Streitwert Unterlassungsklage

Wert im Streitfall Unterlassungsanspruch

Böse Verleumdungen, diffamierende Äußerungen, Unterlassungsansprüche, Zinsen oder Kosten als Nebenansprüche erhöhen den Streitwert nicht. OG Braunschweig: Streitwert mit Urheberrechtsschutz (OG Braunschweig; Beschluss vom 14. 10. 2011;

Az.: 2 W 92/11)

Bei der Bestimmung des Streitwertes über das urheberrechtliche Unterlassungsrecht ist zu beachten, wie und in welchem Ausmaß das Schutzrecht beeinträchtigt wird und in welchem Ausmaß das ökonomische Wohl des Urhebers beeinträchtigt wird. Die Unterlassungsansprüche können variieren. Entscheidend sind der ökonomische Nutzen des Copyrights und der Angreiferfaktor der Verletzung.

Nach der Klage des Antragsgegners wird die Entscheidung des Landgerichtes Braunschweig vom 21.06.2011 zur Bestimmung des Streitwertes zum Teil geändert und der Streitwert ansonsten auf 600,00 Euro festgelegt. I. Mit Antrag vom 21.04. 2011 hat der Antragsteller unter Angabe eines Schätzwertes i. H. v. 600,00 für die Nutzung eines Bildes durch den Angeklagten bei der Firma IBay und Schäden i.

Nach einstimmiger Entscheidung der Beteiligten hat das LG Braunschweig den Streitwert entsprechend dem Vorschlag der Klägerin mit Bescheid vom 21. Juni 2011 auf 6.300,00 Euro festgelegt. Dies ist Gegenstand der Klage der Angeklagten, die mit Bescheid vom 22.07.2011 am 25.07.2011 beim Gerichtshof eingereicht wurde.

Nach Ansicht der Beklagten darf der Streitwert des Unterlassungsanspruchs nicht über dem Kaufpreis für das auf dem Bild gezeigte Mischpult liegen. 2. Die Klägerin lehnte die Klage ab; das LG Braunschweig hat die Klage mit Bescheid vom 19. August 2011 nicht abgewiesen. Der von der Klägerin für den einstweiligen Rechtsschutz benannte Streitwert (6.000,00 ) trägt den relevanten Bewertungsaspekten nicht mehr Rechnung und wird damit dem nach 53 Abs. I Nr. I GKG i.V.m. 3 ZPO anzuwendenden Wahlrecht nicht mehr Rechnung.

Ansatzpunkt für die Beurteilung des Wertes des Unterlassungsgegenstandes ist das Recht des Beschwerdeführers an der Durchsetzung von Rechten in einer "ex ante"-Sicht, wonach dieses Recht vom Richter nach eigenem Gutdünken zu beurteilen ist, § 3 ZPO. Es ist daher im Urheberrechtsgesetz zu beachten, wie und in welchem Ausmaß das Schutzrecht beeinträchtigt wird und in welchem Ausmaß das ökonomische Wohl des Urhebers beeinträchtigt wird.

Entscheidend sind der ökonomische Nutzen des Copyrights und der Angreiferfaktor der Verletzung. Allein dieser Weg macht klar, dass diese Beurteilungsfaktoren nicht zu einem mehr oder weniger gleichwertigen Streitwert für alle Urheberrechtsverstöße führt. Es ist zu berücksichtigen, dass das Urheberinteresse an der Lücke variieren kann. Wenn es sich um das Copyright an einem vom Autor vermarkteten Kunstwerk handele, ziele sein einstweiliger Rechtsschutz gegen unerlaubte Nutzung im Kern darauf ab, dieses Nutzungsinteresse zu wahren.

In einer solchen Interessenslage ist es angebracht, die Beurteilung des Streitwertes auf den vom Autor genannten bevorstehenden Lizenzverlust zu stützen. Jedoch zielt das Recht eines Autors, Verstöße in Zukunft zu verhindern, nicht unbedingt auf den Abschluss eines (Lizenz-)Vertrages mit dem Verletzer ab, noch wird es immer durch die eventuellen Einkünfte der Klägerin aus einem solchen Vertragsabschluss eingeschränkt.

Stattdessen kann es dem Autor auch um die wirksame Verteidigung gegen nachhaltige und eklatante Verletzungen seiner Rechte an geistigem Eigentum gehen und dieses Recht kann auch in den Mittelpunkt gestellt werden. Wenn der Autor das Buch beispielsweise in der Eigenwerbung einsetzt, kann er ein bemerkenswertes Eigeninteresse daran haben, dass niemand anderes sein Buch zu Werbezwecken einreicht.

Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass der vom Autor angestrebte Werberfolg des vom Autor geworbenen Produkts nicht eintritt oder durch Fremdnutzung geschwächt wird. Bei der Beurteilung des Streitwertes ist dann die Verteidigung gegen solche Folgen zu erwägen. Letztlich ist es aber auch vorstellbar, dass der Autor sein Werk überhaupt nicht vermarkten will, d.h. überhaupt kein Lizenzinteresse hat und sich nur um den Respekt vor seinem Schaffen kümmert, so dass ein nicht greifbares Recht der entscheidende Faktor bei der Beurteilung des Streitwertes ist.

In diesem Fall verwendete die Klägerin ein vom Antragsteller aufgenommenes Produktbild für einen Privatverkauf von EBay. Die Klägerin selbst hat dies geschaffen, um das auf dem Foto dargestellte Bedienpult auf ihrem eigenen Webauftritt in ihrem Internet-Shop mit wirkungsvoller Werbung und einer Textbeschreibung zu zeigen und zum Verkauf anbieten zu können. Er hat daher ein großes Anliegen, dass dieses Image nicht von Wettbewerbern benutzt wird, weil ein anderes Bildangebot sein eigenes Erscheinungsbild seiner Einzigartigkeit beraubt.

Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass das Fotokopieren eines Mischpults in der vom Antragsteller unternommenen Form zwar einen gewissen handwerklichen Arbeitsaufwand mit sich bringt, aber das Copyright an einem so entstandenen Photo keinen Schutz des Motivs gibt. Die Klägerin ist daher nicht davor gefeit, dass andere nicht auch das auf dem Gemälde fotografierte Tonpult in gleicher Form erfassen und diese so entstandenen Bilder für ihren Vertrieb verwenden.

Das danach geschilderte Verteidigungsinteresse des Beschwerdeführers kann somit nicht konkretisiert werden. Weil der einstweilige Rechtsschutz darauf ausgerichtet ist, künftige Schadenersatzforderungen zu vermeiden, scheint es in einem solchen Falle angemessen, das mit dem einstweiligen Rechtsschutz verbundene Verteidigungsinteresse an der Beurteilung des Streitwertes unter Beachtung dieses Rechtsbegriffs zu beurteilen. Eine gewichtige Indikation für die Abschätzung des mit dem Verfügungsantrag abzuwendenden Lizenzschadens ist die Angabe des Antragstellers in der Einreichung.

Sie sind noch nicht durch den Rechtsstreit beeinflusst und können daher regelmässig als Grundlage für die Schätzung des Streitwertes herangezogen werden, es sei denn, die von der Klägerin gemeldeten Umstände zeigen ihre offensichtliche Mangelhaftigkeit. Bei der Beurteilung des Streitwertes erfolgt jedoch keine marktkonforme Überprüfung des von der Klägerin genannten Lizenzsatzes, da dieser auf den Ideen der Klägerin beruht.

Der Lizenzpreis für das von der Angeklagten verwendete Foto betrug 150,00 ?. Bedenkt man zudem, dass die Abwehr von Schutzrechten mit einstweiligem Rechtsschutzanspruch nicht auf das Interesse an der Verfolgung innerhalb des jeweils (potenziellen) Nutzungsverhältnisses begrenzt ist, ist es weiterhin angemessen, diesen Lizenztarif für die Beurteilung des Streitwertes des Unterlassungsanspruches grundsätzlich zu verdoppeln denn weitere mit dem einstweiligen Rechtsschutzanspruch bereinigte Verstöße sollen vereitelt werden.

Das trifft jedenfalls dann zu, wenn das Bildmaterial wie hier nur für einen Privatverkauf bei eBay genutzt wurde und keine weiteren konkrete Hinweise für eine umfangreichere Bildnutzung durch den Rechtsverletzer gegeben werden, die einen erhöhten Multiplikationsfaktor begründen. Die Höhe des Streitwertes für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt 300,00 ?. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass die Dauer des Copyrights den Streitwert wegen der drohenden Verletzung über einen längeren Zeitraum erhöhen muss, wird falsch eingeschätzt, dass die Verwendung seines Lichtbilds im Lizenzierungsprozess durch das dargestellte Sujet erheblich eingeschränkt ist.

Denn das Bild ist nur für den Vertrieb des dort dargestellten Produkts von Bedeutung, solange es einen Absatzmarkt für das dargestellte Bild gibt. Weil ein Tonmischpult ein technisches Erzeugnis aus einem Gebiet mit schnellen, immer neuen Neuerungen ist, stellt die Laufzeit des Urheberrechtes keinen maßgeblichen Ansatzpunkt für die Beurteilung des Streitwertes dar.

Dem in der Jurisprudenz teils geäußerten Standpunkt, dass der Streitwert aus Abschreckungsgründen erhöht werden sollte, kann der Bundesrat nicht nachkommen ( vgl. beispielhaft OliG Hamburg GRUR-RR 2004, 342 - Karteausschnitte; GRUR-RR 2007, 375 - Tauschbörse und OliG Rostock WRP 2007, 1264) (so auch im Resultat OliG Schleswig GRUR-RR 2010, 126).

Allgemeine präventive Überlegungen dürfen bei der Festlegung des Streitwerts, auf dessen Basis die Gerichts- und Anwaltskosten festgelegt werden, nicht berücksichtigt werden. Dies ist ein strafrechtlich anerkannter strafrechtlicher Zweck, der zum strafrechtlichen Monopol des Staats zählt und kein bemerkenswertes Interessen einer Streitpartei an der Beurteilung des Streitwertes sein kann. Zudem liege ein vermehrter Streitwert für den einstweiligen Rechtsschutz eigentlich nicht im Sinne des Autors, sondern beschwere sich bei ihm.

Dass der Geschädigte zur Abwendung einer Kostendeckung nach 93 ZPO im Zusammenhang mit der Kostenobergrenze nach 97a Abs. 2 UrhG die Notwendigkeit der gerichtlichen Verwarnung hat, veranlasst den Beschwerdeführer dazu, einen Teil seiner Aufwendungen für die Verwarnung nach einem solchen "erhöhten" Streitwert zu erstatten. Außerdem wird ein Autor, der sich für eine gerichtliche Auseinandersetzung entschieden hat, immer daran denken, dass er, selbst wenn er gewinnt, nicht immer in der Lage sein wird, die ihm entstandenen Ausgaben zu erstatten.

Besitzt der Rechtsverletzer nicht die erforderlichen Finanzmittel, so hat der Antragsteller diese mindestens rechtzeitig zu übernehmen, so dass er auch kein Recht auf eine Erhöhung des Streitwerts nach dem Vorsichtsprinzip hat. Diese Wertsteigerung des Rechtsstreits erhöht letztlich das Risiko für den Urheber und macht es ihm damit auch schwerer, bei Urheberrechtsverletzungen vorzugehen.

Sofern der Autor ein strafrechtliches Verfolgungsinteresse hat, kann er Strafanzeige erstatten, sofern die Urheberrechtsverletzung auch eine strafbare Handlung im Sinn des 106 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetzes ist. Die Tatsache, dass bei dieser Form der Streitwertermittlung für eine große Zahl von Prozessen die bei den Landesgerichten für urheberrechtliche Verstöße errichteten Sonderkammern nicht mehr materiell zuständiges Recht haben, sondern die örtlichen Gerichte ( 23 GVG), ist eine akzeptable Konsequenz, dass sich nur der Gesetzgeber wie im Kartellrecht ( 13 Abs. 1 Satz 1 UWG) und im Markengesetz ( 140 Abs. 1 MarkenG) durch eine vom Streitwert unabhängige Zuständigkeiten der Landesgerichte für die Urheberrechtsverletzung abändern kann.

Der für den einstweiligen Rechtsschutz zu beachtende Streitwert von 300,00 ist aufgrund des Fortsetzungsantrags von 300,00 Euro auf 600,00 Euro anheben. Die im Klageantrag behauptete Freistellung von vorgerichtlichen Prozesskosten hat bei der Beurteilung des Streitwertes nach 4 Abs. 1 ZPO keine Wirkung, da es sich um Anschaffungsnebenkosten handeln kann.

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