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Fotodiebstahl

Fotodiebstahl im Internet führt zu teuren Warnungen. Bildrechte: Welche Rechte kann der Fotograf bei Fotodiebstahl geltend machen? Du wirst sehen, dass du dich verteidigen kannst und dich nicht mit Bilddiebstahl oder Fotodiebstahl abfinden musst. Fotodiebstahl im Internet - Hilfe bei Copyright-Warnungen. Auf Fotodiebstahl bin ich schon ein paar Mal hereingefallen.

Bilddiebstahl und Fotodiebstahl im Netz

Bilddiebstahl oder Fotodiebstahl, was ist das? Bilddiebstahl oder Fotodiebstahl bedeutet, ein Motiv oder Photo zu kopieren und an anderer Stelle wiederzugeben. Handelt es sich um Bilddiebstahl und Fotodiebstahl im Sinn von 242 SGB? Raub im Sinn von 242 SGB ist nicht, denn im Falle eines Diebstahls wird etwas mitgenommen!

Aber das ist nicht ganz das, was hier geschieht, denn das Gemälde ist noch beim Autor. Der Urheberrechtsverstoß umfasst zwei Aktionen, das Photo oder Image wird vervielfältigt und an anderer Stelle wiedergegeben. Indem sie ihre Arbeiten im Netz veröffentlichen, gibt es viele Wege, wie die Copyrights am Werkstück beeinträchtigt werden können.

Wer seine Arbeiten im Netz, z.B. auf seiner Startseite, veröffentlicht, läuft das Risiko, dass sie von anderen Internetnutzern vervielfältigt und verteilt werden. Doch auch der Privatmann, der seine Fotos im Netz veröffentlicht, macht seine Arbeiten unberechtigten Kopien durch andere aus. Im Grunde genommen muss das betreffende Gemälde oder Photo ein Kunstwerk sein.

Die Abbildung oder das Foto muss eine bestimmte Ursprünglichkeit oder einen gewissen Professionalismus aufweisen. Fotografien bedürfen einer gewissen Schaffenshöhe im Sinn von 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz. Für Fotos findet auch 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Anwendung. Als Autor im Sinn des 7 Urheberrechts gelten in der Regel auch die Fotografen einer Aufnahme oder eines fotografischen Werks.

Die Übernahme von Fotos oder Bildmaterial Dritter aus dem Netz ist nicht nur eine Vervielfältigungsrechtsverletzung nach 16 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, sondern auch eine Beeinträchtigung des Rechtes, diese öffentlich zugänglich zu machen. Dem Autor stehen viele Rechte zu, um sich gegen die Rechtsverletzung zu verteidigen. Er hat ein Recht auf einstweilige Verfügung und Aufhebung gemäß § 97 Abs. 1 BGB.

Im Übrigen bestehen ein Schadensersatzanspruch nach 97 Abs. 2 Satz 1 und ein Informationsanspruch nach 101 Slg. Er kann seine Forderungen gegen den Rechtsverletzer gerichtlich abmahnen. Wenn der Rechtsverletzer nicht auf die Verwarnung des Autors oder seinen Anwalt eingeht, ist es möglich, die Forderungen im Sinne einer vorläufigen Anordnung (Unterlassung) oder einer gerichtlichen Geltendmachung (Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz) zu durchsetzen.

Das Unterlassungsrecht des Autors ergibt sich aus 97 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz und liegt vor, wenn die Gefahr der Wiederholung gegeben ist. Das Unterlassungsrecht kann durch eine kostenpflichtige Verwarnung geltend gemacht werden. Der Rechtsverletzer trägt die anfallenden Gebühren nach § 97a Abs. 2 des Gesetzes. Durch Einreichung einer Abmahnungserklärung mit Strafklausel wird der Versäumnisanspruch nach 97 Abs. 1 Satz 1 GG erfuellt.

Erfolgt keine Unterlassungsverpflichtung, kann der Beschwerdeführer den Unterlassungsanspruch in einem dringenden Gerichtsverfahren durch eine vorläufige Anordnung erzwingen. Jedoch ist diese Wahlmöglichkeit an die Dringlichkeit geknüpft, die innerhalb einer bestimmten Frist nach der Verwarnung endet. Die Behauptung kann auch in der oben erwähnten Verwarnung durchgesetzt werden. Das Auskunftsrecht nach 101 URHG dient vor allem der Quantifizierung des Schadens.

Einen sehr guten Beweis liefert ein Bildschirmfoto der gefundenen Verletzungen. Wir ärgern uns in unserer alltäglichen Arbeit seit Jahren darüber, dass sich die Dokumentierung von Rechtsverletzungen im Netz als recht schwerfällig erweist.

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