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Widerruf Teilrücksendung
Rücknahme der TeilrückgabeDie Teilrücknahme im Fernverkauf nach dem neuen Verbraucherrecht: möglich oder nicht?
Das Recht des Konsumenten, von einem Fernabsatzvertrag nur für einzelne bestellte Waren gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzutreten, war schon immer zweifelhaft. Wurde eine solche Moeglichkeit von einem Teil der Gerichtsbarkeit eingeraeumt, ergaben sich im weiteren Verlauf groessere Schwierigkeiten bei der Regulierung der Versandkosten. Das Rücktrittsrecht des Konsumenten wurde jedoch zum 13. Juni 2014 grundsätzlich neu geregelt, so dass es fragwürdig ist, ob die auf der alten Gesetzeslage beruhenden Ansichten und Neigungen noch für tragfähig erachtet werden.
Da das Recht nie explizit die Möglichkeiten eines lediglich proportionalen Widerrufes innerhalb der Bestimmungen über das Recht des Konsumenten auf Widerruf im Fernverkauf erwähnt hat, wurde dies frühzeitig in der Fachliteratur aufgenommen und durch eine gezielte Auslegung der Norm prinzipiell anders beurteilt. Für solche Aufträge, die sachlich trennbare Dienstleistungen zum Inhalt haben und damit dem Konsumenten prinzipiell erlauben, seine Willensäußerung durch Widerruf nur auf einen Teil der von ihm in Auftrag gegebenen Dienstleistung zu begrenzen, wurde die Option des Teilrücktritts vorgebracht.
Dies wird durch das vom EUGesetzgeber angestrebte höchstmögliche Verbraucherschutzniveau unterstützt, das in den materiellen Rechtsvorschriften dadurch zum Ausdruck kommt, dass dem Konsumenten durch sein Rücktrittsrecht und gleichzeitig dessen Wahrnehmung ohne Erschwerung der Voraussetzungen ausdrücklich Verfügungsfreiheit eingeräumt wird. Der allgemeinen Erfahrung des Lebens entsprach es auch, dass insbesondere im Fernverkauf, der eine Vorprüfung der zu ordernden Güter verunmöglicht, mehr Sammelaufträge oder Parallelbestellungen für mehrere Kontraktpositionen erteilt wurden.
Wäre hier jedoch ein teilweiser Widerruf nicht zulässig, würde das insbesondere für den Fernverkauf wesentliche Recht des Konsumenten auf Widerruf unzumutbar eingeschränkt. Die Lübbecker Arbeitsgruppe (Beschluss vom 07.06.2013 - Ref. 3 C 139/13) entschied dagegen im Hinblick auf eine begehrte Teilrücknahme für eine nach erfolgter Montage nicht benötigte Übermenge an Dachstein.
Ein Widerrufsrecht gibt dem Konsumenten die Möglichkeit, die bestellten Waren auf Konformität mit den objektiven Eindrücken und auf Fehler zu prüfen, muss aber verweigert werden, wenn seine Inanspruchnahme nur auf mangelnde Nachfrage zurückgeführt werden kann und wenn die bestellten Waren tatsächlich den Wünschen des Konsumenten entsprechen.
Der Kunde hat in seiner Entscheidungsfindung jedoch offenbar den genauen Gesetzestext ignoriert, wonach das Recht auf Widerruf nicht vom Vorhandensein gewisser Sachverhalte im Zustand der Waren oder der Persönlichkeit des Konsumenten abhängt, sondern ohne Grund und ohne sachliche oder sachliche kausale Bedingungen eingeräumt wird. a) Übertragbarkeit von Rechtsnormen?
Die Bestimmungen über das Rücktrittsrecht des Konsumenten im Fernverkauf enthalten auch nach der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung am 13. Juni 2014 keine Teilrücktrittsregelung. Wie in der alten Gesetzeslage wird dies nicht erwähnt. Diese Lücke eröffnet prinzipiell die Möglichkeit, die literarische und juristische Tendenz zur Verleihung des Widerrufsrechts in gleichem Maße aufzunehmen und für die reformierte Verordnung zu berücksichtigen.
Darin wird in Ziffer 6.4.1 explizit die Problematik des Teilrücktritts angesprochen und darauf hingewiesen, dass er offensichtlich nicht in die Vorschriften der Direktive miteinbezogen wurde. Der Wortlaut lautet: "Obwohl die Direktive ein solches Recht nicht explizit vorsieht, steht sie dem Gewerbetreibenden und dem Konsumenten nicht entgegen, einen Teilrücktritt von dem Kaufvertrag zu akzeptieren, indem er nur eine oder mehrere im Rahmen einer Gemeinschaftsbestellung verkaufte Waren zurückgibt.
"Dies bedeutet, dass dem Konsumenten die Teilrücktrittsmöglichkeit gesetzlich nicht eingeräumt wird, sondern dass es sich um ein "Plus" handelt, das der Gewerbetreibende in seinen Vertragsbestimmungen ausdrücklich anerkennt. Der Standpunkt der Historikerkommission untergräbt daher die von der Wittmann-Arbeitsgruppe im Grundsatz geäußerten Zweckmäßigkeitsüberlegungen und sollte nach der neuen Gesetzeslage ein Teilrücktrittsrecht nicht mehr rechtfertigen können, ungeachtet des Bestehens einer entsprechenden Absprache.
Eine solche einschränkende Ermächtigung zum teilweisen Widerruf scheint aus zwei Gruenden unangebracht. Erstens: Alle Vorschriften der RL 2011/83/EU orientieren sich am höchstmöglichen Verbraucherschutz, der durch die Vereinheitlichung des Rücktrittsrechts im ganzen Europa berücksichtigt werden sollte (Erwägungsgründe 4 und 7). Die Schutzformen sind die erweiterte Möglichkeit des Widerrufes über verschiedene Kommunikationswege und die Einräumung des Widerrufsrechtes, das nach wie vor nur formalen und unwesentlichen Voraussetzungen unterliegt.
Zugleich wird jedoch in Erwägung 5 ausdrücklich auf die wachsende Wichtigkeit des Versand- und E-Commerce hingewiesen, wonach die dort geltende Angleichung der umfassenden Widerrufsbestimmungen im Hinblick auf die besondere Schutztauglichkeit des Konsumenten im Versandhandel als wesentlich angesehen wird. Wenn jedoch die Reformierung des Widerrufsrechtes, vor allem im Fernverkauf, ein höheres Maß an Schutz und damit eine umfassende Beachtung der Verbraucherinteressen gewährleisten soll, ist der angeblich beabsichtigte rechtliche Ausschluß des Teilrücktritts unangemessen.
Tatsächlich zeigt sich, dass der Fernabsatz im Gegensatz zum stationären Geschäft dem Konsumenten noch vor Vertragsabschluss keine Möglichkeiten bietet, die Präsentation, Qualität und Eignung der ausgewählten Güter nach subjektivem Empfinden zu prüfen. Dies erhöht sofort das Verlustrisiko, dass der Konsument die Waren erst nach der Auslieferung für untauglich hält und daher auf postvertragliche Rückabwicklung zurückgreift.
Diese Gefahr wird durch das Rücktrittsrecht weitestgehend abgedeckt. Die Konstellation, in der ein Sammelauftrag erteilt wird und nur ein Teil der Gesamtheit der Waren nicht den Erwartungen des Verbrauchers entspricht, stellt sich jedoch als schädlich für den Konsumenten heraus. Insoweit ist es ihm gesetzlich nicht gestattet, vom Vertrage nur hinsichtlich des nicht erforderlichen Auftragsinhaltes zurückzutreten, so dass bei Fehlen eines guten Willens des Unternehmens auch die gewünschten Komponenten von dem Rücktritt berührt werden.
In Anbetracht der derzeitigen Praxis, den Fernabsatz nicht auf ein einziges Produkt zu begrenzen, sondern mehrere Produkte im selben Geschäft zu bestellen, kommt der von der Europäischen Union verfolgte Weg daher nicht einem höheren Verbraucherschutz zugute, sondern schadet den Verbrauchern, die eine höhere Nachfragemacht in Bezug auf Zeit und Aufwand aufweisen.
Zwar können Konsumenten, die individuelle Waren ordern, diese unbehindert zurücknehmen, doch sind insbesondere mehrere Käufer rechtlich ungleich zu behandeln und ihr Widerruf ist per Gesetz auf ein "ganz oder gar nicht" Szenario zu beschränken. Auch aus Sicht des Unternehmers scheint die Teilrücknahme lohnend, da ein Veräußerer bei einem Sammelauftrag zumindest die Teilerfüllung der vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen fordern und damit einen bei vollständigem Widerruf verweigerten Absatz ausweisen kann.
Die Einräumung eines Teilrücktritts ist, wie bereits erwähnt, von einer für jeden einzelnen Fall ausdrücklich zu vereinbarenden Regelung zwischen den Vertragspartnern nicht zumutbar. Die Vorschriften über das Rücktrittsrecht dürfen jedoch nicht nur die Interessen des Konsumenten beachten und damit unzumutbare Lasten für den Gewerbetreibenden verursachen. Angesichts eines solchen Interessenausgleiches scheint es eine gemeinsame Lösung für das Problemfeld des teilweisen Widerrufs zu sein, ihn kraft Gesetzes zu erteilen und damit dem Verbraucher prinzipiell zu erteilen.
Es sollte dem Unternehmen jedoch möglich sein, den Teilrücktritt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen effektiv zu unterdrücken. Wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann sich der Besteller, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Auftragserteilung grundsätzlich annehmen muss, nicht auf einen Teilrücktritt berufen und ist verpflichtet, entweder den ganzen Auftrag zu stornieren oder auf einen Rücktritt zu verzichten. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
Sollte der Gewerbetreibende eine solche Bestimmung jedoch nicht treffen und der teilweise Widerruf von Bedingungen daher nicht abgedeckt sein, sollte dies für den Konsumenten nach dem Sinne und Ziel der Verbraucherrechtsrichtlinie möglich sein. Der Trend der Rechtssprechung, einen Teilrücktritt im Fernverkauf nach der alten Gesetzeslage zu erteilen, wenn eine sachlich trennbare Dienstleistung in Auftrag gegeben wurde, ist mangels entsprechender rechtlicher Anforderungen offensichtlich auf das neue Verbraucherschutzgesetz überführbar.
Nach Auffassung der EuropÃ?ischen Union sollte die GewÃ?hrung eines teilweisen Widerrufs jedoch gesetzlich verboten werden, so dass eine ausdrÃ?ckliche Einigung zwischen den Vertragspartnern wichtiger ist. Daß eine solche einschränkende Interpretation das Rücktrittsrecht des Verbrauchers in gemeinsamen Fernabsatzgeschäften ohne Grund erheblich einschränkt und insbesondere private Abnehmer diskriminiert, die den Geschäftsumsatz durch Sammel- oder Großbestellungen in nicht unerheblichem Maße begünstigen, ist offenbar nicht ausreichend beachtet worden.
Es stimmt, dass die derzeitige Rechtslage der Europäischen Union die Unternehmen, denen ein teilweiser Rückzug ein Stachel in der Brust ist, wahrscheinlich einen Seufzer der Erleichterung auslösen wird. Es ist jedoch durchaus möglich, dass künftige Entscheidungen, einschließlich derjenigen der obersten Gerichte, den eingeschlagenen Weg zugunsten der Konsumenten verändern und niedrige Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf schaffen werden.