Terminsgebühr Berufung

Berufungstermingebühr

Der Kläger verfolgt seinen weitergehenden Antrag mit der Berufung. Gebühr für das Treffen zur Klärung des Falles. Honorar außerhalb der Hauptverhandlung mit Zuschlag. Im Berufungsgremium ist keine Benennungsgebühr für das Verfahren B angefallen.

Die Ernennungsgebühr kann auch vor der Entscheidung über die Bekanntmachung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO anfallen.

Im Beschwerdeverfahren führte der Berichterstatter sowohl mit dem Anwalt des Angeklagten als auch mit dem Anwalt des Beschwerdeführers telefonische Auskünfte. Ziel dieser Verhandlungen war es, eine Lösung zwischen den Beteiligten zu finden. Laut Pream. 3 Par. 3 3rd old. Das Honorar für die Teilnahme des Bevollmächtigten an Sitzungen zur Abwendung oder Regelung des Rechtsstreits fällt auch ohne die Teilnahme des Gerichtes an.

Der Gesetzentwurf besagt explizit "auch ohne Mitwirkung des Gerichts"; daraus ergibt sich, dass die Beratungen auch unter Mitwirkung des Gerichtes zustandekommen. Gespräche zur Vorbereitung des Vergleichs zwischen den Stimmrechtsvertretern erfolgen auch dann, wenn sie dem Gerichtshof ihre verschiedenen Auffassungen über eine Streitbeilegung darlegen und das Gericht die Anträge und die dazugehörigen Stellungnahmen an den anderen Rechtsanwalt weitergibt (BGH MDR 07, 302).

Ruft der Gericht den Antragsteller bald an, dann ist der Vertreter des Antragsgegners, um ihn zu einer Vereinbarung zu drängen. Aufgrund der grundlegenden Wichtigkeit der zu entscheidenden rechtlichen Frage, ob vor einer Auskunftserteilung nach 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungsgebühr anfallen kann, wenn der/die RichterIn mit den Bevollmächtigten beider Seiten über eine Regelung des Rechtsstreites fernmündlich handelt, ist die Berufung zulässig.

Einerseits billigt der Stiftungsrat (auch AGS 10, 168 ff. AGS ) im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO die Bildung einer Berufungsgebühr. Auf der Grundlage der Rechtsmittel ist zu erwarten, dass der BGH dieses Vorgehen zum Anlaß nehmen wird, seine Rechtssprechung abzulehnen (BGH AGS 07, 298 und 397). Sie liegt hier zwischen einer Termingebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Punkt 1 RVG und einer Termingebühr nach Präambel 3 Abs. 3 3 3. alte.

Das Bestellungsentgelt nach Nr. 3104 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 RVG fällt an, wenn in einem mündlichen Verhandlungstermin eine Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten oder nach 307 oder 495a ZPO ohne mündliches Gerichtsverfahren getroffen wird. Das Beschlussfassungsverfahren nach 522 Abs. 2 ZPO genügt diesen Anforderungen nicht, da hier keine Anhörung vorzuschreiben ist.

Nach § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Verpflichtung zur Fristsetzung im Beschwerdeverfahren nur gegeben, wenn die Beschwerde nicht durch Entscheidung nach 522 ZPO abgelehnt oder abgelehnt wurde und das Beschwerdegericht über eine Überstellung an den Richter entscheidet. Jedoch kann der Rechtsanwalt im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO nach den Vorbemerkungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 Nr. 3 Nr. 3 ein Honorar verlangen.

RVRVG verdient, wenn er eine Sitzung zur Abwendung oder zum Abschluss des Vorgangs leitet. Lehnt der BGH dies ab, weil keine Anhörung geplant ist, ist diese Stellungnahme zurückzuweisen. In der Präambel 3 Absatz 3 3. Vari. 3 RVG wird zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass die Sitzung eine tatsächlich geplante Anhörung ablösen soll.

Es ist notwendig, dass der Zweck des Treffens darin besteht, das Vorgehen zu verhindern oder zu regeln. Das liegt auch daran, dass die Erlassung eines Verfahrensbefehls für das Entstehen einer solchen Termingebühr ausreichend ist, das fragliche Gerichtsverfahren aber überhaupt nicht hängig sein muss. In dieser Hinsicht ist es keineswegs klar, ob der Rechtsanwalt in einem mündlichen Verhandlungsverfahren handelt.

Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt trägt zum frühestmöglichen Abschluss des Prozesses nach seiner Ernennung zum Rechtsanwalt bei. Unter " Ordnung " ist in diesem Sinne nicht im Sinne der Zivilprozessordnung zu verstehen, sondern im Sinne der Anweisung des Rechtsanwalts, in einem Gerichtsverfahren zu handeln. Sobald der Rechtsanwalt einen Auftrag für das weitere Vorgehen erhält, kann er das Honorar erwirtschaften.

Gleiches trifft zu, wenn in der folgenden Zeit keine Klage erhoben wird. Nach dem Gesetzgebungsvorhaben geht es also nicht darum, eine tatsächlich notwendige Anhörung zu vermeiden, sondern um eine eventuelle Beilegung oder Umgehung des gesamten Prozesses und damit um eine Entlassung der Justiz. Sogar Gerichtsverfahren, die ohne Anhörung durchgeführt werden können, stellen eine Menge Arbeit für das Schiedsgericht dar.

Deshalb sollte dem Rechtsanwalt auch in diesem Fall ein Ansporn gegeben werden, ein solches Vorgehen durch eine aussergerichtliche Diskussion zu unterlassen. Darüber hinaus behandelt der Stiftungsrat die Anforderungen an eine Sitzung im Sinne der Präambel 3 Absatz 3 3. Es ist unstrittig, dass eine Termingebühr durch eine Telefonkonferenz veranlasst werden kann.

Es ist fragwürdig, ob diese Anrufe auch mit dem Richter getätigt werden können oder ob sich der Rechtsanwalt direkt an die andere Partei wendet. Die Ernennungsgebühr hat der BGH (AGS 09, 530) nach Maßgabe der Präambel 3 Abs. 3 3. RVRVG im Rahmen eines E-Mail-Austauschs, dass eine Sitzung in der sprachlichen oder telefonischen Äusserung von Wörtern in Sprache und Gegenstimme liegt.

Sofern in der Rechtswissenschaft und Fachliteratur erkannt wird, dass die Diskussion nicht mit dem Widersprechenden selbst, sondern auch mit einem Bevollmächtigten wie Rechtsanwalt, Steuerexperten oder Versicherungsträger zu führen ist, bringt dies für den aktuellen Sachverhalt nichts. Dagegen hat der Parlamentarier den in der Präambel 3 Abs. 3 3. Vari. 3 RVG enthaltenen Terminus "Diskussion" in Bezug auf die Betroffenen nicht weiter eingeschränkt.

Nur hat er geklärt, dass Gespräche mit dem Mandanten nicht ausreichend sind und die Teilnahme des Gerichtes nicht unbedingt vonnöten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Teilnahme des Gerichtes der Gebühr abträglich wäre. Wenn man den Inhalt und die Zielsetzung der Bestimmung bedenkt, könnte sie durchaus dafür plädieren, den Terminus "Diskussion" so weit wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zu interpretieren: Die Anstrengungen des Rechtsanwalts, der versucht, das Verfahren in der Diskussion zu vermeiden oder beizulegen, sollten belohnt werden.

Mehr zum Thema