Rücktritt wegen Unmöglichkeit

Austritt wegen Unmöglichkeit

wegen der Unmöglichkeit der Übergabe der Ware zurückzutreten. Der Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Der Verlust, die Unmöglichkeit, die Verspätung und der Rücktritt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Absender nicht für die. Anhang: Im Falle eines berechtigten Rücktritts aus dem Vergleich wird die Rechtslage wiederhergestellt.

BGH: Stornierung eines Kaufvertrages nach dem Sinken des Fahrzeuges

Das Auto wird an K ausgehändigt, der den Kaufbetrag bezahlt und eine Vollkaskoversicherung für das Auto absichert. K gibt nach dem letzen vergeblichen Versuch der Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag bekannt und bittet B, den Kaufbetrag gleichzeitig gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu erstatten. B. verrechnet einen Nutzungsentschädigungsanspruch in Hoehe von 5000 EUR.

Allerdings versichert der Versicherungsgeber unter Hinweis auf einen Zustimmungsvorbehalt in den dem Versicherungsauftrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass die Übertragung nicht bewilligt werden kann, da die Eintragungspflicht noch nicht abschliessend erörtert wurde. Hat K Anrecht auf Rückerstattung des Preises? Nach dem erklärten Rücktritt von 346 I, 437 Nr. 2, 323 I, 440 BGB könnte K einen Rückzahlungsanspruch auf den Kaufpreis haben.

Darüber hinaus hat K den Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen (§ 349 BGB). Damit ist der Rückzahlungsanspruch auf den Kaufpreis erwachsen. Es ist möglich, dass der B berechtigt ist, mit Gegenforderungen aufzurechnen (§ 389 BGB) oder zu widersprechen (§§ 348, 320 BGB). Nach § 346 I, II Nr. 1 BGB steht B ein Widerklageanspruch auf Ersatz der von K geltend gemachten, aber nicht auflösbaren Inanspruchnahme zu.

B. hat jedoch die Verrechnung ausgesprochen, so dass der Rückzahlungsanspruch der K. auf den Kaufpreis in der Höhe von TEUR 5000 verfallen ist (§ 389 BGB). Urspruenglich war B auch berechtigt, eine Widerklage auf Rueckgabe und Rueckgabe des Fahrzeuges zu erheben ( 346 I BGB), die er durch Einrede hätte erheben koennen (§§ 348, 320 BGB).

Jedoch ist das Auto durchgebrannt und umgekommen, so dass der Rückübertragungsanspruch wegen der objektiven Unmöglichkeit gemäß 275 I BGB erlischt. Ist der Kaufgegenstand verfallen, hat der Auftragnehmer nach Rücktritt vom Vertrag ein Recht auf Schadensersatz (§ 346 II 1 Nr. 3 BGB). Diese Forderung entsteht am Anfang ohne Rücksicht darauf, ob der Besteller für die Vernichtung des Kaufgegenstandes verantwortlich ist oder nicht - er haften nach 346 II 1 Nr. 3 BGB ohne Verschulden und damit auch für Zusammentreffen.

Ein Schadensersatzanspruch nach 346 II BGB entsteht nicht, wenn dem Besteller ein gesetzlicher Rücktrittsanspruch zusteht und der Schaden entstanden ist, obwohl der Besteller die ihm obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hat (vgl. § 277 BGB). 346 III 1 Nr. 3 BGB berechtigt den gesetzlichen Rücktritt vom Vertrag und entbindet ihn von der Zufallshaftung: Ein Schadensersatzanspruch entsteht nur, wenn der Besteller die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat ("Rücktritt" von der Zufallsgefahr für den Verkäufer).

Die Vernichtung des Waggons ist nicht von K zu vertreten, so dass ein Schadensersatzanspruch nach 346 III 1 Nr. 3 BGB nicht gegeben ist. Das Besondere an dem Fall ist jedoch, dass das Fahrzeug gesunken ist, nachdem K von den Fehlern (und damit vom Grund des Rücktritts) erfährt und den Rücktritt meldet.

In einigen der Fachliteratur wird 346 III 1 Nr. 3 BGB als Teleologie verkürzt dargestellt und ab dem Kenntnisstand des Rücktrittsgrundes nicht angewendet. Der Privilegierungsstatus war nach Bekanntwerden des Rücktrittsgrundes nicht mehr zu rechtfertigen. Damit ist der Anspruch auf Schadensersatz gemäß 346 III 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. 3. Dabei ist die Wertausgleichsfrage klar von der Schadensersatzfrage des Bundes durch den Untergang des Waggons zu unterscheiden.

Die Schadensursache tritt erst nach Erklären des Widerrufs und damit nach der Rückgabepflicht und den Verpflichtungen aus § 346 I BGB ein. Der Widersprechende kann gemäß 346 IV BGB Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nach 346 I BGB gemäß 280 bis 283 BGB geltend machen.

Aus den §§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB könnte sich daher ein Rechtsanspruch wegen Unmöglichkeit erwachsen. Die Geltendmachung des Anspruchs setzen jedoch ein Fehlverhalten des K voraus (§§ 280 I 2, 276 BGB). Wird der Schadensersatzanspruch aus 346 II BGB gemäß 346 III 1 BGB wegbedungen, hat der Käufer einen Herausgabeanspruch auf die verbleibende Anreicherung ("§ 346 III 2 BGB").

Durch die Kasko-Versicherung könnte sich eine Anreicherung der K ergaben. K hat noch keine Auszahlung, bestenfalls aber einen Antrag gegen die Kasko-Versicherung auf Auszahlung der versicherten Summe bekommen. Die Forderung des Bundes nach 346 III 2 BGB würde sich bestenfalls auf die Übertragung der Forderung gegen die Vollkaskoversicherung richten. Ein solcher Auftrag wurde bereits unternommen.

Der Auftrag scheiterte jedoch an dem Vorbehalt der Zustimmung der Versicherungsgesellschaft (§ 399 2. Bürgerliches Gesetzbuch). Es ist fragwürdig, ob K gezwungen ist, Ansprüche gegen die Versicherungen an die Firma zu abtreten. C (§§ 348, 320 BGB) einwenden. Ein solcher Auftrag wurde bereits unternommen. Ein solcher Antrag nach § 346 III 2 BGB wird vom BGH zurückgewiesen.

Eine Anreicherung der K gab es bisher nicht, der mögliche Schadensfall der K wurde zunächst von der Versicherungsgesellschaft untersucht. Unangemessen war es auch, von dem C zu erwarten, dass er gegen den Versicherer Klage erhebt: "Wenn etwas im Sinn des hier geltenden 346 III 2 BGB nur erreicht wird, wenn es sich im Anreicherungsprozess im Vermögens der angereicherten Person tatsächlich niederschlägt und dadurch eine Besserung ihrer Vermögenssituation auftritt.

Das ist hier nicht der Fall, weil die Klasse weder eine Leistung der Versicherungsgesellschaft bekommen hat noch ihre Zahlungsverpflichtung übernommen hat. Eine etwaige Inanspruchnahme der Klasse auf Leistung einer Leistung, die sich noch in der Prüfungsphase befindet und aufgrund der versagten Zulassung nicht abgetreten werden kann, bedeutet keine rückgabepflichtige Anreicherung im Sinne des § 346 III 2 BGB.

Der Selbstbehalt kann nicht von Anfang an auf Forderungen beruhen, die der Versicherer des Versicherungszweiges in der Folgezeit nur durch Feststellung des Anspruchs auf die Leistung oder durch Auszahlung des festgelegten Betrages gegen den Versicherungszweig hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich vor allem nicht, dass ein Ersatzpflichtiger, der (wie die Klasse) den verlorenen Kaufgegenstand nicht zurückgeben kann, die Belastung der Streitigkeit mit seiner Krankenkasse zu übernehmen hat und durch ein Selbstbehaltungsrecht verpflichtet ist, die Schadensregulierung durch die Vollkaskoversicherung zu erlangen.

Weil 346 III 2 BGB dem Widerrufsschuldner erst nach Klageerhebung die Aufgabe einer bereits überlassungsfähigen Anreicherung vorschreibt, ihn aber nicht zwingt, eine - auf eigene Gefahr und auf eigene Rechnung - zu veranlassen. "Aus den §§ 346 I, 275 I, 285 BGB kann sich jedoch ein Abtretungsanspruch gegen den Versicherer erwachsen.

Auch wenn § 285 BGB zur Anwendung käme, hätte K (noch) nichts erreicht: "Denn nach 285 BGB müsste die Klasse nur das abgeben, was sie aufgrund der Unmöglichkeit der Rückgabe des durch Feuer zerstörten Fahrzeugs erwirkt hat. Der Versicherungszweig hat jedoch, wie bereits erwähnt, weder eine Vergütung von der Versicherungsgesellschaft bekommen noch seine Zahlungsverpflichtung übernommen.

Daß die Klasse in Zukunft - etwa durch die den Schaden bestimmende und übertragbare Versicherungsgesellschaft - etwas erwerben könnte, dessen Rückgabe dann von der Rechtsmittelführerin verlangt werden könnte, ist, wie erläutert, irrelevant, da ein Selbstbehalt nicht auf noch nicht entstandenen Ansprüchen beruhen kann. "K "K hat Anrecht auf eine Kaufpreisrückzahlung in Hoehe von EUR 46.000.

In vielerlei Hinsicht ist das Rücktrittsrecht nach wie vor kontrovers. Dieser Beschluss könnte z. B. ausgezeichnet mit Sachmängeln ( 434 BGB), der Wegfall der Frist ( 323 II, 440 BGB) und/oder mit Rücktrittsausschluss (" 323 V, VI BGB") verbunden und in eine Prüfaufgabe einbezogen werden.

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