Kündigung aus Wichtigem Grund

Abbruch aus wichtigem Grund

wie z. B. regelmäßig bei Dauerschuldverhältnissen. Beendigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund. Eine Kündigung aus wichtigem Grund stellt ein besonderes Kündigungsrecht dar.

entwickelte Grundsätze für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht ausgeschlossen werden.

Beendigung aus wichtigem Grund| Flegl Anwälte

Die Kündigung aus gutem Grund! In der Regel können Arbeitsverträge sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer beendet werden. Die Einhaltung von Fristen ist für die rechtswirksame Erklärung solcher Kündigungserklärungen wesentlich. Eine Kündigung aus wichtigem Grund wird auch als "außerordentliche" oder "fristlose Kündigung" bezeichnet. Die Kündigungsgründe sind so wichtig, dass von der Gegenpartei nicht erwartet werden kann, dass sie eine Frist einhält.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund endet daher nahezu immer mit unmittelbarer Wirksamkeit. Da diese Art der Kündigung einen einschneidenden Einschnitt in das vertragliche Anstellungsverhältnis der betroffenen Personen bedeutet, muss es einen wichtigen Grund für das Kündigungsrecht geben, der besonders schwerwiegend und daher dazu angetan ist, das vertragliche Anstellungsverhältnis der Vertragsparteien dauerhaft zu belasten.

Obwohl, wie bereits gesagt, beide Parteien das Recht haben können, ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wird die Kündigung in der Regel vom Dienstgeber aus einem Grund erklärt, der im Benehmen des Dienstnehmers auftritt. Gewaltdrohung - Eine strafbare Handlung begründet immer eine Kündigung ohne Vorankündigung, aber auch die Drohung einer Körperschädigung kann ein hinreichender Grund für eine ausserordentliche Kündigung sein.

Da der betreffende Arbeitnehmer bereits ein Jahr vorher einen Dienstvorgesetzten angedroht und verwarnt hatte, liess das Amtsgericht Mönchengladbach keinen Zweifel an der Zulässigkeit der Kündigung aufkommen (ArbG Mönchengladbach, Urteile vom 07.11.2012, Az.: 6 Ca 1794/12). Die schwerwiegende Verletzung der Beweispflicht und damit die Zulässigkeit der Kündigung durch den Auftraggeber hat das Landarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2012, Az.: 10 Sa 593/11).

So kann z.B. aus Sicht des Mitarbeiters ein wiederholter Zahlungsverzug ein wichtiger Kündigungsgrund sein. Er ist jedoch wie der Unternehmer in der Regel dazu angehalten, die Pflichtverletzung vorher zu warnen. Es ist nicht immer "fristlos" zu vermerken, dass der Kündigungsberechtigter aus wichtigem Grund kündigen kann, dies aber nicht unbedingt tun muss.

Auf diese Weise kann der Auftraggeber die Kündigung auch mit einer Kündigungsfrist kombinieren. Ein solcher Ansatz würde erst zum Ende dieses Zeitraums zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses führen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip der Mittel ermöglicht die Kündigung ohne Kündigung durch eine der Parteien als letzte Möglichkeit (last resort).

Gemäß dem Text des 626 BGB ist eine außerplanmäßige Kündigung nur zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der das Einhalten des Vertrages für eine der Parteien nicht zumutbar macht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist prinzipiell auch bei wesentlichen Unterbrechungen innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses durchzusetzen. Ist absehbar, dass der Mitarbeiter nach einer Verwarnung sein vertraglich verletztes Handeln beendet und sich künftig vertragsgemäß verhält, muss eine solche Verwarnung vor der Kündigung ausgesprochen werden.

Eine Änderung des Verhaltens ist in solchen FÃ?llen nicht zu erwarten, so dass die WeiterfÃ?hrung des ArbeitsverhÃ?ltnisses fÃ?r den Vertrags-partner mit unverzÃ?glicher Wirksamkeit zumutbar wird. Dies betrifft sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten. So zum Beispiel in den in der Öffentlichkeit heftig besprochenen Getränkepfandfällen, in denen Kassierer wegen unsachgemäßer Behandlung von Pfandquittungen außerordentlich gekündigt wurden.

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