Rasch Rechtsanwälte Verjährung

Rechtsanwälte Rasch Verjährung

Schlagworte: Anwaltsrecht, Disziplinarverfahren, Verjährungsunterbrechung. Beginnen Sie die Frist so bald wie möglich, so dass kurz vor Inkrafttreten der Verjährung eine Ausgleichszahlung verlangt wird. die Verjährung alter Ansprüche nach dem neuen Schuldrecht. von anderen Beratern wie z.B.

Rechtsanwälten.

"Jedes Mal, wenn wir uns berühren" (sekundäre Last der Offenlegung, Verjährungsfrist für File-Sharing

Heute hat der BGH unter anderem die BGH-Entscheidung - I ZR 48/15 - "Everytime we touch" (Urteil vom 12.05.2016) im vollen Wortlaut publiziert. Ich möchte mir diese Frage näher anschauen, da neben den Angaben zur Sekundärbelastung der Offenlegung auch die manchmal herrschenden Fehler einiger Erst- und Oberlandesgerichte, Rechtsanwälte - und vor allem "Forums-Experten" - in Sachen Verjährung in Filesharing-Fällen aufgeklärt werden.

Die " Jedes Mal, wenn wir uns berühren " ist als eine konsistente Fortführung der obersten Gerichtsentscheidungen zu verstehen ("Summer of our lives"; "BearShare"; "Morpheus"; "Exchange Exchange I - III"). Damit hat der BGH über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen in Filesharing-Verfahren und die teilweise fehlerhaften Rechtsannahmen entschieden. ZUM, Ausgabe 2016, Ausgabe 2, S. 192: "Weber, Christian: Kommentar zum LG Frankfurt am Main, Urteile vom 08.07.2015, Ref. Nr. 2-06 S. 21/14" Darüber hinaus werden durch eine Mahnung und Lieferung interessantere Bemerkungen zur Aussetzung der Verjährung gemacht: "bald".

Die verbleibende Schadensersatzforderung nach 102 S: 2 uhrG, 852 BGB, die sich auf die Überlassung dessen bezieht, was durch die rechtswidrige Verletzung erlangt wurde, kann durch eine fiktive Genehmigung im Falle der unrechtmäßigen Zugänglichmachung eines durch das Urheberrecht gesicherten Werkes über eine Internetbörse ermittelt werden. Gesetzlich anerkannt: Mit der Berufung der Angeklagten wird das Kosten- und Zinsurteil des OLG Köln vom 06.02.2015 rückgängig gemacht und in seiner Gesamtheit wie folgt umformuliert: Die weitere Berufung wird zurückgewiesen:

Die Entscheidung der Zivilen Kammer des Landgerichtes Köln vom 30. September 2013 wird aufgrund der Beschwerde der Kläger zum Teil geändert und wie folgt umformuliert:? Dem Beklagten werden seit dem 26. 10. 2012 EUR 800,00 zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszins von EUR 600,00 und seit dem 19. 6. 2014 weitere EUR 200,00 und dem Kläger 3 ein weiterer EUR 1.200,00 zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszins vergütet.

Die Parteien sind verpflichtet, seit dem 26. 10. 2012 einen Geldbetrag von EUR 1.000,00 zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszins, an den Kläger von EUR 1,00, an den Kläger von EUR 600,20 und an den Kläger von EUR 300,10 zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszins seit dem 26. 10. 2012 zu entrichten.

Die Kläger übernehmen von den Gerichts- und aussergerichtlichen Verfahrenskosten des Angeklagten der ersten und zweiten Instanz jeweils 1, 2 und 3 5%, der Kläger 4 10% und der Angeklagte 75%. Der Angeklagte übernimmt 50% der aussergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers auf 1, der ehemalige Antragsteller auf 2 79%, der Antragsteller auf 3 84% und der Antragsteller auf 4 66%.

Der Antragsgegner trägt die mit der Beschwerde verbundenen Mehrkosten. Die Fakten: Die Kläger haben die exklusiven Nutzungsrechte an einer Vielzahl von Schallplatten. Mit Verschmelzungsvertrag vom 11. Juni 2014, der Ende Juni 2014 in Universal Music GmbH umbenannt wurde, wurde die frühere Klage in 2, Universal Music GmbH mit Firmensitz in Berlin, mit der Klage in 3 als übernehmende juristische Person fusioniert.

In den Monaten Dezember 2007 und September 2007 war der Angeklagte Eigentümer einer Internetverbindung, die über eine WLAN-Verbindung hergestellt werden sollte, an die ein Computer angebunden war, der von dem Angeklagten, seiner Frau und den damals 15- und 17-jährigen Kinder des Angeklagten benutzt wurde. Der Kläger hat dem Antragsgegner ein Mahnschreiben vom 8. Mai 2008 übermittelt.

Wie die Kläger behaupteten, hatte die von ihnen in Auftrag gegebene Firma pro Media Gmbh am 17. 11. 2007 um 19:51 Uhr herausgefunden, dass über das Filesharing-Programm "BearShare" unter der IP-Adresse 80.141.80. 199 809 Audio-Dateien zum Download zur Verfügung gestellt worden waren. Eine von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Untersuchung hatte gezeigt, dass diese IP-Adresse zu diesem Termin dem Internet-Anschluss des Angeklagten zuerkannt wurde.

Das Angebot enthielt Musikaufzeichnungen, an denen die Kläger die exklusiven Nutzungsrechte der Tonträgerproduzenten entweder ursprünglich oder durch rechtmäßigen Erwerb besaßen, sowie Rechte der ausführenden Musiker für das Hoheitsgebiet Deutschlands durch Aneignung. Die Kläger haben mit Beschluss vom 30. April 2012, der der Angeklagten am 26. Mai 2012 zugestellt wurde, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 200,00 pro Stück zuzüglich Verzugszinsen für 15 bestimmte Musikstücke erhoben, von denen der frühere Kläger EUR 600,00, der Kläger EUR 3 von EUR 1.200,00 und der Kläger EUR 4 von weiteren EUR 1.200,00 erhielt.

Die Kläger haben darüber hinaus einen Antrag auf Ersatz von Abmahnungskosten in der Höhe von Euro 2.380,80 zuzüglich Verzugszinsen auf Basis eines Objektwertes von Euro 200.000 und einer Geschäftsgebühr von Euro 1,3 gestellt. Die Kläger beantragten nach Einreichung der Klage beim Schiedsgericht, den Angeklagten zur Zahlung eines Betrages in gleicher Höhe über dem Basiszins von Euro 2,380,80 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins seit Bestehen der Klage zu verpflichten, zwei.

dem Kläger einen Geldbetrag von EUR 600,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins seit Bestehen der Pendenz, dem Kläger in Höhe von EUR 1,200,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins seit Bestehen der Pendenz zu bezahlen.

Außerdem bestritt er, die betreffenden Audiodateien selbst zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, und behauptete, er habe keine Beweise dafür, dass seine Familienmitglieder die von den Antragstellern beklagten Verstöße begehen. Die Angeklagte hat die Verjährungseinrede vorgebracht. Die Kläger verfolgten ihre Anträge mit der Auflage, dass der Kläger einen Geldbetrag von EUR 800,00 zuzüglich Verzugszinsen für zwei und der Antragsgegner nur einen Geldbetrag von EUR 1.000,00 zuzüglich Verzugszinsen für vier Personen einfordert.

Der Berufungsgerichtshof hat das Gerichtsurteil zum Teil geändert und darüber hinaus die Klageschrift abgewiesen und den Antragsgegner zu je einem Drittel zur Zahlung eines Betrages in der Gesamthöhe von 1 200,40 EUR, den ehemaligen Kläger zu 800,00 EUR und den Kläger zu 3 1 EUR verurteilt. der Kläger hat die Klageschrift mit einer Geldbuße versehen.

200,00 EUR zu entrichten und dem Kläger einen Geldbetrag von je EUR 1.000,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins seit dem 25. 10. 2012 zu bezahlen (OLG Köln, Entscheidung vom 12. 02. 2015 U 209/13, juris).

In seiner Berufung, die die Beschwerdeführer zurückweisen wollen, setzt der Angeklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage fort. Antwort: Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass den Klägern der volle Betrag der unter dem Aspekt der Lizenzvergleichung erhobenen Schadenersatzansprüche und der nach § 97a Abs. 1a Urheberrechtsgesetz geforderte Ersatz der Abmahnungskosten in einer Summe von EUR 1.200,40 zusteht.

Bei den Tonträgerherstellern im Sinn des 85 Abs. 1a Satz 2 bis 4 können die Kläger je einen Schadensersatzanspruch nach 97 AktG geltend machen. Hätten sie in der Sitzung vor dem Oberlandesgericht ihre Ansprüche dahingehend abgeändert, dass der Kläger für vier statt 600,00 EUR 800,00 EUR und der Kläger für fünf der Musikstücke zu 1.000,00 EUR statt bisher 1.000,00 EUR beträgt.

Laut den Auszügen aus der Katalog-Datenbank "www.media-cat. de" der Firma phonononet GmbH wurden die Kläger 2 bis 4 als Lieferanten der Musikalien mit den streitigen Tonträgern identifiziert. Musikaufzeichnungen wurden über die Internetverbindung der Angeklagten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisverhandlung wurde festgestellt, dass die streitigen Audio-Dateien am 17. Oktober 2007 um 19:51 Uhr im Netz unter einer dem Internetzugang der Angeklagten zuzuweisenden IP-Adresse zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden waren.

Dies lässt die reale Annahme zu, dass der Angeklagte als Eigentümer des Internetzugangs für den nachgewiesenen Verstoß gegen die Nutzungsrechte der Kläger einsteht. Anhand der Äußerung seiner Frau war klar, dass sie nicht als Täter der fraglichen Verstöße angesehen werden konnte. Darüber hinaus gab es keine konkreten Beweise dafür, dass die Angeklagten die fraglichen Verstöße unbemerkt begangen haben könnten.

Für jeden der 15 in die Rechnung aufgenommenen Titel konnten die Antragsteller einen Preis von EUR 200,00 als Lizenzvergleich geltend machen. Die den Klägern nach 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zustehende Forderung auf Ersatz der Abmahnungskosten in der bis zum 8. 10. 2013 gültigen Fassung ist auf der Grundlage eines Objektwertes von EUR 100.000,00 zu errechnen, da der Grad der in der Verwarnung geltend gemachten Verstöße eindeutig hinter der in der Verwarnung genannten Anzahl von Verstößen zurückbleibt.

Der Rechtsbehelf des Antragsgegners ist nur in Bezug auf einen Teil der in der Klage erhobenen Zinsen und einen Teil der dem Antragsgegner zurechenbaren Prozesskosten erfolgreich. Dass der frühere Kläger in Bezug auf 2 vor dem Berufungsurteil aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11. Juni 2014 nach § 2 Nr. 1, §§ 4 ff.

Umwandlung in 3, schließt eine Berufungsentscheidung nicht aus. Es stimmt, dass mit der Handelsregistereintragung ( 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) das Aktivvermögen des Anmelders in Bezug auf 2 auf den Anmelder in Bezug auf 3 übertragen wurde ( 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG).

Wenn eine übertragende juristische Person, die in einem hängigen Gerichtsverfahren durch einen Anwalt repräsentiert wird, mit einer anderen juristischen Person fusioniert wird, tritt diese ohne weiteres und ohne Prozessunterbrechung als Rechtsnachfolgerin nach § 246 Abs. I ZPO in den Gerichtsstreit ein (siehe BGH, Beschluss vom 11. November 2003 II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.).

In der Auseinandersetzung war der Kläger, die erwerbende juristische Person, bereits in den Prozeß involviert, so daß er nicht zum ersten Mal in den Prozeß eingestiegen ist, sondern die Forderungen des ausgestorbenen Klägers zu 2 in dem bereits schwebenden Prozeß verfolgen konnte. Es ist harmlos, dass das Berufungsurteil und die Beurteilungsformel die Beschwerdeführerin nach wie vor auf 2.

Die unrichtige Nennung des Klägers in 319 ZPO (BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431) kann gegebenenfalls als offensichtliche Ungenauigkeit korrigiert werden. Der Berufungsgerichtshof ging zu Recht davon aus, dass den ehemaligen Klägern in 2 bis 4 - jetzt den Klägern 3 und 4 - ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner in einer Gesamthöhe von EUR 200,00 für jede der 15 zum Herunterladen bereitgestellten Akten mit Musikaufzeichnungen zustehen, an denen sie das Tonträgerrecht halten ( 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 urrhG alt).

Nach der zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung geltenden Fassung des § 97 Abs. 1b S. 1a des Gesetzes vom 22. Mai 1995 kann ein Schadensersatzanspruch gegen jeden geltend gemacht werden, der das Copyright oder ein anderes urheberrechtlich geschützte Recht rechtswidrig, mutwillig oder grobfahrlässig verletzt. Die Kläger haben ihre Klagen auf eine Beeinträchtigung der ihnen als Tonträgerhersteller nach 85 Abs. l S. l. S. l. G. zustehenden Nutzungsrechte und damit auf ein urheberrechtlich geschützes Recht gegründet.

Der Berufungsgerichtshof ist zu Recht davon auszugehen, dass das Angebot von Tonträgern über ein Filesharing-Programm in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzen im Netz das Recht verletze, den Hersteller des Aufzeichnungsträgers öffentlich zugänglich zu machen (Bundesgerichtshof, EuGH, Entscheidung vom 12. November 2006). Juli 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 14 = WRP 2016, 57 - "Austausch I"; Entscheidung vom 11. Juni 2015 zu I ZR 19/14, GRUR 2016, 184 Rn. 15 = WRP 2016, 66 - "Austausch II").

Die Berufung wirft keine Einwände dagegen auf. Das Oberlandesgericht ging zu Recht davon aus, dass die Kläger Eigentümer der Tonträgerproduzentenrechte im Sinn des 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetzes in den 15 Musiktiteln sind, auf denen die entsprechenden Schadensersatzansprüche beruhen. Die Kläger wurden in den Drucken der Katalog-Datenbank "www.media-cat. de" der Phononet GmbH als Lieferanten der ihrem Schadensersatzanspruch zugrundeliegenden Musikstücke identifiziert und nach ihrer Präsentation im Internet-Anschluss der Klägerin über das Austauschprogramm "BearShare" am 17. Oktober 2007 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Die Berufung erhebt keine Einwände gegen diese tatsächliche Aufdeckung. Im Übrigen ist das Oberlandesgericht zu Recht davon auszugehen, dass diese Einträge in der Datenbasis einen erheblichen Hinweis auf das Eigentum der Herstellerrechte an Tonträgern darstellen, was nur durch die Vorlage von konkreten Hinweisen widerlegt werden kann, die gegen die Korrektheit der in ihnen enthaltenen Informationen sprechen können (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Satz 1).

Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Beschwerde weder seine Verurteilung des rechtlichen Eigentums der Kläger auf ein ungenaues Beweismittel gestützt noch den Eintragungen in die von der Phonononet GmbH geführte Katalog-Datenbank einen zu hohen Beweiswert zugewiesen. Gemäß 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Landgericht unter Beachtung des ganzen Verhandlungsinhaltes und des Ergebnis der Beweiserhebung frei zu beurteilen, ob eine konkrete Aussage als zutreffend anzusehen ist oder nicht.

Es ist nicht offensichtlich, dass das Oberlandesgericht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Verurteilung falsch waren. Stattdessen hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Bedenken hinsichtlich des rechtlichen Eigentums der Kläger hat, da sie in einer großen Anzahl von Prozessen davon überzeugt ist, dass die Eintragungen im Phonon-Medienkatalog korrekt sind und es keine Hinweise gibt, die die Korrektheit der dort aufgeführten Informationen beeinträchtigen können. bb) Das Oberlandesgericht konnte sich bei seiner Verurteilung auf die Eintragungen in die Katalog-Datenbank der Firma beziehen.

Die prüfungsrechtliche Beurteilung muss daraufhin überprüft werden, ob sie alle Sachverhalte voll und ganz erfasst und nicht gegen Gedankengesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstößt (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 19 "Börse I"). Gemäß der Senatsrechtsprechung kann der Beweis der Urheber- und Ausschließlichkeitsrechte außerhalb der in § 10 Urheberrechtsgesetz festgelegten Vermutungsregelungen auch durch Indiziennachweise geführt werden, in denen indirekte Sachverhalte die Basis für die Anerkennung des Rechtsinhabers bilden.

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen für den Eigentumsnachweis eines Phonogrammherstellers gemäß 85 Abs. 1 UrhG die mit diesem Beweis verbundenen speziellen Probleme berücksichtigen, die sich aus der Vielschichtigkeit des Begriffes des Phonogrammherstellers ergeben. Weitere Erklärungen und Beweisanträge und deren Erschöpfung sind nur notwendig, wenn der Rechtsverletzer für die betreffenden Musikstücke genaue Angaben macht, die gegen die Korrektheit der Einträge in der betreffenden Datenbasis sprechen können (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 20 - "Tauschbörse I").

Der Phononet Medienkatalog ist der Zentraleinkaufskatalog für den Handel und misst der Genauigkeit der darin gemachten Angaben große Bedeutung bei. Ausgehend davon hielt sie die darin enthaltene Registrierung der Schutzrechte der Anmelder für richtig. Der Beschwerde wird erfolglos vorgeworfen, dass einem Eintrag in die Datenbasis keine juristische Überprüfung der Urheber- oder Verwertungsrechte vorausgegangen sei.

Wie bei der Konformitätsvermutung im Sinn von 10-UrhG ist auch bei der Aufnahme als Anbieter in die Phononet-Datenbank die indikative Signifikanz nicht auf eine vorherige rechtliche Prüfung zurückzuführen, sondern auf tatsächliche äußere Umstände, die in der Regel für das Eigentum an den Rechten sprechen. Der Berufungsgerichtshof hat daher die Einträge in der Datenbasis als fehlerfrei angesehen und einen entscheidenden Hinweis gegeben (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 22 f. - "Tauschbörse I").

In der Beschwerde wurde auch nicht behauptet, dass die Angeklagte konkret darauf hinwies, dass die Einträge im Phonononet-Medienkatalog unrichtig seien und die Kläger somit Rechte an den betreffenden Musikaufzeichnungen besäßen. Das Oberlandesgericht hat unbestritten akzeptiert, dass die 15 streitigen Titel am 19. 11. 2007 um 19:51 Uhr unter der IP-Adresse 80.141.80.

Das Rechtsmittel richtet sich auch nicht gegen die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung, dass diese IP-Adresse dem Internet-Anschluss des Angeklagten zu den oben genannten Zeitpunkten zugeordnet wurde. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht davon ausgehen können, dass der Angeklagte als Straftäter für den betreffenden Verstoß einsteht. Die Berufung ist erfolglos gegen die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass eine konkrete Anmaßung auch dann für den Verursacher der Verbindung spricht, wenn - wie in einem Rechtsstreit - eine "Familienbeziehung" von mehreren Haushaltsmitgliedern besteht.

Das Oberlandesgericht stellte auch fest, dass die reine Feststellung, dass ein Dritter die Zuwiderhandlung begehen könnte, das Einschreiten einer konkreten Tätervermutung nicht ausschließt. In der Beschwerde wird auch erfolglos beklagt, dass das Oberlandesgericht vom Angeklagten gefordert hat, dass sein Internet-Anschluss von Dritten - wie hier von den Kinder des Angeklagten - zur Beteiligung an Filesharing-Diensten verwendet werden kann.

Die Kläger als Klägerinnen und Kläger haben nach den allgemeinen Prinzipien die Nachweispflicht, dass die Bedingungen des behaupteten Schadenersatzanspruchs gegeben sind. Diese müssen angeben und im Streitfall beweisen, dass der Angeklagte für die angebliche Verletzung des Urheberrechts als Urheber schuldig ist (siehe BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Mar.

WRP 2013, 799 - "Morpheus"; Entscheidung vom 8. Jänner 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - "BearShare"; Entscheidung vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - "Exchange Exchange III"). Es besteht jedoch die faktische Annahme, dass der Verbindungsinhaber der Täter war, wenn zum Tatzeitpunkt keine anderen Menschen diese Internetverbindung nutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - Bärenaktie; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - "Tauschbörse III").

Stattdessen erfüllt der Teilnehmer seine sekundäre Offenlegungspflicht, indem er angibt, ob andere Menschen und ggf. welche anderen Menschen unabhängigen Zugriff auf seinen Internetzugang hatten und als Verursacher der Verletzung angesehen werden können. Insoweit ist der Teilnehmer jedoch gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit zu untersuchen und mitzuteilen, welche Erkenntnisse er über die Verhältnisse einer möglichen Gesetzesübertretung erlangt hat.

Mit der pauschalen Geltendmachung der rein gedanklichen Möglichkeiten, dass im Haus des Angeklagten lebende Dritte Zugang zu seinem Internetzugang haben, werden daher die Voraussetzungen für die Erfuellung der Nebenlast der Offenlegung nicht erfüllt. Wenn der Antragsgegner seiner Nebenpflicht der Offenbarung nachkommt, ist es wiederum Aufgabe der Kläger als Kläger, die für eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners als Urheberrechtsverletzer sprechende Sachverhalte darzustellen und zu beweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - TÜBbörse III).

Im Gegensatz zur Meinung der Überarbeitung kann ein Eingriff in die tatsächliche Annahme des Täters des Verbindungsinhabers auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Internetzugang - wie bei einem familiären Anschluss - von mehreren Menschen ausgenutzt wird. Wer als Urheber eines Download-Angebots haftbar ist, hängt nicht von den Zugangsmöglichkeiten der Familienmitglieder im Allgemeinen ab, sondern von der Lage zum Zeitpunkt der Verletzung (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 "Exchange Exchange Exchange III").

Die sekundäre Last der Offenlegung, ob andere als Verletzer anzusehen sind, trägt der Betreiber eines Internet-Anschlusses nur dann, wenn er berechtigterweise angeben kann, wer unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, der Kenntnis und der Fertigkeiten und der Zeit die Möglichkeit hatte, den betreffenden Verstoß ohne Wissen und Beteiligung des Verbindungsinhabers zu begangen.

Der Berufungsgerichtshof hat zu Recht davon ausgehen können, dass eine wirkliche Annahme einer schuldhaften Haftung des Angeklagten vorliegt. Der Berufungsgerichtshof ging davon aus, dass aufgrund des Ergebnisses der Beweiserhebung und unter Einbeziehung der Vorlage des Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein im Haus des Angeklagten wohnender Dritter unabhängigen Zugriff auf den Internetzugang des Angeklagten hatte und somit allein für die Verletzung haftbar sein konnte.

Sofern der Angeklagte behauptet hatte, dass sowohl seine Frau als auch seine damals 15 und 17 Jahre alte Tochter einen unabhängigen Internetzugang gehabt hätten, wurde im Hinblick auf die Äußerungen seiner Frau nicht glaubhaft dargelegt, dass der Internetzugang hinter dem Rücken des Angeklagten für den illegalen Dateitausch verwendet werden könne.

Der Einwand der Wirtschaftsprüfer gegen diese Einschätzung ist erfolglos. Es ist unbestritten, dass der vom Antragsgegner zur Verbindung mit dem Netz verwendete Routers während des betreffenden Zeitraums mit einer WPA2-Verschlüsselung ausgestattet war. In der Beschwerde wurde nicht behauptet, dass ein unbefugter Dritter auf diese Situation zugreifen könnte.

Der Berufungsgerichtshof stellte außerdem fest, dass die Beklagte auf der Grundlage der von ihrer Frau übermittelten Informationen nur über einen einzigen Computer verfügte, der mit dem Netz verbunden war, der im Wohnraum untergebracht und von der ganzen Familie benutzt worden war. Der Zeuge ist nach dem Ausgang der Vernehmung kein Täter der betreffenden Verstöße.

Danach wurden nur der Angeklagte und seine damals 15 und 17 Jahre alte Tochter als Straftäter angesehen. Der Berufungsgerichtshof ging davon aus, dass aufgrund der Informationen der Frau des Angeklagten nicht davon auszugehen war, dass die eigenen vier Wände als alleinige Urheber des betreffenden Downloadangebots mit 809 Titel anzusehen waren.

Laut den Erkenntnissen des Berufungsgerichts war die Nutzung des Internets durch die Jugendlichen während der Tatzeit auf eine halbstündige Nutzung pro Tag beschränkt. Der Berufungsgerichtshof ging auch davon aus, dass die Frau des Angeklagten die beiden im Internet regelmässig im Auge hatte. Der Berufungsgerichtshof ging davon aus, dass in dieser Situation nicht davon auszugehen war, dass die Angeklagtenkinder einen so unabhängigen Internetzugang hatten, dass sie als alleinige Täter der betreffenden Zuwiderhandlung angesehen werden konnten.

Der Einwand der Wirtschaftsprüfer dagegen ist gescheitert. Die CCP hat sich ausführlich und ohne Widerspruch mit dem Inhalt des Verfahrens und den Ergebnissen der Beweismittel befasst, d.h. die Beurteilung der Beweismittel ist abgeschlossen und juristisch möglich und verstösst nicht gegen Gedanken- und Erfahrungsgesetze (BGH, Beschluss vom 22. 5. 2014 - I ZR 109/13, "TranspR" 2015, 33 Rn. 15 mwN).

Erfolglos richtet sich die Berufung gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, unter Berücksichtigung der Aussagen, die die Frau des Angeklagten zum Gebrauchsverhalten der Minderjährigen gemacht hat, nicht glaubhaft dargelegt wird, wie diese den Familiencomputer hinter dem Rücken ihres Angeklagten für die Beteiligung an einer Börse hätten nutzen können. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die von der Frau der Angeklagten gemachten Informationen zeigen, dass sie bei der Nutzung des Internets regelmässig ihre eigenen vier Wände im Sichtfeld hatte.

Gleiches trifft auf die Vermutung des Oberlandesgerichts zu, dass die betroffenen Jugendlichen angesichts ihrer Aufsicht und der zeitlichen Befristung der Internetbenutzung keinen so unabhängigen Zugang zum Netz gehabt hätten, dass eine geheime Benutzung des Internetzugangs des Beklagten für die Beteiligung an einem Internet-Austausch in Erwägung gezogen werden sollte. Sofern die Beschwerde behauptet, dass das von der Frau der Angeklagten beschriebene Verwendungsverhalten dennoch den Anschein erweckt, dass die betroffenen Jugendlichen insgeheim ein Filesharing-Programm eingerichtet und benutzt haben, ohne dass die Erziehungsberechtigten dies bemerken mussten, ersetzt sie nur ihre eigene Wertschätzung durch die des Rechtsmittelinstanz.

In der Berufung wird auch erfolglos behauptet, dass die Ergebnisse des Berufungsgerichtes über die Nutzung des Internets für Angeklagte fehlerhaft seien. Nach § 139 ZPO war das Oberlandesgericht nicht dazu angehalten, dem Angeklagten nach der Entgegennahme von Beweismitteln mitzuteilen, dass die Söhne des Angeklagten aufgrund der Informationen der Frau des Angeklagten nicht als Straftäter gelten würden.

In der Beschwerde wird vergebens beklagt, dass bei einer erneuten Befragung der Frau der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sie an den Tagen des Verbrechens nicht zu Hause gewesen sei oder die Nutzung des Internets durch die betroffenen Personen nicht anderweitig kontrolliert habe. Aus der Beschwerde geht nicht bereits hervor, dass der Angeklagte eine entsprechende Tatsachenaussage gemacht hat, die im Rahmen der Beweismittelaufnahme hätte verfolgt werden müssen ( 559 Abs. 1, 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b ZPO).

Es wird auch nicht festgestellt, dass das Rechtsmittelgericht dem Angeklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, durch Befragung oder Vorbehalte bei der Vernehmung vor dem Rechtsmittelgericht auf eine angemessene Erweiterung der Zeugenangaben hinzuarbeiten (§ 397 ZPO). Das Oberlandesgericht musste den Angeklagten entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht darauf hinweisen, dass nach dem Ausgang der Vernehmung die Täter der Angeklagtenkinder nicht ernst genommen wurden.

Auf der Grundlage des Verhandlungsprotokolls vom 18. Juli 2014 wies das Oberlandesgericht den Angeklagten darauf hin, dass es seinen vorherigen Vortrag über die Benutzung seines Internetzugangs durch andere Familienmitglieder nicht für ausreicht. Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus durch erneute Vernehmung in erster Instanz zum Ausdruck gebracht, dass es die von der Frau des Angeklagten erteilten Auskünfte anders beurteilen wollte als die Beurteilung der Beweise durch das Landgericht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Im Übrigen ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die ihm im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets durch Dritte obliegende Nebenpflicht der Offenlegung nicht erfüllt hat. Der Angeklagte habe keine verständliche Begründung dafür geliefert, wie es seinen Kinder gelungen sei, Akten von ihm und seiner Frau unbeachtet zu teilen.

Mit der Behauptung, dass der Eigentümer eines Internet-Anschlusses, über den ein Verstoß vorliegt, seine sekundäre Offenlegungspflicht, ob andere Menschen unabhängigen Zugriff auf seinen Internet-Anschluss hatten, allein dadurch nicht erfüllt, dass er die theoretischen Möglichkeiten des Zugangs zu seinem Internet-Anschluss durch in seinem Haus lebende Dritte in Anspruch nimmt. Hinsichtlich derjenigen Menschen, die einen unabhängigen Internetzugang hatten und als Straftäter gelten, hat er angemessene Ermittlungen durchzuführen und offenzulegen, welche Erkenntnisse er über die Verhältnisse einer möglichen Zuwiderhandlung erlangt hat ( "Tauschbörse III", BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 42; in der Regel über die Nebenbelastung der Offenlegung BGH, I ZR 61/12, "TranspR" 2013, 437 Rn. 31).

Es ist daher erforderlich, im Zusammenhang mit der für den Antragsgegner geltenden zweitrangigen Offenlegungspflicht die Tatsachen mitzuteilen, aus denen hervorgeht, dass die betreffende verletzende Handlung von einem Dritten mit ausschließlicher Befugnis vorgenommen worden sein könnte. Ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Vorlage des Angeklagten diesen Erfordernissen nicht entsprach.

Sofern das Beschwerdegericht den Antragsgegner darauf hinzuweisen hat, dass es auch sein eigenes Nutzungsverhalten und die für die Entscheidung relevante Fragestellung, in welchem Umfang er den mit dem Netz verknüpften Computer nach der Verwarnung recherchiert hat, für relevant hält, erklärt es nicht, was der Antragsgegner zusätzlich zu einem solchen Vermerk vorgelegt hätte.

Der Rechtsbehelf richtet sich vergebens gegen die Tatsache, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorlage des Angeklagten geltend gemacht hat, dass seine Angehörigen nach den bei der Beweismittelaufnahme gewonnenen Erkenntnissen nur über einen an das Netz angeschlossenen Computer verfügten, während der Angeklagte zum Ausdruck brachte und in erster Linie auch angab, dass mehr als ein Computer an das Netz angebunden war, um auf die Mahnung zu reagieren.

Bei der Beurteilung von Beweismitteln ( 286 ZPO) können Veränderungen der Parteidarstellung in Betracht gezogen werden (vgl. BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2012 - II ZR 50/09, NJWRR 2012, 728 Rn. 16; Entscheidung vom 16. Februar 2013 - I ZR 22/12, "TranspR" 2013, 430 Rn. 11; Entscheidung vom 16. Oktober 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 41 = WRP 2016, 869 - "ConText").

Die Berufung klagt auch erfolglos, dass das Oberlandesgericht die vom Angeklagten vorgetragene Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass er selbst als Straftäter zurückgetreten sei, weil er in seinem Gartenzentrum tätig gewesen sei. Die Darstellung des Angeklagten, am 20. September 2007 um 16:14 Uhr in seinem Gartenzentrum tätig gewesen zu sein, ist schon deshalb unbedeutend, weil nach den damaligen Eingaben der Kläger weitere Filesharing-Aktivitäten mit der im Rahmen des streitigen Download-Angebots am 17. Oktober 2007 um 19:51 Uhr festgestellten Benutzeridentifikation durchgeführt wurden, die Darstellung des Angeklagten sich aber nicht auf den Tatzeitpunkt der haftungsbegründenden Zuwiderhandlung bezog.

Dass der Angeklagte in der Anhörung vor dem LG am 3. Oktober 2013 erklärte, er werde das Gebäude am Morgen um acht Uhr verlassen und am Abend um 20 Uhr zurückkehren, konnte dem Oberlandesgericht keinen Grund für eine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vortrages über eine mögliche Einzelstraftat der Söhne und Töchter aufzeigen.

In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass sich die Erklärung des Angeklagten im Verhandlungsprotokoll im Hinblick auf die Erklärung seines fachlichen Hintergrunds auch auf den Tag des Sonntags des 18. Novembers 2007 bezog. Außerdem würde eine Absenz zum Zeitpunkt der Tat den Täter des Angeklagten nicht ausschließen, da Musikdateien auch in dessen Abwesenheit über einen mit dem Netz verbunden Computer zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden können (siehe BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 52 -" Exchange Exchange I").

In der Berufung wird abschließend behauptet, das Oberlandesgericht habe die Tatsache ignoriert, dass der von seiner Frau geäußerte musikalische Geschmack des Angeklagten gegen seine Taten und damit für die Taten seiner Nachkommen spricht. Das fehlende persönliche Interesse an den zum Download bereitgestellten Musikfiles ist nicht relevant, da die Beteiligung am Tausch mit Audiodateien auch auf anderen Belangen beruhen kann etwa der Verwendung zu gesellschaftlichen Anlässen oder zur Weitergabe an Dritte (siehe BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 49 - Börse I; GRUR 2016, 191 Rn. 43 - "Börse III").

Das Oberlandesgericht hat auch ohne Rechtsfehler und ohne Widerspruch akzeptiert, dass die Kläger für jeden der 15 in ihre Berechnung des Schadensersatzes einzubeziehenden Titel einen Geldbetrag von EUR 200,00 nach dem von ihnen ausgewählten Verfahren zur Berechnung der Lizenzvergleiche nach § 97 Abs. 2 ZPO fordern können (§ 287 UrhG). III Das Oberlandesgericht hat den Klägern zu Recht einen Antrag auf Erstattung der Abmahnungskosten in einer Gesamthöhe von EUR 1.200,40 zuerkannt.

Die in der Kostenerstattungsklage für die Verwarnung einer Schutzrechtsverletzung erhobenen Ansprüche richten sich nach den Bestimmungen über die Verwaltung ohne Mandat ( 677, 683 S. I, 670 BGB). Die Mahnung vom 8. 5. 2008 gilt nicht für die am 11. 5. 2008 in kraft getretenen und mit Wirksamkeit vom 10. 10. 2013 geänderten Bestimmungen des 97a Umsatzsteuergesetzes (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 11 - Bärenaktie; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 67 - Umtausch I).

Ein Rückerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Verwaltung ohne Anordnung setzt voraus, dass die Verwarnung gerechtfertigt war und der Verwarner zum Verwarnungszeitpunkt einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Verwarnungsempfänger hatte (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - "BearShare"; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 68 - "Tauschbörse I"). Nach § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UrhG alt haften die Beklagten für die Beeinträchtigung des Verwertungsrechtes der Kläger als Hersteller von Tonträgern zur öffentlichen Wiedergabe nach 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

In den 809 Musiktiteln, die über die Internetverbindung der Angeklagten heruntergeladen werden können, waren nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts 108 Rechteinhaber enthalten. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 08. 05. 2008 die Voraussetzungen für eine sachgerechte Mahnung erfüllten.

Nach § 683 S. I BGB besteht der Vergütungsanspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten nur, wenn die Mahnung den Interessen des Mahnenden gerecht wird. Ermahnt der Zahlungsempfänger zunächst vor einer gerichtlichen Verfolgung oder einer Anordnung einer vorläufigen Anordnung, gibt er dem Zahlungspflichtigen damit die Gelegenheit, den Rechtsstreit durch eine strafrechtliche Verfolgung kostengünstig abzuwehren (BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - "Telefax-Werbung II").

Aus der Verwarnung muss der Zahlungspflichtige daher ersehen können, welches Vorgehen er für rechtswidrig hält. Das Verletzungsgesetz muss so konkretisiert werden, dass der Unterhaltspflichtige erkennt, was ihm tatsächlich und rechtlich zur Last gelegt wird (BGH, Entscheidung vom 11. 2. 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 - "Monsterbacke II"; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 - Austausch I; GRUR 2016, 184 Rn. 57 "Austausch II").

Diese Anforderungen erfüllen die Abmahnungen der Kläger. Der Beklagte wurde beschuldigt, am 17. Oktober 2007 um 19:51:51 Uhr unter Verletzung der 97, 78, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a Uhr des Gesetzes über den Internetzugang gesicherte Tonaufzeichnungen in Höhe von 809 Musiktiteln zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Verwarnung wurde auch von einer Aufstellung der Musikstücke begleitet, für die die Kläger die Beklagte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. Die Tatsache, dass in der Verwarnung nicht angegeben ist, in welchem der aufgeführten Rechtsansprüche der Kläger Rechte ausübt, schließt die Erstattung der Verwarnungskosten nicht aus. Ein derartiges konkretes Zuordnen in der Verwarnung war nicht erforderlich, um dem Angeklagten zu ermöglichen, den Verdacht wirklich und juristisch zu prüfen und daraus die notwendigen Schlüsse zu ziehen. 2.

Bestehen bei einer oder mehreren der aufgeführten Musikaufzeichnungen begründete Bedenken hinsichtlich der aktiven Legitimität der Kläger oder des Bestehens des Urheberrechtsschutzes, hätte der Antragsgegner die Kläger in gutem Glauben darauf aufmerksam machen und sich über die angeblichen Rechtsverstöße und die Rechtmäßigkeit der Verfolgung informieren müssen (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 71 - "Börse I"; GRUR 2016, 184 Rn. 58 - "Börse II").

Im vorliegenden Fall behauptete die Beschwerde nicht, dass die Angeklagte solche Bedenken habe und bat die Kläger umsonst um Klärung. c ) Entgegen der Meinung der Überarbeitung ist es für die Wirkung der Verwarnung unerheblich, ob es dem Angeklagten verboten werden soll, selbst zu agieren oder Dritten zu gestatten, entsprechend dem Gehalt des beiliegenden Entwurfes der Unterlassungsverpflichtung tätig zu werden.

Der Schuldner ist für die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung verantwortlich (BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 59 - "Austausch II"). Die Beschwerde behauptet ohne Ergebnis, dass die Beteiligung einer Kanzlei für die Strafverfolgung nicht notwendig war. Die Kläger sind große Unternehmen, von denen leicht und vernünftig erwartet werden kann, dass sie ihre eigenen Dienststellen für die Warnungen einrichten.

Prinzipiell können Firmen mit eigener Rechtsabteilung es unter den gegebenen Voraussetzungen auch für notwendig erachten, einen Anwalt zu warnen. Im Falle der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes haben Sie daher Anspruch auf Erstattung der für die Verwarnung angefallenen Kosten des Rechtsanwaltes (vgl. BGH, Entscheidung vom 17. 7. 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008, 1449 - "Clone-CD", mwN; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 60 f. "Austausch II").

Es gibt keine konkreten Hinweise, die eine andere Einschätzung im Falle eines Streits gerechtfertigt hätten. Die Berufung ist gegen den Wert des Gegenstands der vom Gericht zu ersetzenden Anwaltskosten in Hoehe von EUR 100.000,00 vereitelt. Der Wert der von den Klägern für die Ermittlung ihres Zahlungsanspruches verwendeten Verwarnung wurde vom Oberlandesgericht von EUR 200.000,00 auf EUR 100.000,00 herabgesetzt, da die Kläger ihre aktive Legitimation nicht für 809, sondern nur für 108 Musikstücke nachwiesen.

Die Werthaltigkeit des Gegenstandes einer Verwarnung wegen Schutzrechtsverletzung ist nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß 23 Abs. 3 S. 2 RVG (BGH, Entscheidung vom 13. 11. 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 14 = WRP 2014, 317 - "Einkaufskühltasche"; in Mayer /Kroiß, RVG, VII.

Das Berufungsgericht muss daher nur prüfen, ob das Wahlrecht überhaupt und innerhalb der ihm vorgegebenen Fristen wahrgenommen wurde und alle für seine Wahrnehmung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGH, Urteile vom 16. 3. 2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 - "Lieferstörung"; Urteile vom 26. 3. 2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 - "Lieferstörung".

MÄRZ 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 = WRP 2009, 847 - "Wiederverkäufervertrag"; Entscheidung vom 29. 7. 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 51 = WRP 2010, 384 - BTK; Entscheidung vom 12. 7. 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491- Solar-Initiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - "Einkaufskühltasche").

Diese Zinsen sind pauschal unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu bemessen (vgl. BGH, Entscheidung vom 24. Jänner 2013 I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 "Beschwer des Unterlassungsschuldners"; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 "Einkaufskühltasche"; BGH, Entscheidung vom 11. Nov. 2015 I ZR 151/14, juris marginal.

7 ) und wird wesentlich durch die Natur der Verletzung geprägt, vor allem durch deren Gefahr und Schaden für den Schutzrechtsinhaber (vgl. BGH, Entscheidung vom 26. 4. 1990 I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbesessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 "Solarinitiative"; Hirsch in Schiwy/Dittmer, Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht Medienrecht drittes Jahr.

Das Oberlandesgericht beurteilt die mit der Verwarnung verfolgte Unterlassungsklage als frei von Rechtsirrtümern im Sinne dieser Normen. Die Abwehrinteressen der Rechteinhaber gegen künftige Rechtsverletzungen müssen besonders im Hinblick auf die potenzielle Gefahr einer weiteren Verletzung eines Schutzrechts und seiner ökonomischen Verwertung beurteilt werden. Dies steht im Zusammenhang mit der Tatsache, dass das Oberlandesgericht das ökonomische Wohl der Kläger als Grundlage für die Ermittlung der rückzahlbaren Anwaltskosten als Grundlage für die Ermittlung des Objektwertes der Verwarnung herangezogen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 80 - Börse I; GRUR 2016, 184 Rn. 73 - "Börse II").

In der Beschwerde wird erfolglos beklagt, dass das Oberlandesgericht bei der Bewertung der Bedrohung der Interessen der Kläger die im Jahr 2007 übliche Übertragungsrate des DSL 1000-Internetzugangs und die maximale Menge an Dateien, die innerhalb einer gewissen Frist über ein Peer-to-Peer-Netz zur Verfügung gestellt werden sollen, ignoriert hat. In der Beschwerde wird auch vergebens argumentiert, dass bei der Bewertung des Gegenstands der Verwarnung zu beachten sei, dass angesichts der Tatsache, dass es jährlich mehr als 250.000 Verwarnungen wegen Tauschvorwürfen gibt, zu bedenken sei, dass sowohl der Provider als auch der Austauschpartner im gleichen Falle verwarnt werden müssten.

In der Überarbeitung wird nicht korrekt davon ausgegangen, dass in einem Filesharing-Verfahren Provider und Austauschpartner die gleiche Verletzung begangen haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 64 - "Exchange Exchange I"; GRUR 2016, 184 Rn. 51 - "Exchange II"). Das Beschwerdegericht hat erfolglos festgestellt, dass die Vorschrift des 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 08. 10. 2013 gültigen Fassung bei der Beurteilung des Gegenstands der Verwarnung hätte berücksichtigt werden müssen.

Dies gilt nicht mutatis mutandis für Verwarnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - "Börse I"; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - "Börse II"). Die Berufung widerspricht ohne Ergebnis der Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass die in der Beschwerde erhobenen Forderungen nicht rechtskräftig geworden sind.

Nach § 102 S. I. § 195 BGB gelten im Urheberrechtsgesetz die regelmäßigen Verjährungsfristen von drei Jahren. Jänner 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 21 = WRP 2015, 972 - "Motorradteile"; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431, 435). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begann die Verjährung der in der Rechtssache gemäß 195, 199 Abs. 1a BGB erhobenen Forderungen Ende 2008 und endete daher nicht vor dem Stichtag der Verjährung am 30. September 2011.

Den Klägern wurde die Identität der Angeklagten erst am 24. Mai 2008 von der Bundesanwaltschaft in Kleve bekannt, und da sie in ihrer Klage vom 20. Oktober 2007 bereits Einsicht in die Akten und Benachrichtigung über Anbieterinformationen verlangt hatten, hätten sie sich nicht auf eine schwerwiegende Fahrlässigkeit in Bezug auf die Anbieterinformationen berufen können.

Die Beschwerde erhebt keine Einwendungen gegen diese Beurteilung, die in erster Linie auf Tatsachen beruht und ansonsten frei von Rechtsirrtümern ist. Der Erstattungsanspruch für die Abmahnungskosten entstand ebenfalls erst mit der Absendung der streitigen Mahnung im Jahr 2008 (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 71 - "Exchange Exchange Exchange II"). Das Berufungsgericht erkennt an, dass die Verjährung der behaupteten Forderungen durch den Zugang des Zahlungsbefehls beim Landgericht am 24. November 2011 nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB und 167 ZPO weitgehend ausbleibt.

Die Verjährungsfrist ist durch den Mahnbescheid nur insoweit nicht ausgesetzt, als die damalige Klage auf Schadensersatz aufgrund ihrer Rechte am Musikstück "Everytime we touch" der Musikergruppe "Cascada" erhoben wurde. Die Hemmung der Verjährung kommt nicht in Frage, wenn der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auf eine Rechtsverletzung des Titels "Everytime we touch" der Unternehmensgruppe "Cascada" begrýnde.

Eine durch die Mahnung verursachte Hemmung der Verjährung nach 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzen voraus, dass der sachlich gerechtfertigte Dritte den Antrag stellt (vgl. zu § 209 Abs. 1 und 2 a). Der Rechtsstreit eines Nichtautoritären führt daher nicht zur Aussetzung der Verjährung (Peters/Jacoby loc.cit.; Palandt/Ellenberger, BGB, Ausgabe Nr. 7, § 204 Rn. 9).

Der Gerichtshof des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Dez. 2011 stellt fest, dass die klagende Partei von 4 zunächst einen Lizenzschaden in Bezug auf die Rechte am Recht "Everytime we touch" der Gruppe "Cascada" angemeldet hat. Es ist jedoch nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass nicht die Beschwerdeführerin für 4, sondern die ehemalige Beschwerdeführerin für 2 die Rechte des Tonträgerherstellers an diesem Musikstück innehatte.

Das Einreichen der Mahnung und die Mitteilung der Mahnung über einen vom Kläger gemäß Nr. 4 erhobenen Lizenzschadenersatzanspruch, der nicht dem Kläger, sondern dem Kläger gemäß 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 2 und dem Antragsgegner gewährt wurde, konnte die Verjährung daher nicht aufheben. b) Die Verjährung ist dagegen bei den anderen im Mahnschreiben behaupteten Ansprüchen ausgesetzt worden.

Gemäß 167 ZPO wird die beschränkende Wirksamkeit der Mahnung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit Zugang der Anmeldung wirksam, wenn die Leistung in Kürze erbracht wird. Gegen die Beklagte haben die Kläger am 24. November 2011 ein Mahnschreiben eingereicht.

Der Gerichtsvollzieher hat das Prüfverfahren am 29. November 2011 zur händischen Bestimmung des Wertes der streitigen Gebühren eingereicht. Die Bevollmächtigten der Kläger antworteten mit Schriftsatz vom 18. Februar 2012 auf ein Ersuchen des Mahnhofs, das ihnen nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichtes am Vortag zugehen konnte. Die Auszahlungsanordnung wurde wie beantragt am zwanzigsten MÃ??rz 2012 erteilt und dem Antragsgegner am zwanzigsten MÃ?rz 2012 zugeleitet.

Der Berufungsgerichtshof hat ohne Rechtsfehler akzeptiert, dass eine den Klägern zurechenbare Verspätung bei der Bedienung des Zahlungsbefehls nicht festgestellt werden konnte. Die Kläger hatten entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen Grund, auf eine Verfahrensbeschleunigung im März 2012 zu drängen, indem sie das Gericht zur Mahnung aufforderten. Infolgedessen ging das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, dass der Verlauf der Verjährung bis zum Eintritt in das Streitbeilegungsverfahren ausgesetzt war.

Der Berufungsgerichtshof hat diesbezüglich festgestellt, dass die Aussetzung der Verjährungsfrist sechs Monaten nach Inkrafttreten der letzen Prozesshandlung der Beteiligten nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB abgelaufen ist. Ausschlaggebend für den Start dieser Periode war daher der Zugang der Berufung der Angeklagten beim Mahngerichtshof am 28. April 2012.

Damit ist die durch die Bekanntgabe des Zahlungsauftrages verursachte Verjährung in der Regel mit Wirkung zum Ende des 30. Septembers 2009 beendet. Angesichts des Zeitraums zwischen der Stellung des Zahlungsauftrages und dem Ende der regelmäßigen Verjährung, in der die Verjährung ausgesetzt war, hätte die Verjährung für die Forderungen der Kläger jedoch nicht vor dem 07. 10. 2012 ablaufen können.

Die Verjährung war darüber hinaus aufgrund von Vertragsverhandlungen zwischen den Vertragsparteien gemäß 203 S. 1 BGB für weitere zwei Wochen ausgesetzt worden. Mit dem am 10. September 2012 beim Gerichtshof eingegangenen Gesuch um Führung des Streitbeilegungsverfahrens wurde die Verjährung erneut ausgesetzt. Die Bewertung ist nicht fehlerfrei.

Aufgrund der Erkenntnisse des Berufungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Zustellung des Zahlungsbefehls verursachte Aussetzung der Verjährung bis zur Übertragung des Zahlungsbefehls auf das Streitbeilegungsverfahren andauert. Die durch die Mahnung verursachte Aussetzung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erlischt sechs Monaten nach der rechtskräftig festgestellten oder sonstigen Einstellung des Rechtsstreits.

Anstelle der Beendigung des Verfahrens tritt die abschließende Prozesshandlung der Beteiligten, des Gerichtes oder der sonst am Prozess beteiligten Einrichtung. Einwendungen des Anmelders nach § 695 S. 1 ZPO (BGH, Entscheidung vom 29.01.2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 14; Palandt / EmllenbergeraO § 204 Rn. 49; Voit in Musielak / Voit, ZPO, 13.11.

Die Kläger wurden nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts am 17. April 2012 über den Erhalt der Beschwerde informiert. Damit dauerte die Aussetzung der Verjährung durch die Benachrichtigung der Mahnung in jedem Fall bis zum 17. Oktober 2012 an. Die Kläger haben am 10. November 2012 einen entsprechenden Gesuch für die Führung des Verfahrens eingereicht.

a) Die Klage der ehemaligen Klagepartei gegen 2 wegen Verstoßes gegen ihre Rechte an dem Namen "Everytime we touch" der Unternehmensgruppe "Cascada" ist auch zeitlich nicht befristet. a) Die ehemalige Klagepartei gegen 2 hat auf der Grundlage der Rechte an diesem Musikstück zum ersten Mal im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 18. Dezember 2006 einen Lizenzschaden geltend gemacht.

Zum jetzigen Zeitpunkt war die am Stichtag des Jahresabschlusses zum Stichtag des Jahresabschlusses gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1, 195 BGB geltende reguläre Frist von drei Jahren bereits verstrichen. Die Begründung der Klage vom 20. November 2012, in der die Rechtstitel im Detail aufgelistet waren, für die die Einzelkläger einen Lizenzverlust beanspruchten und die der Kläger als Inhaber der Rechte an dem Recht "Everytime we touch" der Unternehmensgruppe "Cascada" nannte, wurde erst nach dem Stichtag der Klage erhoben und zugestellt. b) Die Berufungsgerichtsentscheidung erweist sich jedoch auch aus anderen Erwägungen als richtig (§ 561 ZPO).

Dem ehemaligen Kläger in Fall 2 steht der behauptete Lizenzverlustanspruch für die Veröffentlichung des Rechtsanspruchs "Everytime we touch" als Restschadenersatzanspruch zu, der nach § 102 S. 2 BGB in Verbindung mit § 852 BGB zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Kläger in Fall 2 noch nicht erloschen ist. aa) Nach § 102 S. 2 BGB gilt 852 BGB entsprechend, wenn der Schuldner durch die Rechtsverletzung auf Rechnung des Anspruchsberechtigten etwas erreicht hat.

Demnach ist der Schadensersatzpflichtige zur Überlassung der Ware nach den Bestimmungen über die Überlassung ungerechtfertigter Bereicherungen ( 852 S. 1 BGB) auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer Urheberrechtsverletzung berechtigt. Nach § 852 S. 2 BGB verjähren diese Ansprüche zehn Jahre nach ihrem Entstehen und unabhängig von ihrem Entstehen in 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Verursachung der Verletzungshandlung oder des anderen den Sachschaden verursachenden Ereignisses (BGH, Entscheidung vom 14. Jänner 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 28 = WRP 2015, 972 - "Motorradteile").

Die Verjährung war noch nicht verstrichen, als die ehemalige Klagepartei im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 18. Juli 2014 den Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Intervention in ihre Nutzungsrechte im Rechtstitel "Everytime we touch" geltend machte und damit die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (MünchKomm. BGB / Grothe a.a.O. § 204 Rn. 27) ausgesetzt wurde.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beeinträchtigung des Ausschließlichkeitsrechts, eine Akte mit dem Titel nach 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes nach den Prinzipien der Lizenzvergleichung nach 97 des Urheberrechtsgesetzes öffentlich zugänglich zu machen, ist nicht ausgeschlossen, da sie im Sinn von 102 S. 2 Urheberrechtsgesetz, 852 BGB auf die Überlassung einer durch die Beeinträchtigung dieses Rechtes erzielten unberechtigten Anreicherung abzielt (vgl. 85 Abs. 1 S. 1 des Urheberrechtsgesetzes, 2 des Urheberrechtsgesetzes, 2 UrhG, 852 BGB).

BGH, Entscheidung vom 27. 10. 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 41 = WRP 2012, 950 - "Bochumer Weihnachtsmarkt"; BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 31 - "Motorradteile"). Indem er das Recht verletzt, die Akte mit dem urheberrechtlichen Titel öffentlich zugänglich zu machen, hat der Angeklagte auf Rechnung des Urheberrechtsinhabers etwas im Sinn von 102 S. 2 Urheberrechtsgesetz erreicht.

Durch die Bereitstellung dieses Rechtstitels zum Download über eine Internetbörse hat er in den Zuteilungsinhalt des Rechtes eingriffen, das dem ehemaligen Kläger zusteht, und damit die Nutzung dieses Rechtes ohne Rechtsgrund auf dessen Rechnung erwirkt. Weil es nicht möglich ist, die wegen ihrer Art erlangte Person herauszugeben, weil die Benutzung eines Rechtes durch seine Art nicht aufgegeben werden kann, ist der Betrag gemäß 818 Abs. 2 BGB zu erstatten.

Die sachliche Gegenleistung für die Nutzung eines Schutzrechts ist die angemessene Nutzungsgebühr (vgl. BGH, Entscheidung vom 29. 4. 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - "Restwertbörse I", mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 "Bochumer Weihnachtsmarkt"; GRUR 2015, 780 Rn. 32 - "Motorradteile").

Ein Urheberrechtsverletzer kann sich in der Regel nicht auf die Unterlassung der Verwertung ( "Anreicherung") berufen können ( 818 Abs. 2 BGB), da das Erreichte - also die Benutzung des geschützten Gegenstandes - nicht mehr weggelassen werden kann (BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - "Bochumer Weihnachtsmarkt"). Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts (Landgericht Bielefeld, GRUR-RR 2015, 429 und ZUM 2016, 459; Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2015 Rechtssache 57 C 7592/14, Rn. 18; Landgericht Frankenthal, Entscheidung vom 30.10.2014 - Rechtssache 3a C 198/14; a. A. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.01.2015).

Richterspruch vom 22. 3. 1990 - I SZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - "Lizenzanalogie"; Richterspruch vom 17. 6. 1992 - I SZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 von Tchibo / Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. "Tauschbörse II").

Bei der Entschädigungspflicht handelt es sich um eine Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in eine ausschliesslich der betreffenden Person zugeordnete Verfügungsbehörde (BGH, BGH, Entscheidung vom 26. 10. 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 12 - "Rücktritt des Finanzministers"). Stattdessen haben viele Benutzer gleichzeitig Zugang zum Werkstück, indem sie es über den File-Sharing-Service zur Verfügung stellen.

Der ehemalige Kläger konnte daher die verlangte Konzessionsabgabe nach § 102 S. 2 UrhG, 852 S. 1 BGB auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruches verlangen. Die Berufung ist jedoch erfolgreich dagegen, dass das Oberlandesgericht den Gehalt der Klagebegehren durch Interpretation und auch durch die Klageschrift bestimmt (vgl. BGH, Entscheidung vom 17. 09. 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 19 = WRP 2016, 454 - "Smartphone-Werbung", mwN).

In diesem Fall konnte jedoch die Tatsache, dass der ehemalige Kläger in 2 einen Geldbetrag von EUR 600,00 und der Kläger in 4 einen Geldbetrag von EUR 1,200,00 beanspruchte, auch unter Beachtung der dafür angeführten Gründe nicht als bloße Übersehenheit erachtet werden.

Der Kläger hat stattdessen bereits im Mahnbescheid einen Antrag in Höhe von EUR 1.200,00 gestellt und auf die Rechte an einem Musikstück, an dem der zweite Kläger die Rechte gemäß der im Anspruchsgrund angeführten Liste hält, hingewiesen. Die Berichtigung der Informationen über die Verwertungsrechte der Einzelkläger und die daraus resultierende Berichtigung der Forderung ist eher eine partielle Erhöhung des Erstklägers auf 2 und eine partielle Rücknahme des Klägers auf 4, für die dieser die pro zentualen Aufwendungen des Rechtsstreites gemäß 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu übernehmen hat.

In diesem Fall hat der ehemalige Kläger nur zwei Zinssätze auf die in der Sitzung am 18. 06. 2014 erstmalig erhobene Forderung ( 261 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO) ab dem folgenden Tag, 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB.

Die Berufung war auch insofern erfolgreich, als das Oberlandesgericht den Klägern zum Zeitpunkt des Zugangs der Unterlagen beim LG Köln als Prozessgericht am 25. 10. 2012 Zinsen auf Rechtshängigkeit zuerkannt hat. Außerdem muss im Zusammenhang mit der Fusion der früheren Beschwerdeführerin 2 auf die Beschwerdeführerin 3 vor der Entscheidung über die Beschwerde klargestellt werden, dass die Überzeugung der Beschwerdeführerin im richtigen Verhältnis zum Rechtsnachfolger, der Beschwerdeführerin zu 3 steht.

Nr. 1 und 2, 269 Abs. 3 S. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

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