Terminsgebühr Rvg

Kündigungsgebühr Rvg

RVG und Gerichtskosten des Deutschen Anwaltvereins. Eine Kündigungsgebühr fällt an, wenn die Gesellschaft eine Klage eingereicht hat. Geltungsbereich der Verfahrens- und Termingebühren.

id="Der_Begriff_von_8222Terminsgebuehr8220">Der_Begriff "Terminsgebühr"

In Verbindung mit Anwaltshonoraren wird häufig der Ausdruck "Ernennungsgebühr" verwendet. Die Bezeichnung "Ernennungsgebühr" leitet sich aus dem Anwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. In den meisten Rechtsstreitigkeiten kommt die Begriffsgebühr nach dem RVG zur Anwendung. Gemäss vorläufiger Anmerkung 3 Abs. 3 der Vergütungsliste des RVG (kurz: RVG ) fallen für Sie als Rechtsanwalt für die Betreuung von Gerichtsterminen Gebühren an.

Andererseits gibt es aber auch eine aussergerichtliche Ernennungsgebühr, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei außergerichtlichen Terminen ist die Gebühr für die Bestellung durch einen vom Gericht benannten Experten zu entrichten. Sie ergibt sich auch aus der Teilnahme an Sitzungen zur Regelung des Vorgangs.

Handelt es sich bei einer Gerichtsverhandlung jedoch nur um die Bekanntgabe einer Verfügung, entfällt die Ernennungsgebühr. Was kostet der Besuch? Gemäss Ziffer 3104 RVG wird eine 1,2-fache Termingebühr erhoben. Hier wird die Termingebühr auf eine Hälfte des Honorars herabgesetzt, das sich aus der Nr. 3105 RVG errechnet.

Vorraussetzung für die Herabsetzung der Termingebühr ist jedoch ein entsprechendes Versäumnisurteil. Wenn Sie als Anwältin oder Anwalt jedoch mehr im Umfang der Bestellung tun, als nur den betreffenden Auftrag zu erteilen, z.B. die Zulassung und Beweiskraft der Handlung mit dem Richter besprechen, haben Sie das Recht auf die vollständige 1.2 Ernennungsgebühr.

Gibt es eine Termingebühr für eine Einsprache? Eventuell fallen für Sie auch Termingebühren an. Nach Nr. 3202 RVG wird vom Betrag der im Beschwerdeverfahren hängigen Forderungen eine Ernennungsgebühr in Höhe von 1,2 erhoben.

Terminvereinbarung nach Abschluss: Der BGH klaert Missverstaendnisse auf

Es gibt immer wieder Unstimmigkeiten darüber, wann die Terminvergütung bei Abschluss eintritt. Ein wichtiger Grundsatz: Zu Anfang der Diskussion darf keine Übereinkunft getroffen worden sein. Der Hauswirt informierte im Rahmen des Gespräches den Rechtsanwalt über den Gesprächsinhalt mit der Immobilienverwaltung. Die Angeklagten wurden vom Landgericht mit Bescheid vom 27. Mai 2016 zur Übernahme der Prozesskosten gemäß § 91a ZPO verurteilt.

Der Kläger hat am 28. Mai 2016 einen Antrag auf Kostenfestsetzung eingereicht, in dem unter anderem die 1,2-fache Laufzeitgebühr gemäß Nr. 3104 RVG in einer Summe von 608,40 ? geltend gemacht wird. Die vorgenannte Gebühr hat das Landgericht mit Bescheid vom 22. Juli 2016 abgezogen und die Gebühren entsprechend dem Antrag festsetz.

Gegen die nicht berücksichtigte Gebühr wurde die unverzügliche Berufung vom LG zurueckgewiesen. Der Kläger setzt seine Klage mit einer vom LG anerkannten Berufung fort. Zu Recht geht das LG davon aus, dass im Falle einer Streitigkeit eine 1,2-fache Ernennungsgebühr gemäß 2 Abs. 2 RVG, Teil 3, vorläufige Anmerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3104 RVG nicht entstanden ist.

Die Ernennungsgebühr nach Nr. 3104 RVG gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen zur Abwendung oder Beilegung des Rechtsstreits, und zwar auch dann, wenn der Vertreter einer der Parteien die Erklärungen der anderen Parteien zur Klärung des Rechtsstreits zum Zwecke der Vernehmung und Übermittlung an seine Person zur Kenntnis nimmt.

Bei einem Rechtsstreit hatten sich die Beteiligten jedoch bereits in der vorherigen Diskussion mit der Immobilienverwaltung verständigt; das Beratungsgespräch mit dem Gerichtsvertreter diente nur dazu, diese über die Vereinbarung zu informieren. Das reicht nicht aus, um die Termingebühr zu entrichten. Gemäß 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 vorläufige Anmerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VVRVG erhält der Anwalt die Ernennungsgebühr auch durch die Teilnahme an einer Sitzung, die auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne Teilnahme des Gerichtes abzielt.

Diese Bestimmung soll nach dem Willen des Gesetzesgebers den Geltungsbereich des Semesterhonorars erweitern; das Honorar soll vor allem dann bereits erwirtschaftet werden, wenn der Anwalt an Diskussionen zur Beilegung des Rechtsstreites im Verfahren teilnimmt, vor allem wenn diese darauf abzielen, das Verfahren durch einen gütlichen Vergleich abzuschließen (BT-Drucks. 15/1971, S. 209).

Der BGH hat daher keine speziellen Ansprüche an die Eigenschaft der Sitzung - die auch fernmündlich abgehalten werden kann - erhoben und die Ernennungsgebühr als eingetreten betrachtet, wenn der Widersprechende die Erklärungen zur Klärung des Prüfungs- und Weiterleitungsverfahrens zur Kenntnis genommen hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2007, S. 2). NJW-RR 2007, 286 Rn. 7 mwN) oder ist nur an Verhandlungen mit dem Zweck einer Vereinbarung beteiligt (BGH, Entscheidung vom 27. Feb. 2007 - NJW 2007, 2858 Rn. 10).

Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Überlegungen gehört, wie das LG richtig festgestellt hat, das Telefongespräch des Antragsgegners vom 26. 03. 2016 mit dem Vertreter des Klägers nicht mehr zur Diskussion im Sinn des 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Abs. 3 3 S. 3 Nr. 2VRVG.

Entscheidend für diese juristische Beurteilung ist, dass die Teilnahme an einer Sitzung zur Beilegung des Rechtsstreits in jedem Falle davon ausgeht, dass zu Sitzungsbeginn noch keine Vereinbarung getroffen wurde, die das vorgenannte Gebührenereignis auslöst. Nur in diesem Falle kann die Diskussion auf eine (zukünftige) Regelung des Prozesses ausgerichtet werden.

Diese wird durch die Berufung verkannt, wenn sie feststellt, dass die Tatsache, dass sich die Beklagte bereits mit dem Angestellten der Vermögensverwaltung der Klägerin über die Einzelheiten einer Vereinbarung geeinigt hat, für die Erfuellung des Honorars nicht von Belang ist, weil allein dafür ausschlaggebend ist, dass der Vertreter der klagenden Partei ein Interesse an einer aussergerichtlichen Beilegung hat.

Stattdessen beschränkte sich das Beratungsgespräch des Angeklagten mit dem Anwalt des Klägers auf die bloße Übertragung der bereits getroffenen Vereinbarung und damit auf eine der folgenden (reinen) Sachinformationen. An einer " Sitzung zur Beilegung des Rechtsstreits ohne Gerichtsbeteiligung " nimmt ein Anwalt nur dann teil, wenn zu Sitzungsbeginn noch keine Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist - und erhält somit eine Ernennungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG.

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