1 2 Terminsgebühr

2 Kündigungsgebühr

Die RA des Klägers beantragt die Bestimmung einer 1, 2 TG. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "1.2 appointment fee" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Rz. 60 Zusätzlich zur Verfahrensgebühr kann eine Termingebühr anfallen.

Doch: Wird ein zweites Versäumnisurteil (VU) erlassen, wird eine Gebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG und nicht 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG erhoben. Ansonsten die 1.2 Termingebühr gemäß Nr. 3104. VV RVG.

Kündigungsgebühr für das erste Urteil bei Nichterfüllung

Die verminderte Terminvergütung erfordert zunächst auch eine Terminvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Dies bedeutet einen Zeitpunkt für eine mündliche Anhörung, da es möglich sein muss, ein Mahnverfahren zu beantragen, wenn die andere Vertragspartei in Verzug ist. Zur Terminvereinbarung genügt es, wenn der Rechtsanwalt dabei ist.

An dieser Stelle wird der erste maßgebliche Schritt getan: Wenn der Rechtsanwalt bei der Bestellung keine Angaben macht, sondern als Vertreter der Gegenpartei/des Rechtsanwalts vor Ort ist, wird eine Gebühr von 1,2 Euro erhoben. Gleiches trifft zu, wenn gegen eine Vertragspartei oder ihren Rechtsanwalt trotz deren Präsenz ein Verzugsurteil ergangen ist. Wenn beide Rechtsanwälte bei der Verhandlung zugegen sind, haben sie Anspruch auf die gesamte 1.2 Ernennungsgebühr, ungeachtet dessen, welche Anmeldungen eingereicht werden und ob ein Mahnbescheid ergangen ist.

Tritt nur einer der Rechtsanwälte auf und tritt niemand oder nur die Gegenpartei auf, bekommt er - unter der anderen Bedingung gemäß Nr. 3105 VVRVG - nur eine ermäßigte Termingebühr von 0,5. Das Gleiche trifft zu, wenn das Schiedsgericht dies mit der Vertragspartei im Zeitpunkt des § 78 ZPO bespricht. Das ist nämlich nur der juristische Verweis auf die Person, die als in Verzug ist (OLG Köln AGS 07, 238).

Hinweis Sie | Etwas anderes findet Anwendung, wenn der Rechtsanwalt mit dem Richter die sachlichen Anträge oder die Zulassung der Handlung oder mit dem Widersprechenden die Möglichkeit einer gütlichen Einigung diskutiert (BGH AGS 07, 26; AGS 08, 541). In diesem Falle hat der Rechtsanwalt mehr als nur einen Versäumnisantrag für ein Urteil oder für die Durchführung eines Falles, Verfahrens oder Falles eingereicht.

In einem Parteiverfahren genügt es, die volle Gebühr zu zahlen, wenn entweder die Vertragspartei oder der sie repräsentierende Rechtsanwalt auf der anderen Seite auftritt. Hierbei wird das ermäßigte Honorar gemäß Nr. 3105 RVG nur berücksichtigt, wenn weder die Vertragspartei noch der eventuell beauftragte Rechtsanwalt auftritt. Eine Ermäßigung auf 0,5 % wird nur bei einem Antrag auf ein Versäumnisurteil oder auf ein Verfahren, ein Verfahren oder eine Prozessführung vorgenommen.

Eine Ermäßigung ist daher in den Bereichen ausgeschlossen, in denen der Rechtsanwalt nicht nur solche Anträgen einreicht. Auch das Landgericht Freiburg (AGS 06, 329) hat die vollständige 1.2 Ernennungsgebühr für den Falle genehmigt, dass sich der Rechtsanwalt per Telefon mit dem Prozessanwalt der Gegenpartei in Verbindung setzt, um zu klären, ob er noch zu diesem Zeitpunkt auftritt.

Betrifft die weitere anwaltliche Tätigkeit in der Bestellung nur einen Teil des Gegenstandes, ist das Honorar für die Bestellung nach 15 Abs. 3 RVG (OLG Köln AGS 06, 224) zu differenzieren. Die Rechtsanwältin /der Rechtsanwalt bekommt ein Honorar von 0,5 EUR und ein Honorar von 1.710 EUR, höchstens jedoch 1,2 EUR (§ 15 Abs. 3 RVG).

Andererseits führe auch die Diskussion nur von Teilbeträgen dazu, dass der Rechtsanwalt aus dem gesamten Streitwert ein Honorar von 1,2 erhalte (ArbG Siegburg AGS 11, 479). Gemäß dem Text der Nr. 3105 RVG ist die eigentliche Erteilung eines Verzugsurteils nicht notwendig, so dass die ermäßigte Gebühr von 0,5 % auch dann relevant ist, wenn kein Verzugsurteil ergangen ist, sondern nur der korrespondierende Auftrag ergangen ist.

Erfolgt die mündliche Anhörung später in Gegenwart der Gegenpartei oder ihres Vertreters, wird die Vergütung gemäß Nr. 3104 RVG eingezogen. Wenn ein falsches Säumnisurteil, d.h. ein Säumnisurteil gegen den Antragsteller, hinsichtlich der Honorare für den Vertreter des Antragstellers differenziert werden muss: Erfolgt die Versäumnisentscheidung im Wege des Mahnverfahrens - was nur im Falle eines Nebenanspruchs möglich ist ( 331 Abs. 3 Satz 3 ZPO) - könnte man erwägen, dem Vertreter des Klägers zusätzlich zu der 0,5 %igen Ernennungsgebühr aus dem Hauptanspruch eine 1,2 %ige Ernennungsgebühr aus dem Betrag des abgelehnten Nebenanspruchs zu gewähren.

Das Argument dagegen ist jedoch, dass eine Aussage des Beschwerdeführers nicht mit einer Gerichtsverhandlung in einem Zeitpunkt gleichzusetzen ist. Die Formulierung von Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 VVRVG beruht nur darauf, dass eine Verfügung gemäß 331 Abs. 3 ZPO erlassen wird und nicht darauf, ob diese auch eine ( (Teil-)Abweisung einer Klage beinhaltet.

Daher wird für die abgelehnte Nachforderung nur eine Gebühr von 0,5 % (BGH AGS 04, 110) erhoben. Wird dagegen das nicht rechtskräftige Urteil in einem mündlichen Verfahren nach 331 Abs. 2 ZPO verkündet, so wird dem Vertreter der Klägerin aus dem Betrag der abgewiesenen Forderungen ein Honorar in Höhe von 1,2 gezahlt. Der Rechtsanwalt wird nicht entlastet, wenn das Verfahren durch ein falsches Mahnverfahren rechtzeitig abgewiesen werden soll und er das Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Verfahren überzeugt.

Eine andere Auffassung (BGH AGS 04, 110 bis 35 BRAGO) besagt, dass die Herabsetzung allein darauf beruht, ob ein Mahnbescheid beantragt wurde, auch wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt ein Mahnbescheid erlassen wird, nicht das angemeldete, sondern ein Mahnbescheid, der die Klage zurückweist.

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