241 ii

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433 BGB; § 241 BGB; Leistungspflichten; Nebenpflichten; Hauptleistungspflichten;

§ 241 I BGB; § 242 II BGB; § 433 II 2 Fall BGB; § 433 II 1 282, 280 I, 241 II BGB. Verstoß gegen Rücknahmepflichten, § 241 Abs. 2 BGB - Abgrenzung von Verpflichtungen. 1) In der Regel entsteht eine Schadensersatzpflicht, wenn eine der Vertragsparteien einen Anspruch nach den §§ 280 I, 311 II, III, 241 II hat, während die Bezugnahme auf § 31 1 II, III nicht für Pflichtverletzungen nach Vertragsschluss gilt. Die vertraglichen Ansprüche A-H (§§ 280 I, 241 II BGB).

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Je nach Verpflichtungsinhalt wird unterschieden zwischen (primären und sekundären) Leistungspflichten, bei denen die zu leistende Gegenleistung auch in einer Unterlassung bestehen kann, und so genannten Schutz- oder Gegenleistungspflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Einhaltung keine Leistungserbringung ist, sondern vom Leistungspflichtigen eingehalten werden muss. Die Klassifizierung nach dem Herkunftszweck differenziert die ursprünglichen beabsichtigten Hauptpflichten von den Nebenpflichten, die sich nur aus einem Leistungsausfall ergeben (z.B. die Ersatzpflicht).

241 BGB kennt zwei unterschiedliche Formen von Verpflichtungen nach ihrem Inhalt: Die Leistungsverpflichtungen sind in 241 I BGB beschrieben: "Der Zahlungsempfänger ist befugt, vom Zahlungspflichtigen Zahlung zu verlangen. Der Service kann auch in einer Auslassung liegen. "Die Schuldnerin ist daher zu einer ganz konkreten Handlung oder Unterlassung gezwungen.

Dieses" Recht, von einem anderen eine Handlung oder Unterlassung zu verlangen" ( 194 I BGB) wird als Forderung bezeichnet. Hiermit korrespondiert der Käufer mit dem Wunsch, den Anbieter zur Einhaltung dieser Verpflichtungen aufzufordern. Diese Dienstleistungsverpflichtungen lassen sich weiter in Haupt- und Nebenleistungsverpflichtungen untergliedern. Somit sind beispielsweise die Verpflichtungen zur Herausgabe und Übertragung des Eigentums auf der einen Seite und zur Bezahlung des Preises auf der anderen Seite wesentliche Leistungsverpflichtungen im Rahmen des Kaufvertrages.

Für den Fall, dass die Dienstleistung in Anspruch genommen werden soll, gelten die Bestimmungen über den Erfüllungsort (Inkasso, Versand, Lieferung). Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hingegen bezieht sich auf die Fragestellung, ab wann die Dienstleistung ausgeführt (Erfüllung) und gefordert (Fälligkeit) werden darf. Diese Zahlungsverpflichtung kann sich auf einen spezifischen Posten (Anteilschuld) oder auf ein Bauteil einer großen Anzahl gleichartiger Posten (Aktienschuld oder Klassenschuld) erstrecken.

Die Vergütung ist auch eine Dienstleistung, so dass die Bestimmungen über Herkunft, Umfang und Ablauf der Leistungspflicht auch für sie gelten. 241 II BGB hingegen bezeichnet eine andere Form der Verpflichtung, die als Schutz-, Abwägungs- oder Gegenleistungspflichten bezeichnet werden kann: "Das Vertragsverhältnis kann nach seinem Wesen jede Partei dazu zwingen, die Rechte, rechtlichen Belange und Belange der anderen Partei zu berücksichtigen.

Im Falle solcher Verpflichtungen ist es sinnlos, deren Einhaltung zu verlangen: Schutzverpflichtungen sind daher nicht durchsetzbar; im Gegensatz zu den Erfüllungspflichten sieht das Recht nicht einmal vor, dass ein Gläubiger einen entsprechenden Gegenanspruch hat. Diese Abgrenzung ist besonders bei Verstößen gegen die Verpflichtungen (Leistungsstörung) von Bedeutung. Anders die Folgen: Werden die Leistungsverpflichtungen nicht eingehalten, wird das Gleichwertigkeitsinteresse des Zahlungsempfängers beeinträchtigt.

Obwohl das Recht die vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen nicht bewertet, sondern anerkennt, dass die Leistungen für die Vertragspartner die vereinbarten Gegenleistungen erbracht haben ("subjektive Äquivalenz") - dies ergibt sich aus dem Prinzip der Selbstverwaltung. Allerdings entfällt diese Subjektivität, d.h. die dargestellte Leistungsäquivalenz und Abwägung, wenn das, was nicht vereinbart wurde.

Wenn das Fahrzeug dem Erwerber einen Gegenwert von EUR 10000 hat, ist sein Anteil an der entsprechenden Vergütung beeinträchtigt, wenn er das Fahrzeug gar nicht oder gar nicht hat. Um die Gleichwertigkeit von Erfüllung und Entgelt wieder herzustellen, gibt es daher Rechtsmittel wie Nachbesserung, Herabsetzung, Rückgängigmachung oder "Schadensersatz statt der Leistung": Der Kunde bekommt ein anderes, unbeschädigtes Fahrzeug, muss für das geschädigte Fahrzeug weniger zahlen, bekommt die bezahlte Nachbesserung oder kann ganz vom Kaufvertrag zurücktreten.

Andererseits hat die Schutzpflichtverletzung nichts mit dem tatsächlichen Umtauschverhältnis zu tun: Erfüllung und Entgelt bleibt davon unbeeinflusst, wenn ungeachtet dessen andere Vermögensschäden des Zahlungsempfängers eintreffen. Dies sind also nur Verstöße gegen das Integritätsinteresse, die durch sogenannte "Schäden neben der Leistung" kompensiert werden können.

Lediglich in Ausnahmefällen kann der Zahlungsempfänger vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Erfüllung fordern, und zwar dann, wenn ihm die weitere Erfüllung des Vertrages mit einem solchen nicht vertrauenswürdigen Zahlungspflichtigen nicht mehr zuzumuten ist (vgl. im Hinblick auf die Konsequenzen für den Zahlungspflichtigen ist der Eintritt der Verpflichtung gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus regelt das Recht auch Leistungsverpflichtungen, z.B. durch Anerkennung einseitiger Transaktionen (Schiedsspruch) oder im Anreicherungsrecht, Schadenersatzrecht etc.

Auch hieraus können sich Schutzverpflichtungen ergeben, 241 II bBGB. In Ausnahmefällen können die Verpflichtungen auch Dritten zugute kommen, die keine Parteien sind (fiktiver und tatsächlicher Auftrag zugunsten Dritter, Auftrag mit schützender Wirkung zugunsten Dritter). 311 II und III BGB gehen jedoch darüber hinaus: Eine vertragliche Verpflichtung mit Verpflichtungen nach 241 II. b) kommt auch durch die Eröffnung von Auftragsverhandlungen, die Einleitung eines Vertrages und ähnlicher Geschäftsbeziehungen zustande.

Es ist jedoch fraglich, ob dieses System ein Rechtsschutzverhältnis, eine "dritte Richtlinie" zwischen Vertrags- und Schadenersatzrecht (insbesondere Canaris) ist, oder ob die Schutzverpflichtungen nur im vorvertraglichen und postvertraglichen Bereich gesetzlich begründet sind, andernfalls aber auf vertragliche Verpflichtungen "herunterfallen". Typischer Verfallgrund für Leistungsverpflichtungen ist die Einhaltung mit ihren Stellvertretern (Aufrechnung, Hinterlegung).

In Ausnahmefällen verfallen die Leistungsverpflichtungen auch ohne diese, z.B. wenn die Erfüllung nicht mehr möglich ist.

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