Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unerlaubtes Fehlen am Arbeitsplatz
Unbefugte Abwesenheit vom ArbeitsplatzUnentschuldigte Abwesenheit: Für den Mitarbeiter im Zweifelsfall
Einem Arbeitnehmer, der vermeintlich ohne Entschuldigung abwesend war, darf der Arbeitnehmer nicht ohne vorherige Ankündigung gekündigt werden. Wenn der Arbeitnehmer vorgibt, die Krankheit sofort angezeigt zu haben, muss der Unternehmer nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in Mainz nachweisen, dass dies nicht der Fall war. Unterlässt er dies, ist eine außerordentliche Beendigung ungerechtfertigt.
In seinem am vergangenen Tag verkündeten Beschluss hat das Landgericht die Entlassung eines Mitarbeiters ohne Vorankündigung für ungültig erklärt. Die Arbeitnehmerin sei nicht zur Stelle gewesen und habe sich nach Aussage des Arbeitsgebers trotz wiederholter Anfragen nicht angemeldet. Die Arbeitgeberin hat ihn dann ohne vorherige Ankündigung entlassen. Hingegen sagte der Arbeitnehmer, er habe dem Auftraggeber neben einer SMS sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung geschickt.
Die LAG kam nun zu dem Schluss, dass dies auf Kosten des Arbeitsgebers gehen würde. Dabei musste er eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers belegen und nicht im umgekehrten Fall seine "Unschuld".
Unentschuldigte Abwesenheit - Kanton Aargau
Ein Angestellter wurde nach einer einmaligen Abwesenheit ohne Entschuldigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen. Das Schiedsgericht kam zu dem Schluss, dass die einmalig fehlende Entschuldigung eine außerordentliche Beendigung nicht rechtfertigt. Man einigte sich auf eine Abfindung, die mehreren Monatsgehältern entspricht, da der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum krankgeschrieben war.
unentschuldigte Abwesenheit - Information und Rechtsbeistand
Ich möchte einen Arbeitsanwalt anrufen: Ich möchte einen Arbeitsanwalt anrufen: Die unentschuldete Abwesenheit eines Mitarbeiters ist ein heißes Thema für jeden Unternehmer und für den Mitarbeiter oft mit einem unangenehmen Wecken assoziiert. Eine unentschuldete Abwesenheit berechtigen prinzipiell zur Verwarnung, bei Wiederholungen auch zur Beendigung (evtl. auch fristlos). Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Vorgehen begründet, ein interessanter Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Hessen vom 28.07.2003, Az.: 2/1 Sa 1441/02. Eine Schichtmitarbeiterin hatte sich gegen zwei Verwarnungen verteidigt und Recht erlangt.
Der Kläger sollte an zwei Sonnabenden unmittelbar vor und nach der Abreise arbeiten. Der Kläger kam nicht zur Untersuchung und blieb daher ohne Entschuldigung von ihrem Arbeitsplatz aus. Sie erklärte später, ihr Aufenthalt sei bereits längerfristig angelegt und bewilligt worden. Der Samstag, der an sich arbeitsfreie Tage ist, wurde bereits in die Ferienplanung miteinbezogen.
Das Gericht stimmte zu und erklärte die beiden Verwarnungen für unangemessen. Sie mussten vom Auftraggeber aus der Mitarbeiterakte entfernt werden. Erkundigen Sie sich bei unseren Anwälten, ob Sie als Angestellter wissen wollen, ob eine Verwarnung oder Entlassung berechtigt ist oder ob Sie als Unternehmer nicht wissen, ob und wie Sie gegen einen Angestellten vorgegangen werden können.