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Rauchverbot in Mietwohnung
Nichtraucher in der MietwohnungKeine Freikarte zum Puffen
Sie können in der Schweiz in Ihren eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten machen, was Sie wollen. Das Gleiche trifft auch auf das Thema des Rauchens zu. Doch: Zimmergenossen dürfen sich nicht eingeengt vorkommen und der Bewohner kann beim Auszug aus der Ferienwohnung für Vergilbungen an Wänden und Decke aufkommen. Abgesehen von einem kleinen - nein, nicht gallikischen - Dorf in Kalifornien gibt es kein Rauchverbot für Mietobjekte.
Auch in der Schweiz, auch wenn der Vertrag explizit vorschreibt, dass in einer Mietwohnung nicht rauchen darf. In den angemieteten vier Räumen hat die individuelle Gestaltungsfreiheit in jedem Falle Priorität und der Hausherr kann nicht einmal ein schriftliches Rauchverbot durchsetzen. Die rechtliche Bestimmung, nach der der Pächter über das Mietobjekt frei verfügen kann, ist jedoch wieder kein Freibrief für ungezügeltes Puffen.
Grundsätzlich gilt: Die Atmungsluft der Anwohner darf nicht durch das Rauchen von Altersgenossen beschlagen werden. Tritt in eine andere Wohneinheit über Abluftsysteme oder durch offene Wohnraumtüren in Gemeinschaftsräume wie Treppen und Flure ein, können die anderen Bewohner darauf drängen, die Rauchentwicklung zu begrenzen. Im Mehrbettzimmer sollte das Rauchen sowieso eine selbstverständliche Sache sein.
Das Gleiche trifft auf den Südbalkon zu: Der Südbalkon, auf den immer mehr Menschen zum Schutz ihrer eigenen vier Wände ziehen, ist eigentlich eine ihrer "eigenen vier Wände". Wenn andere Bewohner dauerhaft dem Rauchen von Balkons oder z. B. auch im Hochsommer in der Nacht zum Schließen der Scheiben zwingen, um ihre eigene Wohnung frei von Rauchen zu erhalten, müssen die Räuchermieter dies berücksichtigen.
Ein weiterer "Raucherbereich" auf dem Altan könnte die Lage bereits beruhigen. Sind die nächtlichen Belästigungen für die Anwohner jedoch beträchtlich, kann ein nachtaktives Rauchverbot auf dem Dachboden, z.B. von 23.00 bis 7.00 Uhr, durchgesetzt werden. Das Betreiben und Trainieren in den eigenen vier Räumen bedeutet jedoch nicht, dass ein Pächter nicht für Schäden an Wand und Decke zahlen muss.
Vielmehr werden gelb-bräunliche Farbveränderungen als mietrechtliche Überforderung angesehen und können vom Eigentümer bei Mieterauszug durchgesetzt werden. Obwohl Nicotin in Wasser löslich ist, erfordert die Beseitigung von Nikotinresten und die Neulackierung von Wand und Decke gegenüber der herkömmlichen Neulackierung weitere Arbeitsgänge. Ergebnis: Wer auf glimmende Stiele, Zigaretten oder Tabakspfeifen nicht verzichtet, kann dieses Steckenpferd oder Schraubstock in einer gemieteten Wohnung nicht verbieten.
Aber große Rücksicht auf die nicht-Raucher ist unerlässlich, sonst ist es nicht nur das Rauchverbot in diesem kleinen Kalifornien.