Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verweisungsantrag Zpo
Referral Anfrage Zpo§ 281 ZPO-Referenz mit Unzuständigkeit
Tip: Tragen Sie bei der Suche eine Dateinummer oder ein Dessert ein. Wenn das örtliche oder faktische Zuständigkeit der Justiz das Unzuständigkeit des Gerichtes ausdrückt, dann hat sich das angerufene Gericht, falls das erklären bestimmt werden kann, auf Aufforderung des Klägers durch einen Beschluß unzuständig an für und die Klage an das Gericht erklären zu wenden.
2Bei mehreren Gerichten zuständig wird auf das zuständige Amtsgericht verwiesen gewählte 2Die Entscheidung ist endgültig. 3Die Streitigkeit wird an das in der Entscheidung bezeichnete Schiedsgericht nach Erhalt der Dateien anhängig verwiesen. 4Die Resolution ist für für dieses Gerichts verbindlich. 1 ) Die im Rahmen des Verfahrens vor dem betreffenden Richter anfallenden Unkosten werden als Teil der dem in der Entscheidung benannten Richter entstandenen Unkosten angesehen.
Gerichtsstand dinglich für eine Pflichtverletzungsklage begründete für.... Zulässigkeit des Verweises von einer funktional unzuständigen auf die zuständige .... Die folgenden Regelungen beziehen sich auf  281 ZPO: Editoriale Verweise auf § 281 ZPO:
mw-headline" id= "Allgemeines" id="Allgemeines" id="Allgemeinesü >[Bearbeiten="mw-editsection-divider"> | | | Quellcode bearbeiten]>
In der Prozesspraxis (auch: Verfahrensrecht) ist die Überweisung eines Rechtsstreites an ein anderes Bundesgerichts. Im Rahmen einer gerichtlichen Zuständigkeit werden Streitigkeiten an das örtliche oder örtliche Recht weitergeleitet, wenn sich herausstellen sollte, dass die betreffende Rechtssache bei einem nicht zuständigen Richter anhängig gemacht wurde. Es wird auch zwischen den Zivil- und Handelskammern eines Landesgerichts referenziert (§ 97, § 98 GVG).
Dabei wird zwischen der Überweisung der Abgabe differenziert, die in einigen wenigen Ausnahmefällen als weniger formale Form der Überlassung an ein anderes oder ein anderes Organ bestimmt ist, wie etwa die Erhebung zwischen vergleichbaren Organen desselben Organs aus geschäftlichen Verteilungsgründen, die Erhebung nach 23b Abs. 2 S. 2 GVG oder die Erhebung im Mahnwesen nach § 696 Abs. 1 ZPO.
Wurde die Klageschrift bei einem nicht zuständigen sachlichen oder örtlichen Richter eingereicht und ist die Gerichtsbarkeit des befassten Gerichtes nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die Hauptverhandlung nach § 39 ZPO ohne Ankündigung der Unzuständigkeit abgehalten hat, muss sich das befasste Richter auf Verlangen des Beschwerdeführers für nicht zuständig erklärt und die Klageschrift an das örtliche zuständiges Richtergericht erstattet hat.
Die Verweisungsanordnung ist nicht angefochten und für das angerufene Gericht verbindlich. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Verbindlichkeit in Ausnahmefällen nicht, wenn die Vorlage freiwillig war. Im Bezirksgericht hat das Bundesgericht auf Verlangen einer der Parteien den Streitfall an das örtlich zustaendige Bezirksgericht zu verlegen, wenn ein Rechtsanspruch durch eine Verfahrensverlaengerung oder eine vom Bezirksgericht inhaltlich zustaendige Gegenklage geltend gemacht wird (§ 506 ZPO).
Die Klage kann auch in einem strafrechtlichen Verfahren eingereicht werden. Zum Beispiel, wenn sich nach der Eröffnung der Hauptanhörung zeigt, dass die Gerichtsbarkeit des Gerichtes für einen rechtskräftigen Ausgang eines Falles nicht ausreicht, da z.B. eine größere Geldbuße als das anerkennende Gericht drohen könnte. Die strafrechtliche Verhandlung kann in diesem Falle gemäß 270 StPO an das für diesen Zweck sachlich kompetente Schiedsgericht überwiesen werden.
Selbst wenn der Verdacht auf Straftatbestände besteht, die für den vorliegenden Sachverhalt von Bedeutung sind, aber nur vor einem übergeordneten Richter verfolgt werden können (z.B. staatliche Schutzdelikte, für die das OLG verantwortlich wäre; vgl. 120 GVG), ist eine Klage zu erheben. Hat ein Beklagter aufgrund einer anhaltenden Gefährdung der Öffentlichkeit einen Grund, der eine Maßnahme zur Verbesserung und zum Schutz, z.B. die Aufnahme in eine psychiatrische Klinik oder die Einführung einer Untersuchungshaft, erfordert, wurde das Strafverfahren jedoch nicht vor dem zunächst zuständigen Landesgericht eroeffnet.
Andernfalls findet die Übergabe an ein übergeordnetes Organ statt, wenn dies vor Eröffnung der Hauptanhörung erfolgen soll. Danach reicht das Oberlandesgericht die Unterlagen ein, das über die Übernahme des Verfahrens beschließt (§ 209 Abs. 2, § 225a Abs. 1 StPO). Eine Anrufung eines Amtsgerichts ist ebenfalls möglich.
Im Falle der Anrufung eines Amtsgerichts kann die Bundesanwaltschaft gemäß 210 Abs. 2 der Strafprozessordnung unverzüglich Klage erheben. Nach §§ 270 Abs. 3, 210 Abs. 1 StPO sind für den Beklagten keine Rechtsbehelfe gegen eine Überweisung möglich. Ausgenommen ist die Anrufung eines Oberlandesgerichts, wenn das OLG in erster Instanz zuständiges Amtsgericht ist (§ 304 Abs. 4 Nr. 3 StPO).