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Briefwerbung Erlaubt
Buchstabenwerbung erlaubtBrief-Werbung an Konsumenten - was müssen (Online-)Händler hier berücksichtigen?
Allerdings ist jegliche Art von Reklame untersagt. Briefwerbung wird vom Gesetzgeber prinzipiell als erlaubt eingestuft, für den gesetzeskonformen Versandt von Briefwerbung sind jedoch die "Spielregeln" des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts zu berücksichtigen. In diesem Beitrag wird dargelegt, unter welchen besonderen Bedingungen aus wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Erwägungen Briefwerbung an Konsumenten erlaubt ist.
Briefwerbung ist nach dem Wettbewerbsrecht prinzipiell auch ohne Zustimmung des Adressaten zulässiger. Gleiches trifft zu, wenn sich der Werbebrief nicht bereits auf dem Briefumschlag befindet, sondern unmittelbar nach dem öffnen des Briefs, um ihn für die Werbezwecke besser verständlich zu machen. Begründung: Nach der Rechtssprechung ist die mit der Briefwerbung einhergehende Einschränkung der PrivatsphÃ?re des EmpfÃ?ngers nicht so schwerwiegend, dass das Interessen der Werbewirtschaft und das des Verbrauchers an den dahinter stehenden Informationen aufgehoben werden mÃ?ssten.
Vor allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die werbende Person jegliche Form von Briefwerbung abweist. Doch Vorsicht - Briefwerbung ist unter den nachfolgenden Bedingungen nicht erlaubt: Briefwerbung darf nicht dauerhaft, d.h. mehrfach (= mind. zweimal) sein, wenn der Werbetreibende diese Werbemittel eindeutig nicht will, d.h. wenn der Werbetreibende vorher Einwände hat.
Ein solcher Gegensatz muss jedoch für den Inserenten kenntlich gemacht werden; dies ist immer dann der Fall, wenn er dem Inserenten gegenüber explizit deklariert wurde (z.B. per Brief oder Telefon). Außerdem ist der Einspruch für den Inserenten ersichtlich, wenn der Adressat in die sogenannte Robinsonliste eingetragen ist. Darstellung und Ausgestaltung der Briefwerbung dürfen nicht täuschend sein; dies ist der Fall, wenn der werbende Charakter der Briefwerbung getarnt ist.
Die Absender von Werbeschreiben müssen daher darauf achten, dass der werbende Buchstabe des Briefes, auch wenn er nicht bereits auf dem Umschlag selbst sichtbar ist, unmittelbar und unverwechselbar ("auf den ersten Blick") nach dem Aufklappen des Briefes ist (z.B. LG Braunschweig mit Beschluss vom 19. März 2015, Ref. 21 O 726/14).
Die Briefwerbung darf aus Datenschutzgründen nur mit Zustimmung des Betreffenden durchgeführt werden (§ 28 Abs. 3 BDSG). Eine Zustimmung zur Briefwerbung ist nicht erforderlich, wenn gesetzlich erfasste sogenannte Listdaten für die Briefwerbung genutzt werden und kein schützenswertes Interessengebiet des Empfängers dagegen sprechen. Für die individualisierte Briefwerbung gilt das sogenannte Listprivileg nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Die folgenden Daten können zu diesem Zweck benutzt werden: Berufs-, Branchen- oder Firmenname, Bezeichnung, Berufsbezeichnung, akademischer Abschluss, Adresse, Achtung: keine Listendaten: Hinweis: Obwohl viele Internet-Seiten generell barrierefrei sind, handelt es sich nicht um Telefonbücher im Sinn von § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Diese Adressdaten dürfen gemäß 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG für folgende Zwecke eingesetzt werden: Eigenwerbung an Auftraggeber gemäß 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG (d.h. für eigene Werbebotschaften an bestehende Auftraggeber, wenn die vorgenannte
Listdaten wurden zu Beginn der Vertragsverhandlung oder bei Vertragsabschluss erfasst und sind für die Errichtung, Ausführung oder Kündigung einer vertraglichen oder ähnlichen Verpflichtung mit dem Betreffenden notwendig), so dass eine Kundenbeziehung zwischen Unternehmen und Konsument keine zwingende Bedingung für den zulässigen Versand von Briefwerbung ist, da dies auch in anderer Form möglich ist.
Der Werbetreibende ist gemäß 24 Abs. 4 Satz 2 BDSG über den Verantwortlichen und sein Einspruchsrecht bei der Adressierung des Werbetreibenden zum Werbezweck zu unterrichten. Wenn der Werbetreibende der Verwendung seiner Angaben zu Werbezwecken nicht zustimmt, ist eine weitere Verwendung zu Werbezwecken nicht gestattet. Hinweis für Ihre Datenschutzerklärung: Um Ihren Hinweispflichten als Online-Händler nachkommen zu können, sollten Sie in Ihrer Erklärung zum Datenschutz die Verwendung Ihrer Kundendaten für die Briefwerbung angeben.
Der Adressenhandel mit Listdaten ist weiterhin rechtlich zulässig, d.h. die Weitergabe dieser Informationen zu werblichen Zwecken, sofern die Versorgungskette nachweisbar ist. Der Vermessungsingenieur, d.h. die Originaldatenquelle, muss in der Anzeige deutlich angegeben werden. Die Datenherkunft und die Adressaten für einen Zeitraum von zwei Jahren (§ 34 Abs. 1a BDSG).
Die betroffenen Personen haben ein Recht auf Auskunft über den Ursprung und den Adressaten der personenbezogenen Informationen (um die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes zu gewährleisten). Bei der Datenübermittlung müssen die gesammelten Informationen rechtmässig von der Quelle stammen, z.B. zur Vertragsabwicklung. In jedem Fall müssen die Angaben rechtmässig sein. Die Nichteinhaltung eines werberechtlichen Einspruchs oder die Nichtverfügbarkeit der gesetzlich erfassten Listdaten kann zu einer Geldstrafe von bis zu 300.000 Euro führen.
Sie können Einspruch erheben, sobald Ihre personenbezogenen Angaben zum ersten Mal bekannt werden. In seiner Pressemeldung vom 25. November 2014 hatte das Bayrische Staatsamt für Datenschutz auch erklärt, dass postalische Werbemaßnahmen prinzipiell erlaubt seien, dass aber eine Einspruchsmöglichkeit eingeräumt werden müsse und dass im Einspruchsfall schnellstmöglich auf Werbemaßnahmen verzichtet werden müsse.
Nachdem trotz der intensiven Informationstätigkeit aller Datenschutzbehörden (....) und guter Hinweise aus den Werbeverbänden selbst die Anzahl der gerechtfertigten Einreichungen und Beanstandungen wegen unerlaubter Werbemaßnahmen nicht abgenommen hat, wird die BayLDA ihre zuletzt recht vorsichtige Bestrafung dieser Zuwiderhandlungen durch Geldbußen einstellen und (....) sich in naher Zukunft auf die Sanktionierung der "Missachtung von Werbewidersprüchen" und (...) mit Geldbußen konzentrieren.
Die Briefwerbung ist generell rechtlich erlaubt, jedoch sind die "Spielregeln" des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts zu befolgen. Beispielsweise kann Briefwerbung eine unerlaubte Beeinträchtigung sein, wenn der werbende Charakter getarnt ist. Nach dem Datenschutzgesetz ist zu berücksichtigen, dass für den Versandt von Briefwerbung in der Regel eine Zustimmung vonnöten ist. Eine Verarbeitung zu Zwecken des Adresshandels oder der Werbung kann jedoch auch ohne Zustimmung erfolgen, wenn es sich um aufgeführte oder anderweitig zusammenfassende Angaben über Mitglieder einer Gruppe von Personen mit Berufs-, Branchen- oder Firmennamen, Namen, Titeln, akademischem Abschluss, Adresse, Geburtsdatum und Mitgliedschaft in dieser Gruppe von Personen handeln (= Listendatenprivileg).
Zur Vermeidung von Verwarnungen und Bußgeldern wird den Unternehmen nachdrücklich empfohlen, die Wettbewerbs- und Datenschutzbestimmungen für Briefwerbung an Verbraucher zu befolgen. Bei Fragen zur Briefwerbung stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.