Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Tauschbörse Waldorf Frommer
Warnbörse Waldorf FrommerWarnung Sie hören nie auf zu lernen.
Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer warnt im Namen von Warner Bros. vor dem illegalen Tausch von Kinofilmen. Waldorf Frommer bricht im Zusammenhang mit der Abmahnung die behaupteten Kostenansprüche auf. Ab wann sind die Anschlusshalter für die Warnung verantwortlich? In der Zwischenzeit lehnt die Justiz in einer Vielzahl von Fällen die Verantwortung der Verbindungsinhaber ab.
Inwieweit und in welcher Höhe der Abonnent für die behauptete Copyright-Verletzung haftbar ist, muss in jedem Fall im Einzelnen nachgesehen werden. Besonders in den FÃ?llen, in denen der Abonnent den Download nicht selbst vorgenommen hat, besteht jedoch eine gute Chance, dass er von der Verantwortung befreit wird. Der BGH hat bereits Ende 2012 die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für rechtswidrige Herunterladungen ihrer kleinen Söhne und Töchter deutlich beschränkt, wenn das betroffene Söhne und Töchter über das Urheberrechtsverbot durch Filesharing informiert worden wäre und es keine Beweise dafür gibt, dass das Urheberrechtsverbot ignoriert worden wäre.
Der BGH hat in seiner Entscheidung über die Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten für den illegalen Download von erwachsenen Kindern in Filesharing-Netzwerken anfangs Jänner 2014 entschieden. Allerdings sollten die Entscheidungsgrundlagen auch auf das Verhaeltnis zwischen dem Beguenstigten und seinem Ehepartner oder Lebenspartner uebertragbar sein. Wenn die Zuwiderhandlung von anderen Haushaltsmitgliedern (z.B. Untermietern oder Mitbewohnern) verursacht wurde, kann der Abonnent auch nicht haftbar gemacht werden.
Selbst wenn der Verbindungsinhaber ein Täter ist, sollte die Abmahnung von einem Rechtsanwalt auf die Zweckmäßigkeit der verlangten Aufwendungen und die Vorbereitung einer geänderten Abmahnung überprüft werden. Nähere Hinweise zu Warnungen vor Urheberrechtsverstößen entnehmen Sie bitte unserem Tauschbörsenlexikon. Unterschreiben Sie nicht die der Warnung beiliegende Abmahnung - auch wenn Sie den Dokumentarfilm, von dem der Mensch erfährt, noch nie heruntergeladen haben.
Sie können auf Anfrage die komplette aussergerichtliche Abwehr der Abmahnung zu einem Pauschalbetrag in Auftrag geben.
Waldfrommer - keine Verantwortung des Vaters für Tauschbörsen trotz BGH Tauschbörse III - AG Frankfurt
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 wies das Landgericht Frankfurt am Main eine Anfechtungsklage der von Waldorf Frommer Anwälte vertretenen Firma tele München Fernseh gGmbH + Co Productionsgesellschaft - unter Beachtung der Tauschbörse III des Bundesgerichtshofes - ab. Die Angeklagte, die von unserer Firma repräsentiert wird, wurde 2012 von der Firma Waldorf Frommer vor Urheberrechtsverletzungen gewarnt.
Der Kunde war der Eigentümer der Internetverbindung, über die die angebliche Verletzung erfolgte. Diese Verbindung benutzte er zusammen mit seiner Frau und zwei Kindern, wovon ein Kind zur Tatzeit erwachsen war. Unsere Mandantin hatte die angebliche Verletzung nicht verübt und deshalb seine Familienangehörigen zu dem von der Waldorf Frommer Anwaltskanzlei erhobenen Verdacht des Filesharing befragt.
Die Frau des Angeklagten und seine beiden Kinder hatten den Verstoß nicht begehen können. Von unserem Auftraggeber verlangte Waldorf Frommer die Bezahlung eines Auftrags in Höhe von EUR 1.106,00. Unser Auftraggeber beanstandete die Reklamation in schriftlicher Form und zahlt nicht. Waldorf Frommer hat im November 2014 endlich eine Anklage gegen unseren Klienten eingereicht.
Der Antragsgegner hat sich nach Eingang der Klage mit unserer Firma in Verbindung gesetzt und uns beauftragt, ihn im Verfahren zu vertreten. In der Klage wurde beanstandet, dass der Angeklagte weder der Verursacher noch die Partei ist, die sich in die behauptete Verletzung einmischt. Die Angeklagte war weder vor noch nach Eingang der Abmahnung von Waldorf Frommer in so genannten Internet-Austauschbörsen tätig.
Der Angeklagte hatte bereits vor der Verwarnung seine Angehörigen über die "Gefahren des Internets", vor allem über den kostenverursachenden illegalen Dateitausch, informiert und strengstens untersagt. Beweise wurden gesammelt, wer zum Zeitpunkt der Straftat Zugang zum Internet hatte und ob der Angeklagte seine Familienangehörigen angewiesen hatte, vor der Verwarnung auf die Benutzung von File-Sharing-Diensten im Internet zu verzichten.
Die Frau des Angeklagten und die beiden Kinder wurden als Zeuge befragt. Mit der Vernehmung wurde die Vorlage des Angeklagten in vollem Umfang bestätigt und die Anklage abgewiesen. Bei der Begründung der Entscheidung befasste sich das Landgericht glücklicherweise bereits mit den neu publizierten Gründen für die Entscheidung des BGH "Börse III" (BGH, Entscheidung vom 11. 06. 2015, I ZR 75/14).
Entgegen der Meinung von Waldorf Frommer hat das Landgericht die eigentliche Annahme für die Schuldigen unseres Klienten als erschütternd betrachtet und das vom Bundesgerichtshof entwickelte Prinzip richtig angewandt: Der Teilnehmer verpflichtet sich, gemäß den Vorgaben des 138 Abs. 2 ZPO Erklärungen abzugeben und zusammenhängende Erklärungen abzugeben, wonach andere Menschen und ggf. andere Menschen unabhängigen Zugriff auf seinen Internetzugang hatten und als Straftäter gelten.
Der Angeklagte darf den Verursacher der Zuwiderhandlung nicht identifizieren und ausweisen. Die Klägerin sah den Angeklagten bis zum Ende des Prozesses als Verursacher und machte diesbezüglich keine sinnvollen Beweisanträge, so dass die Klageschrift abgewiesen werden musste. Auch der Angeklagte war nach den Erkenntnissen des Gerichtes kein Unruhestifter - damit war die Abmahnung ungerechtfertigt und auch ein Antrag auf Ersatz der Abmahnungskosten ungerechtfertigt.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main kann eine der ersten Urteile über die Gründe für die Beschlussfassung der Börsen I, II und III sein. Allerdings beweist diese Aussage zu Recht, dass die Börsenentscheidungen des BGH nicht alles auf den Kopf gestellt haben - wie von allen Warnkanzleien ohne Ausnahme geltend gemacht wird. Aber hier wird von den Angeklagten nichts Unüberwindbares verlangt.
Wir empfehlen allen, die der Meinung sind, dass Warnungen im Zusammenhang mit Tauschbörsen ignoriert werden: Am besten nach Eingang eines Warnschreibens und nicht erst nach Einreichung einer Klage, sollten Sie sich nicht an das Warnbüro wenden.