Prüfungsschema Verhaltensbedingte Kündigung

Untersuchungsschema Verhaltensbeendigung

Ab wann findet eine Verhaltenskündigung statt? Auch bei ordentlicher Kündigung aus Verhaltensgründen kann der Arbeitgeber nicht einfach kündigen. Der Interessenausgleich ist der dritte Untersuchungspunkt. Genereller Kündigungsschutz nach dem KSchG. (z.

B. für den Test) muss vom Unternehmen durchgeführt werden.

Entlassung durch Verhalten - Arbeitsgesetz

III. I Kündigung nur als "Ultima Ratio" II Eine verhaltensbedingte Kündigung bedeutet zunächst eine verschuldete Pflichtverletzung des Mitarbeiters. Die Ursache für den Verstoß muss in einem vom Mitarbeiter kontrollierbaren Umgang sein. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter in der Lage sein muss, das eigene Handeln zu steuern und zu verbessern. Allein der begründete Verdacht, dass es in absehbarer Zeit zu einer Pflichtverletzung kommen wird, genügt nicht, wenn diese in der Geschichte nicht bestanden hat.

Beispiele für Verstöße, die eine Kündigung aus Verhaltensgründen begründen können, sind nachstehend aufgeführt: Beharrliche Weigerung zu arbeiten, Vortäuschung der Erwerbsunfähigkeit, Geheimnisverrat, Verbrechen gegen den Auftraggeber. Das Ziel der Kündigung ist nicht, den Mitarbeiter zu ahnden. Stattdessen sollen in naher Zukunft weitere Verstöße verhindert werden. Eine Prognose zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung muss zeigen, dass sich das Vorgehen auch negativ auf die weitere Entwicklung auswirken wird, dass die Gefahr einer Wiederholung besteht oder dass ein Vertrauensverhältnis in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Kooperation hergestellt werden kann.

Die BAG NZA 2009, 1198-1202 Dabei spielen die Verhaltensweisen der vergangenen Jahre eine große Rolle. 2. Eine Warnung verdeutlicht vor diesem Hintergrund eine Negativprognose. Wenn der Mitarbeiter das reklamierte Vorgehen nach einer Verwarnung fortsetzt, ist die Akzeptanz einer Verbesserung weit entfernt. 1198-1202 Eine Kündigung aus Verhaltensgründen muss weiterhin anteilig sein.

Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es nicht weniger einschneidende Mittel gibt, die den Mitarbeiter auf sich aufmerksam machen könnten. Die Grundvoraussetzung der Warnung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Warnhinweis hat eine Rüge-, Warn- und Ansagefunktion. Ist aus der konkret vorliegenden Vertragsverletzung und den daraus folgenden Beeinträchtigungen zu schließen, dass eine Korrektur des Verhaltens des Mitarbeiters nicht möglich oder nicht zu erwarten ist, so ist sie in Ausnahmefällen überflüssig.

Die Verwarnung ist auch dann überflüssig, wenn die Pflichtverletzungen so schwerwiegend sind, dass der Beschäftigte selbst regelmässig erkennt, dass der Unternehmer dieses nicht duldet. Die BAG AuA 2009, Nr. 747 Der Dienstgeber hat den Antrag des Dienstnehmers auf Urlaub mit der wahrheitsgemäßen Rechtfertigung zurückgewiesen, dass alle Dienstnehmer an dem betreffenden Tag frei waren, das Amt jedoch mit wenigstens einem Dienstnehmer zu besetzen ist.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter weiss, dass das Amt verschlossen sein muss und der Auftraggeber einen grossen finanziellen und Reputationsverlust erleidet, wenn er nicht auftritt. Dies kann sicher nur berücksichtigt werden, wenn die Verhaltensursache arbeitsplatzbedingt ist. Schließlich muss in jedem einzelnen Fall ein Interessenausgleich abgewogen werden. Die Frage ist, ob es für den Unternehmer sinnvoll ist, weiter zu arbeiten.

Der Maßstab der Beurteilung ist ein gelassener, vernünftiger Unternehmer. So sind z.B. das Ausmaß der Vertragsverletzungen, die Länge des Vertragsverhältnisses ohne Beanstandungen, ob der Auftraggeber den Grund für die Kündigung bereits wusste (dann nimmt er bei der Interessensabwägung ab), das Ausmaß der Folgen für das Unternehmen, die Verletzungshäufigkeit und die erkennbaren Wiederholungsgefahren abzuwägen.

Eine Kündigung ist nur dann gesellschaftlich vertretbar, wenn das Arbeitgeberinteresse an der Kündigung das Arbeitnehmerinteresse an der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses aufwiegt. Die Arbeitgeberin hat davon erfahren und sie ohne vorherige Ankündigung entlassen. Die E hatte eine Klage auf Kündigungsschutz eingereicht, die sie in zwei Fällen verloren hat. Die Entlassung hat das BAG gewonnen, weil ein Interessenausgleich zwischen den Belangen des Unternehmers und den Belangen von F zu Gunsten von A ist.

Immerhin hatte das EV über Jahrzehnte ohne Beanstandungen funktioniert, so dass eine Verwarnung vor der Kündigung notwendig gewesen wäre, zumal die Einnahmen nur 1,30? ausmachten. Das BAG hat damit der ordentlichen Rechtssprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit den Rücken gekehrt, dass bei einem Verstoß gegen den Auftraggeber der Betrag gänzlich unbedeutend sei.

Eine weitere, äußerst wichtige Erkenntnis der jüngeren Rechtssprechung finden Sie in einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juli 2011, Schlagwort "Whistleblowing" S_EGMR\-2011-07-21\-28274-08EGMR NZA 2011, 1269-1274. Das Arbeitgeberinteresse stand im Vordergrund. Diese Information war von allgemeinem öffentlichen Interesse, vor allem, da die betreffenden Einwohner vermutlich selbst nicht in der Lage waren, auf die Missbräuche hinzuweisen.

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