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Gesetzliches Rauchverbot am Arbeitsplatz
Rechtliches Rauchverbot am ArbeitsplatzRecht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?
Es ist gesundheitsschädigend. Rund 110.000 Menschen kommen in Deutschland jedes Jahr an den unmittelbaren Auswirkungen des Tabakkonsums ums Leben. Schätzungen zufolge stirbt jedes Jahr rund 3.300 Menschen durch passives Rauchen. 2. Nahezu 30% der 18- bis 79-jährigen Menschen in Deutschland sind weiterhin Raucher. So ist es nicht verwunderlich, dass der von Kollegen oder Abnehmern ausgehende Tabakqualm manchmal für "dicke Luft" am Arbeitsplatz sorgen kann.
Deshalb erhebt sich die berechtigte Forderung nach einem rauchfreien Arbeitsplatz. Der Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine solche Klage eines in einem Casino angestellten Betreuers abgewiesen. Gemäß 618 Abs. 1 BGB ist der Unternehmer dazu angehalten, Arbeitsbereiche so zu gestalten und zu erhalten, dass der Mitarbeiter vor Gefahren für Mensch und Umwelt in dem Umfang bewahrt wird, wie es die Art der Leistung zulässt.
Für den operativen Nichterwerbsschutz begründet sich diese rechtliche Sorgfaltspflicht durch 5 Abs. 1 der ArbStV, nach der der Unternehmer die notwendigen Massnahmen zu ergreifen hat, damit die Nichtraucher am Arbeitsplatz wirkungsvoll vor den gesundheitlichen Gefahren durch Rauch abgesichert sind. Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles Rauchverbot oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Rauchverbot aussprechen.
Bei öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist diese Pflicht durch § 5 Abs. 2 ArbStV begrenzt: Hier hat der Unternehmer nur soweit Schutzmassnahmen zu ergreifen, wie es die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart erlauben. Deutschland ist zwar dem Rahmenabkommen der WHO zur Bekämpfung des Tabakkonsums (BGBl. 2004 II, 1538) beigetreten, in dessen Artikel 8 die Parteien erkannt haben, dass passives Rauchen Todesfälle, Krankheiten und Behinderungen hervorruft und sich zu wirkungsvollen gesetzlichen Massnahmen zum Schutze vor dem passiven Rauchen am Arbeitsplatz verpflichte.
Vielmehr sehen die von den Bundesländern verabschiedeten Nichtrauchergesetze gar eine ganze Anzahl von Ausnahmeregelungen zum Rauchverbot in öffentlichen Zimmern vor. So eine Ausnahmeregelung wurde der anfangs erwähnte Kroupier zum "Schicksal": Nach 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessenischen Nichtraucherschutz-Gesetzes (HessNRSG) besteht in Spielhöfen des Bundeslandes Hessen kein Rauchverbot. Das BAG hat in seinem Entscheid vom 10. Mai 2016 (9 AZR 347/15) den Antrag des Betreuers, ihm ausschliesslich einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfuegung zu stellen, zurueckgewiesen.
Die Klägerin ist in Hessen als Croupierin in einem Casino tätig. Es gibt zwei separate Zimmer mit Spieltischen: ein größerer Saal, in dem nicht geraucht werden darf, und ein kleinerer Saal, der als Raucherzimmer bezeichnet wird und mit einer Klimatisierung und einer Lüftungsanlage ausgerüstet ist. Die Klägerin, die im Durchschnitt zwei Mal pro Woche im Raucherzimmer benutzt wird, hat in der Klage nicht gezeigt, dass sie eine spezielle Gesundheitsveranlagung hat und dass eine Nutzung im Raucherzimmer zu konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigung führt.
Aus Sicht des BAG reichte dies nicht aus, um dem Beschwerdeführer einen Beschäftigungsanspruch ausschliesslich im Nichtrauchermarkt einzuräumen. Der Angeklagte hatte in ihrem Kasino von der Ausnahmeregelung des 2 Abs. 5 Nr. 5 HGB, nach der in Kasinos kein Rauchverbot besteht, Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner ist zwar nach 5 Abs. 2 ArbStV verpflichtet, die gesundheitliche Gefährdung durch Zigarettenrauch zu mindern.
Sie erfüllte diese Pflicht jedoch, indem sie den Raucher- und Nichtraucherraum strukturell trennte, den Rauchraum be- und entlüftete und die Aktivitäten der Klägerin im Rauchraum für einen begrenzten Zeitraum einschränkte. Das BAG hat 2009 anders beschlossen und den Antrag eines Kasinomitarbeiters auf Zuteilung eines rauchfreien Arbeitsortes bestätigt: Der Grund dafür war, dass es im Spielzimmer des Casinos einen nicht physisch getrennten Bereich gab, d.h. gleichzeitig ein Kasino und ein Restaurant (Mischbetrieb) waren.
5 Abs. 1 ArbStV ist keine allgemeine Klausel, die im Sinne des Mitarbeiterschutzes ein gewerberechtliches und sonstiges Beschäftigungsverbot zulässt. Es steht dem Unternehmen also grundsätzlich offen, ob er eine zulässige Aktivität ausübt; der Passivrauchenschutz muss dann aufgehoben werden, sofern die Unternehmerentscheidung nicht offensichtlich unangemessen oder beliebig ist (BAG v. 19.05. 2009 - 9 AZR 241/08).
In Einzelfällen kann daher die unternehmerische Freiheit über den gesundheitlichen Schutz der Mitarbeiter gestellt werden (so bereits BAG v. 08.05. 1996 - 5 AZR 971/94, für eine Flugbegleiterin). Jedoch ist der Unternehmer dazu angehalten, durch entsprechende Vorkehrungen ( "Installation von Lüftungsanlagen") sicherzustellen, dass keine Gesundheitsgefährdung besteht, wodurch eine gesteigerte Gesundheitsanfälligkeit von Nichtrauchern spezielle Schutzmassnahmen erfordern kann (BAG v. 17.02.1998 - 9 AZR 84/97, für Arbeiten in einem Grossraumbüro).
Es gibt keinen wissenschaftlichen Wert, unterhalb dessen die Exposition der Luft gegenüber Zigarettenrauch gesundheitsschädlich ist. Kürzlich hat der BGH die soziale Angemessenheit der durch Rauch und klar erkennbaren Zigarettenrauch hervorgerufenen Emissionen als erhebliche Einschränkung explizit zurückgewiesen, auch wenn sie "nur eine Zigarettenlänge" dauert (BGH vom 16.01.2015 - V ZR 110/14, Verteidigungsrecht des Mieters).
Der Unterschied zwischen einer reinen Beeinträchtigung und einer gesundheitlichen Gefährdung durch Zigarettenrauch ist daher an sich veraltet. Ob diese Feststellung auch in die einschlägige Gesetzgebung zum Tabakrauchschutz am Arbeitsplatz einfließen wird, muss sich erst noch zeigen. Es ist gesundheitsschädigend. Rund 110.000 Menschen kommen in Deutschland jedes Jahr an den unmittelbaren Auswirkungen des Tabakkonsums ums Leben.
Jährlich wird die Anzahl der Passivrauchenden auf rund 3.300 Personen geschätz. Nahezu 30% der 18- bis 79-jährigen Menschen in Deutschland sind weiterhin Raucher. So ist es nicht verwunderlich, dass der von Kollegen oder Abnehmern ausgehende Tabakqualm manchmal für "dicke Luft" am Arbeitsplatz sorgen kann. Deshalb erhebt sich die berechtigte Forderung nach einem rauchfreien Arbeitsplatz.
Der Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine solche Klage eines in einem Casino angestellten Betreuers abgewiesen.