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Paragraph 1353 Bgb
Artikel 1353 BgbFamilie law - BGB - Marriage law - Marriage in general §§ 1353
1353. (1) Die Heirat ist ein Leben lang. Der Ehepartner ist zum Zusammenleben gezwungen. und die Ehegattin oder der Ehegatte muss dem Antrag des anderen nicht nachkommen, die Gründung der Gemeinde zu beantragen, wenn der Antrag einen Rechtsmissbrauch bedeutet oder die Heirat zerbrochen ist.
Der Ehegatte hat einen einheitlichen Nachnamen (Ehenamen) zu ermitteln. Der Ehegatte hat einen eigenen Ehegattennamen. Geben die Eheleute keinen Ehegattennamen an, so verwenden sie ihren eigenen zum Zeitpunkt der Heirat auch nach der Heirat weiter. Der Ehegatte kann dem Kanzler den Männernamen oder den Mädchennamen mitteilen.
Bei der Verheiratung ist die Feststellung des Namens zu erklären. Unterbleibt eine Anmeldung nach Absatz 1, so kann sie innerhalb von fünf Jahren nach der Trauung nachgereicht werden. Bei einem Ehegatten, dessen Geburtsbezeichnung nicht zum verheirateten Familiennamen wird, kann er durch Angabe beim Registerführer seinen Familiennamen zum Zeitpunkt der Angabe über die Ermittlung des Familiennamens vorsetzen oder ergänzen.
Das ist nicht der Fall, wenn der verheiratete Familienname aus mehreren Personen zusammengesetzt ist. Wenn sich der Ehegattenname aus mehreren Bezeichnungen zusammensetzt, kann nur einer dieser Bezeichnungen beigefügt werden. Gegenüber dem Registerführer kann die Anmeldung zurückgenommen werden; in diesem Falle ist eine neue Anmeldung nach Absatz 1 nicht möglich. Deklaration und Rücktritt müssen veröffentlicht werden.
Bei dem verwitweten oder geschiedenen Ehepartner bleibt der Ehename erhalten. Sie kann durch Deklaration gegenüber dem Kanzler ihren Familiennamen oder denjenigen, den sie bis zur Festlegung des verheirateten Namens aufgegeben hat, wieder akzeptieren oder dem verheirateten Familiennamen vorsetzen oder hinzufügen. Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Die Geburtsbezeichnung ist der bei der Anmeldung beim Registerführer in die Bescheinigung des Ehepartners einzutragende Eintrag.
Einvernehmliche Regelung der Finanzverwaltung durch die Ehepartner. Wird die Haushaltsverwaltung einem der Ehepartner übertragen, so ist dieser für die Verwaltung des Haushalts verantwortlich. Der Ehegatte hat Anspruch auf Arbeit. Sie müssen bei der Auswahl und Verfolgung einer Erwerbsarbeit die Interessen des anderen Ehepartners und der Angehörigen berücksichtigen.
Die Ehegattinnen und -gatten haben das Recht, den Lebensunterhalt der Angehörigen mit Rücksicht auf den anderen Ehepartner angemessen zu bestreiten. Solche Transaktionen berechtigen und verpflichten beide Ehepartner, es sei denn, die Umstände erfordern etwas anderes. Abweichend davon kann der Ehepartner das Recht des anderen Ehepartners, für ihn wirksame Umsätze zu tätigen, aufheben.
In diesem Fall findet Abs. 1 keine Anwendung auf Dritte, wenn die Ehepartner gesondert wohnen. 1359. Bei der Erfuellung der Pflichten aus dem Eheverhältnis haften die Eheleute einander nur für die Pflege, die sie in ihren eigenen Belangen üblicherweise anwenden.
Ein angemessener Familienunterhalt schließt alles ein, was nach den Umständen der Eheleute zur Deckung der Haushaltskosten und der Lebensbedürfnisse der Eheleute und der Lebensbedürfnisse der von ihnen gemeinsam genutzten abhängigen Familienangehörigen notwendig ist. Der Ehegatte ist dazu angehalten, sich im Vorfeld für einen vertretbaren Zeitrahmen mit den für den gemeinschaftlichen Lebensunterhalt der Familien notwendigen Mitteln auszustatten.
Ist ein Ehepartner nicht in der Lage, für die Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer persönlichen Sache aufzukommen, so ist der andere Ehepartner gehalten, ihm diese Aufwendungen, soweit dies angemessen ist, zu erstatten. Gleiches trifft auf die Verteidigungskosten im Strafprozess gegen einen Ehepartner zu.
Wird die Ehegattin oder der Ehegatte abgetrennt, kann der eine von dem anderen den Lebensunterhalt entsprechend den Lebensbedingungen und den Erwerbs- und Vermögensumständen der Ehegattin /des Partners einfordern. Sind Ehescheidungsverfahren zwischen den separat wohnenden Ehepartnern anhängig, umfasst der Unterhaltsanspruch ab dem Beginn der gesetzlichen Haftpflicht auch die Übernahme der Versicherungskosten bei Alter, Berufs- oder Invaliditätsfall.
Der nicht erwerbstätige Ehepartner darf nur dann auf die Erzielung seines Lebensunterhalts durch Erwerbsarbeit hingewiesen werden, wenn dies nach seinen Lebensumständen, vor allem aufgrund einer vorangegangenen Erwerbsarbeit, unter Beachtung der Ehedauer und der Vermögensverhältnisse beider Ehepartner, von ihm zu erwarten ist. Ist die Ehegattin oder der Ehegatte abgetrennt, so kann jeder von ihnen die Rückgabe des ihm bzw. ihr gehört.
Jedoch ist er dazu gezwungen, sie dem anderen Ehepartner zur Nutzung auszuhändigen, wenn dieser sie zur Leitung eines eigenen Haushaltes braucht und die Übergabe nach den Gegebenheiten des Einzelfalls der Gerechtigkeit genügt. In der Ehegattengemeinschaft befindliche Gegenstände werden nach dem Grundsatz der Gerechtigkeit zwischen den beiden aufteilen. Hat der Ehegatte keine Einigung erzielt, so hat das sachlich kompetente Richter zu entscheiden.
Dieser kann eine entsprechende Entschädigung für die Nutzung von Haushaltsgegenständen festlegen. Ist die Ehegattin /der Ehegatte allein oder in Teilen davon zu trennen, so kann der eine Partner von dem anderen verlangt werden, das Haus oder einen Teil davon zu verlassen, soweit dies zur Vermeidung schwerwiegender Schwierigkeiten erforderlich ist.
Stehen dem Ehepartner allein oder zusammen mit einem Dritten das Eigentumsrecht, das Erbbaugesetz oder das Nutzungsrecht an dem Grund und Boden, auf dem sich die verheiratete Wohnung erhebt, zu, so ist dies besonders zu berücksicht. oder einen Teil davon dem anderen Ehepartner zur ausschließlichen Verwendung zu hinterlassen, kann er von dem anderen Ehepartner eine Zahlung für diese Verwendung fordern, sofern dies angemessen ist.
Bei den Gläubigern des Ehemannes und dem Gattengläubiger wird davon ausgegangen, dass das bewegliche Vermögen, das sich im Eigentum eines oder beider Ehepartner befindet, dem Unterhaltspflichtigen gehört. Dies ist nicht der Fall, wenn die Eheleute voneinander abgetrennt sind und sich das Vermögen im Eigentum des Ehepartners befindet, der nicht der Zahlungspflichtige ist.