters Diese Form der Vertragsauflösung ist prinzipiell entschädigungspflichtig ( 89 Buchstabe b, Absatz III, Nr. 1, 2. Satz, HGB), sofern die Bedingungen erfüllt sind. Expertentipp: Hier ist darauf zu achten, dass die Entschädigung von Handelsvertretern nicht auf die leichte Schulter genommen wird. Weil nicht jede Erkrankung zu einer Auflösung führt.
Die Kündigungsmöglichkeit ist besonders vor einer ausserordentlichen Beendigung zu überprüfen. Hinsichtlich der Bedingungen nach der Rechtsprechung: Der gesundheitliche Zustand des Handelsagenten und die daraus resultierende geschuldete Leistungsunfähigkeit müssen einen wesentlichen Grunde im Sinne des 89 a HGB ausmachen. Der Handelsvertreter kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr davon ausgehen, dass das Vertragsverhältnis bis zum Ende der gewöhnlichen Frist fortgesetzt wird.
Der Handelsvertreter ist an der dauerhaften Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ohne eigenes Verschulden infolge dauerhafter Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur zur ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses unter der Voraussetzung verhindert, dass die Verhältnisse vorhersehbar sind und die Auswirkungen einer nachfolgenden außerordentlichen Beendigung daher durch eine fristgerechte außerordentliche Beendigung hätten verhindert werden können.
Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Handelsvertreter, der nicht nur zeitweilig, sondern auch dauerhaft krank ist, das Verhältnis zu einem Handelsvertreter nicht fristgerecht kündigen kann, weil das Verhältnis zum Handelsvertreter für eine gewisse Zeit geschlossen wurde, oder wenn er unerwartet in einer Art krank wird, die es ihm verunmöglicht und damit nicht zumutbar macht, den Vertrag bis zum Ende des Vertrags durch gewöhnliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen.
Im Falle einer dauerhaften, unerwarteten Erkrankung ist auch eine außerordentliche Beendigung möglich. Eine nachweisbare Aussicht auf eine frühzeitige Rückkehr zur Tätigkeit des Handelsagenten muss zum relevanten Kündigungszeitpunkt vertieft oder wenigstens noch unsicher sein. KündigungEine einvernehmliche Beendigung des Vertrages hat keinen Einfluss auf die Vergütung der Agentur, auch wenn diese auf Verlangen des Handelsagenten erfolgt.
Es sollte jedoch immer eine Verordnung über Handelsausgleichszahlungen enthalten sein. Im Jahr 1990 (I ZR 2/89) können Verträge, die das Recht auf Entschädigung nach 89b HGB einschränken oder ausschließen, nicht vor Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages effektiv abgeschlossen werden, auch wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag zu einem anderen Termin gekündigt und der Handelsvertreter mit unverzüglicher Wirksamkeit freigegeben wird.
Erfolgt zeitgleich mit dem Aufhebungsvertrag zum Handelsagentenvertrag eine Bestimmung über die Handelsvertreterabrechnung nach § 89 b HGB, so ist darauf zu achten, dass das vertragliche Verhältnis unverzüglich aufzulösen ist. Wenn der Aufhebungsvertrag z.B. eine Begrenzung oder einen Ausschluss der Agenturabrechnung vorsieht, wäre die Beschränkung oder der Ausschluss der Agenturabrechnung unwirksam, wenn die Agenturtätigkeit erst zu einem späten Termin ausläuft.
Eintragung eines Nachfolgerechtsvertreters in das vertragliche Verhältnis durch VereinbarungEs entsteht kein Schadensersatzanspruch gemäß 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB, wenn ein Nachfolgerechtsvertreter anstelle des Handelsagenten auf Grund einer vertraglichen Regelung zwischen Unternehmern und Handelsvertretern in das vertragliche Verhältnis tritt. Forderungen aus Handelsvertreterverträgen Verjährung nach 3 Jahren. Wusste der Zahlungsempfänger nichts von seiner Forderung, so gelten die Verjährungsfristen von 10 Jahren.
Ein Problem in diesem Kontext ist in der Regel die Unwissenheit der Handelsvertreter über provisionspflichtige Geschäfte nach Beendigung des Vertrages. Für Auslandsaktivitäten innerhalb der EU kann die Anwendbarkeit von deutschem Recht vereinbaren werden. Soweit nicht das deutsche Recht gilt das Recht des Staates, in dem die Geschäftsstelle tätig ist.
In der EU sind die Vorschriften des Handelsagentengesetzes jedoch weitestgehend harmonisiert. Für Tätigkeiten außerhalb der EU können Vertragsvereinbarungen außerhalb des Bundesrechts geschlossen werden. Ist der Auftraggeber in einem anderen Staat der EU als dem Handelsvertreter niedergelassen, kann der Handelsvertreter seine Rechte in dem Staat geltend machen, in dem er seine Tätigkeiten für den Auftraggeber ausübt.
So kann ein Vertriebsmitarbeiter, der für ein deutsches Handelsunternehmen in Deutschland gearbeitet hat, seine Forderungen gegen das spanische Handelsunternehmen in Deutschland geltend machen. Ihre Ansprechpartnerin für Handelsvertretungsrecht ist Achim Voigt.