Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Arbeitnehmer an Arbeitgeber
Mitarbeiter-zu-Arbeitgeber-WarnungDabei ist es von Bedeutung zu wissen, dass die Bedienung und/oder Abmahnung ohne richterliche Kontrolle erfolgt und nur das Rechtsgutachten einer Gegenpartei widerspiegelt.
Dabei ist es von Bedeutung zu wissen, dass die Bedienung und/oder Abmahnung ohne richterliche Kontrolle erfolgt und nur das Rechtsgutachten einer Gegenpartei widerspiegelt. Bei genauerer Betrachtung ist nicht jede Verwarnung berechtigt, aber viele Seiten von Gerichtsurteilen können in der Verwarnung auftauchen. Es ist zu prüfen, ob sie rechtmässig erteilt wurden.
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, das zu der Verwarnung führende Verhalten nachzuweisen. Er kann auch beantragen, dass die Warnung aus der Personendatei gelöscht wird. Die Abmahnung eines Arbeitsgebers kann ein erster Schritt zu einer Verhaltensentlassung sein. Eine Abmahnung ist im Allgemeinen die Grundvoraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Beendigung.
Gemäß 314 Abs. 2 BGB wird die Abmahnung als Vorbedingung für die Beendigung von Dauerverpflichtungen aus wichtigen Gründen oder für den Widerruf eines beiderseitigen Vertrages explizit festgelegt. Der Kündigungsangriff aus Verhaltensgründen hat ohne Vorwarnung gute Aussichten. Der Wortlaut der Warnung muss den Verdacht beschreiben und im Falle einer Wiederholung mindestens entsprechend drohen.
Selbst eine ausserordentliche oder unangekündigte Beendigung aus Verhaltensgründen erfordert in der Regel eine Vorankündigung. Lediglich bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine unverzügliche Entlassung ohne Vorwarnung möglich, da der Arbeitnehmer von Anfang an wissen sollte, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten (z.B. Veruntreuung oder Entwendung am Arbeitsplatz) nicht duldet.
Selbst ein Arbeitnehmer, der glaubt, dass sein Arbeitgeber gegen vertragliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstößt (z.B. irreguläre Lohnzahlungen) und daher z.B. die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erwägt, kann und sollte den Arbeitgeber zunächst warnen, um eventuelle nachteilige Auswirkungen in Hinblick auf das Arbeitsentgelt zu verhindern.
Wenn eine Verwarnung nach Auffassung des Mitarbeiters einen unbegründeten Verdacht beinhaltet, kann der Mitarbeiter eine Gegenerklärung abgeben. Nach § 83 Abs. 2 BetrVG muss diese vom Arbeitgeber in die Belegschaftsakte miteinbezogen werden. Der Arbeitgeber muss im Entlassungsschutzverfahren auch dann, wenn überhaupt nichts unternommen wird, den Nachweis erbringen, dass die Abmahnung gerechtfertigt war.
Ein Warnhinweis muss die folgenden Aufgaben übernehmen, um zu funktionieren: 1: Dokumentations-Funktion: Der Arbeitgeber muss die spezifischen Tatsachen angeben, durch die der Arbeitnehmer den Anstellungsvertrag verletzt haben soll. Kündigungsfunktion: Der Arbeitgeber muss darauf aufmerksam machen, dass er ein solches Verhalten in Zukunft nicht tolerieren wird. Warnungsfunktion: Der Arbeitgeber muss angeben, welche Maßnahmen er ergreifen wird, wenn der Arbeitnehmer wieder dasselbe oder ein vergleichbares Verhalten zeigt.
In einem Verwarnungsschreiben kann der Arbeitgeber auch mehreren Fehlverhaltensweisen widersprechen. Wenn dies nicht bei nur einem einzigen Verdacht der Fall ist, wird die Warnung als Ganzes unwirksam, auch wenn sie in Bezug auf die anderen Aspekte zutrifft. Der Warnhinweis muss klar und deutlich sein, um seine Funktion zu gewährleisten. Der Arbeitgeber muss daher seine abschließende Abmahnung vor der Beendigung besonders dringend vornehmen, um den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass weitere solche Verstöße zur Kündigungserklärung geführt haben. Ihnen am Tag der Beendigung zur Verfügung stehen.