Deckungskauf Schadensersatz

Absicherungskauf Entschädigung

von B und die durch den Deckungskauf entstehenden Mehrkosten und die so genannte Entschädigung statt der Leistung. Setzt keine Nachfrist, sondern macht, ohne V vorher zu informieren, einen Deckungskauf. Muß der Kläger den Deckungskauf vorfinanzieren?

Zusätzliche Kosten für einen Deckungskauf gehören nicht zum Verzugsschaden!

Das aktuelle Bundesgerichtshofsurteil vom 3. Juli 2013 verdeutlicht, was geschehen kann, wenn man die rechtlichen Differenzen zwischen dem Verzugsschaden und dem sgn. Background: Wenn Ihr Zulieferer mit seiner Auslieferung im Rückstand ist, haben Sie als Käufer mehrere Optionen, darauf zu antworten. Entweder Sie beharren weiter auf der Auslieferung und beanspruchen den durch die verzögerte Auslieferung verursachten Schadensersatz beim Zahlungspflichtigen oder Sie kündigen den Kaufvertrag und ordern ggf. die nicht gelieferten Waren bei einem anderen Firmen.

Ihr Recht, wenn Sie weiter auf der Auslieferung bestehen: Sie können in diesem Falle neben der Erfüllung des Vertrages von Ihrem Zulieferer Schadensersatz für den ganzen Verzögerungsschaden fordern (§§ 280 Abs. 1, 286 BGB). Bei Verspätungsschäden muss Ihr Betrieb für alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen verursachten Schäden entschädigt werden (z.B. Produktionsausfall, Wiederbeschaffungskosten, Ausgleichszahlungen an Ihre eigenen Kunden).

Die Verzugsentschädigung können Sie sofort nach ihrer Entstehung beanspruchen oder bis zur Zahlung durch Ihren Zulieferer aufschieben. Sollte Ihr Zulieferer endgültig liefern, sind Sie trotz der Lieferverzögerung zur Abnahme gezwungen, da sich die vertraglichen Verpflichtungen allein durch die Verzögerung Ihres Zulieferers nicht verändert haben.

Ihr Recht, wenn Sie den Kaufvertrag kündigen und einen Deckungskauf tätigen wollen: Sie müssen in diesem Falle dem in Zahlungsverzug geratenen Lieferer zunächst eine angemessen Frist zur Erbringung der Dienstleistung einräumen! Gerade hier besteht der entscheidende Unterschied zum bisherigen Verfahren, bei dem Sie weiter auf Versorgung beharren, denn für die Behauptung des puren Verzugsschadens braucht es keine Stundung!

Die Setzung einer angemessenen Kündigungsfrist dient dazu, dem Lieferer eine letztmalige Gelegenheit zu geben, den Auftrag trotz der Verzögerung selbst zu erfüllten. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss eine echte Gelegenheit haben, ihre/seine Dienste zu leisten. Auf der anderen Seite muss die Gnadenfrist nicht lang genug sein, damit der Zahlungspflichtige die Dienstleistung innerhalb der Gnadenfrist erbringt oder beschafft.

Eine angemessene Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Anbieter die Erfüllung definitiv und schwerwiegend ablehnt, was Sie dann im Falle einer Streitigkeit nachweisen mÃ?ssen. Sie können nach Ablauf dieser Zeit von dem Vertrage zurÃ? Dazu gehören unter anderem die zusätzlichen Kosten eines von Ihnen getätigten Deckungskaufes.

Im Rechtsstreit des Bundesgerichtshofs hatte der Besteller die beiden oben beschriebenen Möglichkeiten "gemischt": Er forderte zwar weiter Lieferungen, tätigte aber einen Deckungskauf für die Zeit der Verzögerung und wollte die zusätzlichen Kosten des Deckungskaufes vom Lieferer erstattet bekommen. Im Einzelnen geschah folgendes: Der Einkäufer, ein Spediteur, hat 2.000.000 Liter Bio-Diesel von einem Zulieferer gekauft.

Der Zulieferer hat in den Monaten März und März 2008 355.495 Liter Bio-Diesel an den Abnehmer geliefert. In einem Brief vom 16. Juli 2008 gab der Zulieferer bekannt, dass sein Zulieferer zahlungsunfähig geworden sei und die Lieferung an ihn gestoppt habe und daher nicht mehr zur weiteren Versorgung des Abnehmers vorbereitet sei.

Der Besteller hat Klage erhoben und im Rahmen des Vorverfahrens wurde der Lieferer aufgefordert, dem Besteller die restlichen 1.644.505 Liter Bio-Diesel zum vertraglich festgelegten Kaufpreis zu übergeben. Anschließend nahm der Lieferer die Lieferung wieder auf. Inzwischen hatte der Abnehmer den Zeitabschnitt von Ende Mai 2008 bis Ende September 2008 mit Dieselanlieferungen verschiedener Anbieter abgedeckt.

Weil sich die Preise für Biodiesel gegenüber dem zum Erwerbszeitpunkt festgelegten Preis erhöhten, gab der Besteller für diese Lieferung 475.085,58 EUR mehr aus, als er hätte ausgeben müssen, wenn die Ware von seinem Originallieferanten auf der Grundlage des Kaufvertrags geliefert worden wäre. Die zusätzlichen Kosten der Sicherungskäufe wurden vom Erwerber in einem weiteren Gerichtsverfahren geltend gemacht.

Zwar war der Erwerber beim Land- und OLG noch erfolgreich, doch hat er beim BGH verloren, der den Zahlungsanspruch aus folgenden Gründen zurückgewiesen hat: Die durch den Deckungskauf entstehenden Zusatzkosten waren kein Verzugsschaden gemäß 280 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, 286 BGB, sondern Schäden, die nur nach 280 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, 281 BGB statt der Erfüllung ersetzt werden konnten.

Allerdings war der Antragsteller nicht (mehr) berechtigt, Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen, weil er im Vorverfahren zur Vertragserfüllung erfolgreich einen Antrag gegen den Antragsgegner gestellt hatte und dieser die Lieferung wieder aufnahm. Ob der Besteller die zusätzlichen Kosten seines eigenen Deckungsgeschäftes als Verzugsschaden neben der Leistungserbringung geltend machen kann, war zu diesem Termin noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Der BGH hatte in einer frueheren Rechtsprechung festgestellt, dass die Aufwendungen fuer einen Deckungskauf als Verzugsschaden neben der Vertragserfuellung zu beanspruchen sind. Es handelte sich jedoch um einen Deckungskauf, der nicht vom Besteller selbst, sondern von seinen Kunden getätigt wurde, die der Besteller wegen der Verzögerung seines Zulieferers auch nicht fristgerecht ausliefern konnte.

Ihm wurden die zusätzlichen Aufwendungen seines Kunden in Rechnung gestellt und er konnte daher vom Auftragnehmer als Verzugsschaden eine Entschädigung einfordern. Es ging im Einzelfall jedoch darum, ob der Besteller als Verzugsschaden neben der Vertragserfüllung eine Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen des eigenen Deckungskaufes einfordern kann. Solche Aufwendungen entstanden nicht durch eine Verspätung, sondern durch den Umtausch.

Es stimmt, dass die Bedingungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Erfüllung zunächst bestanden hatten, weil der Lieferer die Erfüllung des Vertrages letztendlich abgelehnt hatte und somit keine weitere Frist erforderlich war. Aber dann hatte der Kunde die Auslieferung verlangt. Jedoch kann der Besteller natürlich nicht beide - sowohl Liefer- als auch Schadensersatz statt der Erfüllung - einfordern.

Der Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt daher, wenn er Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB). Andererseits schließt die vom Besteller gegenüber dem Lieferer geltend gemachte Vertragserfüllung jedoch einen Erstattungsanspruch für (Mehr-)Kosten eines bereits abgeschlossenen eigenen Deckungsgeschäfts aus.

Wäre die Höhe der Deckungskaufkosten als Schadensersatzforderung neben der Erfüllung des Vertrages vorstellbar, wäre der Besteller berechtigt, die Biodieselmenge zu dem ursprünglichen Vertragspreis zu verdoppeln. Praktischer Hinweis: In der Regel will der Besteller im Fall einer Lieferverzögerung weiter von seinem Zulieferer geliefert werden, ist aber für die Dauer der Verzögerung verpflichtet, die Waren anderweitig zu beziehen, um erhebliche Schäden durch die Verzögerung zu vermeiden.

In Anbetracht des obigen Urteils des Bundesgerichtshofes sollten Sie in diesem Falle mit Ihrem Zulieferer eine Übereinkunft darüber erzielen, dass Sie zur Verhinderung von weiteren Folgekosten die Waren über den Zeitraum der Verzögerung von einem anderen Zulieferer beschaffen werden und Ihrem Zulieferer die zusätzlichen Kosten für diesen Deckungskauf in Rechnung stellen können.

Andernfalls riskieren Sie, in Bezug auf Ihre Zusatzkosten mit leeren Händen zurückgelassen zu werden.

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