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Schadensersatz Entgangener Gewinn
Entschädigung Verlorener GewinnVERLORENER GEWINN? WIE HOCHGEHALTEN? WHO PAYS?damages.net
Zum zu ersetzenden Schadensersatz gehört auch der entgangener Gewinn. Verloren ist der Gewinn, der nach dem normalen Gang der Ereignisse oder nach den speziellen Gegebenheiten, vor allem nach den Institutionen und den Vorsichtsmaßnahmen, mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Als Gewinnausfall wird somit der Gewinn bezeichnet, der erzielt worden wäre, wenn das Schadenereignis nicht eingetreten wäre.
Der entgangene Gewinn wird nach folgender Berechnungsformel berechnet: Der Bruttoerlös ist zu errechnen. Prinzipiell ist der Mittelwert der operativen Ergebnisse der vergangenen drei Jahre vor Eintritt des Schadens anzunehmen. Als Alternative kann auch die Vorlage eines oder mehrerer verpasster Bestellungen in Erwägung gezogen werden. Wenn Schadensbegrenzungskosten angefallen sind, z.B. durch Beauftragung eines Vertreters, sind diese beizufügen.
Es ist schwierig, die Fragen zu beantworten, in welchem Umfang der verlorene Gewinn zu versteuern ist. Nach § 24 Nr. 1 a) a) StG ist "als Ausgleich für entgangenes oder verlorenes Einkommen gewährte Vergütung" der Einkommensteuer und nach 8 StG der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Steuerermäßigung erfolgt jedoch gemäß 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UStG.
Eine Abzugsfähigkeit der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer als Kosteneinsparung kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die reduzierte Schadensbesteuerung geringer ist, als das verlorene Einkommen versteuert worden wäre. Die Schadensbesteuerung kann jedoch als zusätzlicher Schadensposten entschädigungspflichtig sein, wenn die entgangenen Einnahmen z. B. in einem Jahr des Verlustes erfasst worden wären, die Ausgleichszahlung aber in einem Jahr des Gewinns zu erfassen ist.
Die Mehrwertsteuer hingegen entsteht nie, da im Schadensfall kein Austausch von Leistungen erfolgt.
Nachweis- und Schätzanforderungen
Der Kläger, ein in der Abfall- und Reststoffverwertung tätiges unternehmen, fordert von der beschuldigten Person, einem in der Produktion von gewalzten und stranggepressten Aluminiumprodukten und Aluminiumrecycling tätigen unternehmens, Schadensersatz in der Gesamthöhe von 284.239,56 ? wegen ungerechtfertigter Beendigung des Vertrages. Die Vertragsparteien haben am 2. April 2000 einen "Rahmenvertrag über Logistikdienstleistungen für Schrott" abgeschlossen, zu dessen weiteren Details auf die als Anhang K 2 (BI. 12 ff. GA) eingereichte Abschrift der Akte verwiesen wird.
Der Kläger hat sich daher verpflichtet, ab dem ersten Quartal 2000 alle beim Auftraggeber angefallenen Aluminiumabfälle im Auftrag und für dessen Rechnung einzusammeln, ggf. zwischenzulagern, ggf. zu verarbeiten und zu ordnen und an den Antragsgegner auszuliefern. Das Vertragsverhältnis wurde zunächst für den Zeitraum 1. März 2000 bis einschließlich dem 31. Dezember 2000 geschlossen.
"Die Vertragsparteien haben am 15. November 2003 eine Diskussion über die Fortführung des Vertrags auf einer anderen modifizierten Preisbasis geführt; der exakte Ablauf und die Inhalte dieser Diskussion sind zwischen den Vertragsparteien umstritten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23. 12. 2003 (Anlage K Nr. 17 ff. GA) zum Protokollentwurf erklärt und die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Auftrag vom 12. 11. 2000 in der Sitzung vom 12. 2003 im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt worden sei, weil eine Herabsetzung der verabredeten Tarife nicht beschlossen worden sei.
Als reine "Vorsichtsmaßnahme" beendete die beklagte Partei den Logistik-Vertrag mit der klagenden Partei zum Stichtag 30.12.2003, die klagende Partei beendete ihre Logistikdienstleistungen zum 31.12.2003. Der Kläger hat mit Bescheid vom 12. November 2004 (Anlage K 5; S. 19 ff. GA) einen Geldbetrag von 281.699,16 als entgangener Gewinn von der Antragsgegnerin für 2004 verlangt.
Der Antragsteller macht geltend, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, den streitigen Auftrag vom 02. 04. 2000 bis zum 31. 12. 2004 zu beenden. In der Sitzung am Donnerstag, dem 16. Dezember 2003, wurde der Auftrag nicht einvernehmlich gekündigt. In dem Interview hatte die Angeklagte sie gebeten, einer Preisreduktion zum Stichtag zu zustimmen.
Sie konnte dies nicht akzeptieren und verwies die Angeklagte auf die im Rahmenabkommen festgelegte Fristen. Da man sich nicht auf eine Veränderung der Verhältnisse geeinigt hatte, hatte die Angeklagte sie gebeten, die Arbeit Ende 2003 auszusetzen. Im Gegenzug hatte sie dem Antragsgegner die Fortsetzung der im Rahmenabkommen vorgesehenen Dienstleistungen zugesagt und dem Antragsgegner klar gemacht, dass er mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen hat.
Der Umstand, dass sie auf Antrag der Angeklagten Ende 2003 die Arbeit für sie beenden musste und der Arbeitsvertrag erst Ende 2004 beendet werden konnte, hatte ihr einen Schadensersatz in Höhe von 281.699,16 ? verursacht. Im Zeitraum vom 1. März 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2003 wurde ein durchschnittlicher Nettogewinn von 29,59 je Tonne nach Abzug aller Maschinen-, Lager-, Personal-, Fracht- und Administrationskosten und unter Einbeziehung der ersparten Ausgaben auf Basis der in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2003 von beiden Unternehmen angefallenen logistischen Aufbereitung, Sammlung, Zwischenspeicherung, Aussortierung, Beseitigung und Auslieferung an die Beklagte in Aluminiumschrott erlangt.
Im Hinblick auf die weitere Berechnung des Schadens wird auf die Angaben in ihrem Antrag vom 20. Mai 2005 (S. 5 f. GA) verwiesen. Der Antragsteller behauptet, die Angeklagte sei seit dem 06. Jänner 2005 zur Zahlung von 284.239,56 zuzüglich 8 Prozentpunkte über dem Leitzins der EZB verurteilt worden.
Der Angeklagte behauptet, die Anklage abgewiesen zu haben. Der Antragsgegner macht geltend, die Rahmenvereinbarung vom zweiten Quartal 2000 sei in der Sitzung vom sechzehnten November 2003 in gegenseitigem Einvernehmen gekündigt worden. Sie endete jedenfalls mit ihrer Entlassung am Ende des Jahres 2003. Der vom Kläger gemachte Schadenersatz war nicht durchschaubar.
Vor allem die eingesparten Kosten und die Verpflichtung zur Schadensminderung wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger ist seiner Verpflichtung zur Schadensminderung, unter anderem durch Ersatzbeschaffung, nicht nachkommen. Im Speditions- und Frachtbereich beträgt die gewöhnliche Gewinnspanne 3-5% und nicht 41%, wie vom Antragsteller gefordert.
Der Antragsteller lässt auch außer Acht, dass bei der Ermittlung des Jahresüberschusses auch eine Gesamtbewertung der Gesellschaft, vor allem im Jahr 2004, unter Einbeziehung der Gewinn- und Verlust-Rechnung mit Bilanzierung vorgenommen werden muss. Zur Begründung des vom Antragsteller erhobenen Schadensersatzanspruchs sind die Aussagen des Antragstellers als Ganzes nicht angemessen. Durch Grundsatzentscheid vom 11. November 2006 (BI. 135 ff. GA) hat die Kanzlei die Klage für sachlich begründet befunden.
I. Der vom Kläger gemäß 631, 280, 281 BGB erhobene Schadenersatzanspruch ist, wie die Kanzlei in ihrem Grundsatzurteil vom 12. November 2006 gemäß 304 Abs. 1 ZPO festgestellt hat, sachlich begründet. Der Plenarsaal, der gemäß 318 ZPO auch an das Grundsatzurteil in der geänderten Zusammensetzung geknüpft ist, nimmt die dort abgegebenen Erklärungen an und weist - um eine bloße Wiedergabe zu vermeiden - auf die Gründe für die Entscheidung des Gerichts vom 12. Dezember 2006 hin (S. 135 ff. GA).
Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, den von ihm behaupteten Schaden in Gestalt eines Gewinnausfalls ( 252 BGB) in der Höhe von 281.699,16 nachzuweisen, so dass die Summe der Klagen als unberechtigt abweisbar ist. Darauf hat die Kommission in ihrer Tagung vom 20. Oktober 2013 und in den dort geführten Diskussionen explizit verwiesen.
Nach der ständigen ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Schädiger, der nach 252 BGB Schadenersatz in Gestalt eines Gewinnausfalls verlangt, alle Umstände der Straftat angeben (und ggf. nachweisen), aus denen sich die Gewinnwahrscheinlichkeit ergebe. Es ist nachzuweisen, wie seine finanzielle Situation gewesen wäre, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erzielen können.
Dazu muss der Verletzte angeben, welchen anderen, möglicherweise geringeren Gewinn er aus der Realisierung der durch die Nichtausführung des Vertrags freigesetzten Mittel, einschließlich seiner eigenen Arbeit, erlangt hat. Durch die Gegenüberstellung beider Ertragsmöglichkeiten ist der durch den Verzug verursachte Betonschaden zu berechnen {siehe BGH, Entscheidung vom 24. 4. 2012 - ZR 360/11 -, NJW 2012, 2266; BGH, Entscheidung vom 28. 2. 1996 - XII ZR 186/94-, NJW-RR 1996, 1077; BGH, Entscheidung vom 19. 6. 1951 - I ZR 118/50, BGHZ 2, 310 ).
252 S. 2 BGB stellt dabei für den Betroffenen - ergänzend zur Bestimmung des 287 ZPO - eine Beweislast in dem Sinn dar, dass die reine Eintrittswahrscheinlichkeit die Ergebniserwartung anstelle des Positivnachweises erfüllt, sofern die Vorsorgemaßnahmen und Institutionen, von denen die Ergebniserwartung abgeleitet ist, in der beschriebenen Art und Weise dargestellt und ggf. nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 2, 271 (1)).
xizr 199/11 -, rechtsprechung; BGH, entscheidung vom 15. maerz 1988 - VI zR 81/87-, rechtsprechung; BGH, entscheidung vom 05. 07. 1991 - V zR 115/90 - NJW 1991, 327 je mit weiteren Beweismitteln; förster, in: musielak, ZPO, zehn. efters. 2013, § 287 abs. 7).
Der von der Kanzlei beauftragte Gutachter war nicht in der Lage, den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Schadensaufnahme anhand der dafür notwendigen Dokumente zu prüfen und zu deren Ordnungsmäßigkeit zu kommentieren. Bei den Äußerungen des Gutachters in seinem Gutachten vom 01.11.2012, die den rechtlichen Voraussetzungen für ein Gutachten nicht genügen und nach Auffassung des Gutachters nicht als Gutachten herangezogen werden können, handelt es sich nur um eine Plausibilitätskontrolle der vom Kläger vorgelegten Schadensbeurteilung; dies beinhaltet keine für ein Urteil durchführbare und verlässliche Genauigkeitsprüfung.
In diesem Zusammenhang verweist die Angeklagte zu Recht darauf, dass es sich bei dem Gutachten nicht um ein richterliches Gutachten handele, das den von der Beschwerdeführerin behaupteten Gewinnausfall auf der Basis nachgewiesener Fakten prüfe, sondern nur um eine Plausibilitätsprüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten und vom Antragsgegner angefochtenen Kalkulationen.
Grund für die vom Gutachter im Zusammenhang mit seinen Äußerungen gewährten Probleme ist die Tatsache, dass der Kläger trotz vieler Gerichtsbeschwerden, jüngst durch Fristsetzung gemäß 35 ZPO vom 23. 02. 2011 (S. 250 GA) und 22. 03. 2011 (S. 260 GA), die vom Gutachter mit dem Schreiben vom 04. 02. 2008 (S. 200 ff. GA) angeforderten Schriftstücke entweder nur zum Teil und in Teilen oder gar nicht eingereicht hat.
Der Experte konnte sich beispielsweise nicht auf ausführliche Kostenaufstellungen aus der Historie berufen, die in die Finanzbuchführung integriert waren und aus denen ein durchschnittliches Nettoergebnis errechnet werden konnte. Ebensowenig war es dem Gutachter möglich, die Kostenberechnung und die mit dem streitigen Antrag zusammenhängenden Arbeitsgänge anhand der Buchhaltung des Klägers zu überprüfen, da die dazugehörigen Dokumente vom Kläger nicht eingereicht worden waren; die vom Kläger eingereichten Angaben und die dazugehörigen Erklärungen standen nicht in direktem Zusammenhang mit der Finanzbuchführung und der Kostenstellenrechnung des Klägers.
Insoweit erkennt die Kanzlei nicht an, dass der Kläger im Sinne des 252 BGB nicht übermäßig hohen Ansprüchen an die ihm obliegende Vorlage- und Nachweispflicht unterworfen werden darf. Der Experte rechnet auf der Grundlage der ihm vom Antragsteller zur Verfuegung stehenden Excel-Tabellen nicht aus. Der Kläger, der trotz der ausdrücklichen Festlegung mehrerer korrespondierender Fristen durch die Handwerkskammer und der entsprechenden Angaben, vor allem hinsichtlich der Konsequenzen einer Unterlassung in dieser Hinsicht ( 356 ZPO), die vom Gutachter verlangten Dokumente nicht eingereicht hat, ist daher weiterhin wahrscheinlich.
Im vorliegenden Fall ist es der Kanzlei nicht möglich, den Gewinnausfall des Klägers gemäß § 287 ZPO abzuschätzen. Die nicht begründeten Argumente der Beschwerdeführerin und die Aussagen des Sachverständigengutachtens vom 27. Oktober 2012 allein genügen nicht, um den Gewinnausfall abzuschätzen.
Ebenso ist die Abschätzung eines Teil- oder Mindestschadens mangels hinreichender Anknüpfungspunkte ausgeschlossen, da eine Abschätzung des Schadens vollständig in der Schwebe wäre und daher beliebig wäre (vgl. die klagende Partei irrt, dass die in 252 S. 2 BGB und 287 ZPO enthaltene Beweislast nicht die Tatsache ändert, dass das anerkennende Gericht im Zusammenhang mit der erforderlichen Gewinnprognose handfeste Fakten benötigt, die der Verletzte vorlegen und beweisen muss, um das Schiedsgericht zu überzeugen.
Als Ausgangspunkt für die Schadensfeststellung nach den vorgenannten Bestimmungen braucht das Landgericht konkrete (und nachgewiesene) Sachverhalte, da nur anhand einer spezifischen und ausreichend konkretisierten Tatsache gesagt werden kann, wie sich die Sachlage ohne das Schadenereignis hätte entwickeln können. Schliesslich hat der Vorstand auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Antragsteller wiederholt aus juristisch unhaltbaren Gründen geweigert hat, an der Beurteilung des Gutachters mitzuwirken.
Im Zweifelsfall kann jedoch einer Person, die bereits Erkenntnisse in einer Weise verhindern kann, die möglich und sinnvoll wäre, nicht die besondere Beweiserleichterung nach 287 ZPO gewährt werden, die im Grunde auf Gerechtigkeitsüberlegungen beruht; sie hat keinen Rechtsanspruch darauf, durch eine richterliche Einschätzung der Höhe des Schadens über den der Beweislast zugrundeliegenden Ordnungsrahmen hinaus bevorzugt zu werden (siehe BGH, Entscheidung vom 11. 02. 1981 -VI ZR 182/79 -, NJW 1981, 1454).