Behinderungsgrad 30 Kündigungsschutz

Invaliditätsgrad 30 Kündigungsschutz

mit einer Behinderung von 30 oder 40 GdB. Die Sonderkündigungsschutzregelung für Schwerbehinderte nach §§ 168 bis 175 SGB IX ist ein Kernelement des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX) in Deutschland und regelt, dass Schwerbehinderte einen erweiterten Kündigungsschutz genießen. Im Jahr 2004 wurde ein Invaliditätsgrad von 30 festgestellt. Schwerbehinderte können jedoch auch bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 30% unter den besonderen Kündigungsschutz fallen.

Schwere Behinderung 30 Prozent - und der Gleichstellungsantrag nach der Entlassung

Gemäß 85 SGB IIX in Verbindung mit 68 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 3 SGB IIX ist die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Mitarbeiters, der einer schwerstbehinderten Person gleichkommt, nur mit vorheriger Einwilligung der Integrationsstelle möglich. Nach § 68 Abs. 2 SGB IIX findet die Gleichberechtigung eines Menschen mit Schwerbehinderung auf sein Verlangen durch eine Erklärung nach 69 SGB IIX seitens der Bundesanstalt für Arbeit statt.

Nach § 68 Abs. 2 S. 2 S. 2 SGB IIX wird die Gleichbehandlung zum Zeitpunkt des Antragseingangs gültig. Anders als bei gesetzlichen Schutzpersonen, für die die Schwerbehindertenanerkennung nur den rechtlich bestehenden rechtlichen Rahmen bildet, ist der Behindertenschutz nur durch Gleichheit gerechtfertigt1 Die BA darf die Gleichheit nicht nachträglich über den Zeitpunkt des Antragseingangs hinaus anordnen2.

Eine erst nach Erhalt der Entlassung beantragte Gleichbehandlung ist daher für die Effektivität der Entlassung - auch im Falle einer Positiventscheidung3 - ohne Belang In dem hier vom BAG beschlossenen Verfahren hat die Mitarbeiterin ihren Gleichbehandlungsantrag erst nach Erhalt der Entlassung eingereicht. Für die Beklagte ist es irrelevant, ob sie es früher eingereicht hätte, wenn ihrem Gesuch um Zulassung als Schwerbehinderte rascher stattgegeben worden wäre.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers beinhaltet der Anerkennungsantrag für Schwerbehinderte nicht auch einen Gleichbehandlungsantrag für den Falle, dass ein Invaliditätsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30 zuerkannt wird. Ungeachtet dessen unterliegen die Bestimmung von Schwerbehinderungen und Gleichberechtigung verschiedenen gesetzlichen Anforderungen, die zu verschiedenen Untersuchungen durch die jeweiligen Behörden geführt haben.

Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schwerbehinderter die Gleichberechtigung beantragt, wenn ein Zulassungsantrag nicht erfolgreich ist. Durch die Verfahrenstrennung wird es für Arbeitnehmer mit einem Invaliditätsgrad unter 50 nicht unzumutbar schwierig, einen besonderen Kündigungsschutz zu erhalten. Stattdessen können sie beide Vorgänge von Anfang an nebeneinander verfolgen, indem sie den Gleichbehandlungsantrag sicherheitshalber beim Bundesinstitut einreichen, falls der Feststellungsantrag wegen eines unter 50jährigen Kindes beim Rentenamt ausbleibt4.

Selbst wenn die Rentenversicherungsträger auf die Möglichkeiten eines Vorsorgeantrags an die BA5 hinweisen müssten, sei dies auch im Falle einer Missachtung der Informationspflicht nicht der Fall, dass die Gleichbehandlung zu einem bestimmten Termin vor Antragseingang bei der BA wirksam werden könnte. Im Übrigen findet nichts auf die reine Sicherung einer notwendigen Gleichheit Anwendung.

Eine andere Handhabung von Mitarbeitern mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 und schwerstbehinderten Mitarbeitern erfolgt durch eSv. Artikel 2 Absatz 2 Absatz 2 Satz 2 SGB IX bedeutet keine Benachteiligung weniger schwerbehinderter Beschäftigter gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 2000/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2000 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Chancengleichheit in Arbeit und Beruf6.

Erwerbstätige mit weniger Behinderungen werden "wegen ihrer Behinderung" nicht weniger begünstigt. Diese werden nicht weniger gut als Nichtbehinderte, sondern weniger gut als mehr Menschen mit Behinderungen behandelt7.

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