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495 Zpo
459 Zpound. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um ein Verfahren nach § 495 a ZPO; das Gericht konnte daher das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Vielmehr nicht, da die Beschwerdesumme nicht hätte erreicht werden dürfen, vgl. 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
495 Zu beachtende ZPO-Vorschriften
Die Rechtsstreitigkeiten vor den örtlichen Gerichten richten sich nach den Regelungen von über Die Rechtsstreitigkeiten vor den Landesgerichten, soweit sich nicht aus den allgemeinen Regelungen des Buchs 1, den folgenden Sonderregelungen und der Satzung der örtlichen Gerichte abweichen. Es ist in weniger als einer Minute aufgebaut und Sie können diese und weitere freie Funktionen bereitstellen.
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Prüfung/Gehrlein, ZPO-Kommentar, ZPO§ 495 a - Vorgehensweise.... Beweismittel | Deutsche Anwaltskanzlei Prämie| Recht
495a S 1 enthält diesbezüglich keine Befreiung für den Richters. An die Urteilsbildung müssen vor allem dieselben Forderungen gestellt werden wie im Normalverfahren. Die Richterin darf Beweismittel nicht ignorieren und muss alle Wissensquellen erschöpfen; 286 findet ohne Einschränkung Anwendung (BTDrs 11/4155, 11). Hinsichtlich des Beweisverfahrens gibt 495a S 1 dem Gerichtshof jedoch einen ganz beträchtlichen Spielraum.
Beispielsweise können ZeugInnen und ExpertInnen, aber auch Betroffene und andere Betroffene per Telefon, Schrift oder E-Mail vernommen und auf die gleiche Weise weitere Informationen erlangt werden. Demgegenüber reicht nach dem Willen der Legislative die Glaubwürdigkeit nach 294 I nicht aus ("BTDrs 11/4155, 11"). Sofern der Öffentlichkeitsgrundsatz in einem solchen Verfahren außer Kraft gesetzt wird, ist dies offenkundig vom Gesetzgeber beabsichtigt und wird auch durch die Möglichkeiten der Beteiligten gemildert, eine mÃ?
Unter dem Aspekt der Gewährleistung einer gerechten Anhörung und eines gerechten Gerichtsverfahrens muss das Gericht jedoch sicherstellen, dass alle Beweismittel schriftlich festgehalten und den Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, die sich möglicherweise noch äußern können, was den Nutzwert dieser Möglichkeit im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten Durchführung des Gerichtsverfahrens regelmässig beseitigen sollte.
Darüber hinaus ist zumindest auf berechtigten Wunsch der Beteiligten eine solche Anhörung sowieso zu erneuern, um das Fragerecht als Ausdruck des Prinzips des gerechten Gerichtsverfahrens zu gewährleisten ( 357, 377 III 3, siehe auch B/L/A/H Rn. 62, 79). Falls das zuständige Gericht einmal angegeben hat, dass es im strengen Beweisverfahren weitergehen will, muss es die Beteiligten darauf aufmerksam machen, wenn es im weiteren Verlauf davon abweicht (Bay VerfGH NJW 05, 3771 für Gutachten mit Vorauszahlungsantrag).
Sofern der Gesetzgeber dem Gericht eine weitere Möglichkeit geben wollte, herauszufinden, dass der Schiedsrichter auch nicht von den Beteiligten selbst ernannte Informationspersonen vernehmen sollte und diesbezüglich nicht an die Beweismittelanträge der Beteiligten geknüpft sein sollte (BTDrs 11/4155, 11), ist dies nur in solchen Fällen zu vereinbaren, in denen dadurch der Zweck der Vereinfachung der Bestimmung begünstigt werden würde (aA müKoZPO/ Deubner Rn 31).
In keinem Fall kann das Vorgehen nach Art. 495a S 1 grundsätzlich eine Prüfungspflicht des PR einführen, die einerseits mit dem Zweck der Vereinfachung der Bestimmung unvereinbar wäre und andererseits einer Vielzahl von Grundprinzipien des Zivilverfahrensrechts, wie dem Parteienprinzip und dem Vorsorgeprinzip, widerspricht und daher zu Recht vorwiegend zurückgewiesen wird (HK-ZPO/Pukall Rn 7 mwN; B/L/A/H Rn 15, 62; einA Bergerfurth NJW 91, 961, 961).