Abmahnung wegen Unfreundlichkeit gegenüber Kunden Muster

Vorsicht wegen Unfreundlichkeit gegenüber Kunden Muster

sowie ein inakzeptables Verhalten gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Eine freundliche Art und Weise gegenüber unseren Kunden ist eine wesentliche Voraussetzung für eine professionelle Tätigkeit im Vertrieb. Darf der Chef dieses Verhalten mahnen? Vorsicht oder gar Kündigung wegen Unfreundlichkeit? verhält sich immer wieder unfreundlich gegenüber dem Kunden/Kursteilnehmer.

Warnung vor unfreundlichem Umgang mit Kunden| Recht

Das unfreundliche Benehmen eines Mitarbeiters gegenüber einem Kunden stellt eine regelmäßige Pflichtverletzung dar. Der Betreffende kann nicht die Streichung einer darauf beruhenden Abmahnung aus der Personendatei fordern. Die Klägerin war als Schulungsberaterin in ständigem, engem Kontakt mit den Kursteilnehmern. Der Schulungsberater hielt die Frage des Kursteilnehmers für unnötig.

Dem Kursteilnehmer hat der lehrreiche Grundton nicht gefallen, weshalb er die Reaktionen auf den Trainingsberater als unangenehm kritisierte. Letzterer hat den Beschwerdeführer wegen seiner Unfreundlichkeit förmlich verwarnt und gegen die arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, sich gegenüber den Kunden freundlich und konstruktiv zu benehmen, Einspruch erhoben. Er hielt die Abgabe einer Abmahnung für vollkommen übertrieben und unternahm rechtliche Schritte gegen seinen Auftraggeber. die Feststellung des Inhalts der Abmahnung, die Korrektheit der in der Abmahnung gemachten Tatsachenvorwürfe, die Korrektheit der juristischen Beurteilung des Arbeitnehmerverhaltens durch den Auftraggeber, das notwendige berechtigte Interessen seitens des Auftraggebers an der Führung der Abmahnung in der Belegschaftsakte.

Die LAG kam im Einzelfall zu dem Schluss, dass der Angeklagte in seinem Mahnschreiben die Verhältnisse des feindseligen Handelns des Mitarbeiters richtig beschrieben hat und dass die Unfreundlichkeit gegenüber dem Kunden als Verstoß gegen die Arbeitsrechtspflichten juristisch korrekt war. Weil das Verfahren den direkten Kundenkontakt und damit die Würdigung des Betriebes auf dem Ausbildungsmarkt betreffe, handele es sich nach Ansicht der LAG um eine erhebliche Schädigung der gewerberechtlichen Verpflichtungen.

Daher war die schriftliche Mahnung nicht unangemessen. Damit ist das Arbeitgeberinteresse, die Abmahnung in die Belegschaftsakte aufzunehmen, im Resultat legitim.

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