Newsletter Rechtliche Anforderungen

Gesetzliche Anforderungen

Sind die gesetzlichen Bestimmungen für Newsletter? gespeichert, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Was muss das Double-Opt-In erfüllen? Juristische Berücksichtigung von Werbung und Newslettern. PostChimp, Newsletter und Datenschutz - Gesetzliche Anforderungen umsetzen.

gesetzliche Bestimmungen für Newsletter

Bestehen gesetzliche Regelungen für Newsletter? Wir verweisen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 9 Abs. 1 auf die zu beachtenden und einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen gemäß TMG (Telemediengesetz) und BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) der BRD. Vergewissern Sie sich, dass jede E-Mail einen Verweis auf ein Firmenimpressum beinhaltet, das zumindest folgende Informationen enthält: Name und Adresse Ihres Unternehmens, Ihren eigenen Firmennamen als Bevollmächtigter und Kontaktperson, Ihre Kontaktdaten mit einer zulässigen Rufnummer und einer zulässigen E-Mail-Adresse.

Zusätzlich muss jeder Newsletter einen Abmelde-Link haben. Die Anmeldung für Ihren Newsletter sollte am besten im sogenannten Double Opt-In-Verfahren erfolgen.

Email -Marketing 2018: Was wird die DSGVO in Sachen Newsletter ändern?

Newsletter zählen auch in der Zeit der enormen Beliebtheit von Facebooks, Twittern und anderen Newslettern zu den erfolgreichen Marketing-Tools im E-Commerce. Die DSGVO wird jedoch im nächsten Jahr für frische Luft sorgen. Was die DSGVO an gesetzlichen Innovationen für die Newsletter-Werbung bereit hält, erleben Sie im Nachfolgenden. Inwiefern und wie Shopbetreiber Newsletter an (potenzielle) Verbraucher verschicken dürfen, wird derzeit durch das TMG, das BDSG und das UWG geregelt und soweit das BDSG dies zulässt, eine besondere Rechtsvorschrift, die der Betreffende der Verarbeitung zugestimmt hat.

Zu den personenbezogenen Angaben gehören prinzipiell alle Angaben, über die in irgendeiner Weise ein personenbezogener Bezug aufgebaut werden kann. Beim E-Mail-Marketing ergibt sich daraus: Wenn der Konsument seinen Nachnamen und seine E-Mail-Adresse auf der Website des Shopbetreibers eingibt, um sich für den Newsletter zu registrieren, sammelt der Anbieter persönliche Angaben. Zur Erhebung dieser Angaben bedarf der Fachhändler der Zustimmung des jeweiligen Teilnehmers.

Fehlen diese, dürfen keine Newsletter verschickt werden. Diese E-Mail-Werbung ist dann illegal. Aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG folgt ferner, dass ein Newsletter nur dann in den Posteingang eines Konsumenten gelangen darf, wenn dieser vorher seiner Versendung zugestimmt hat. Anschließend soll es dem Fachhändler im Zuge der bestehenden Kundenbeziehung möglich sein, für den Verkauf gleichartiger Waren und Leistungen per E-Mail zu rekrutieren, ohne die Zustimmung des Bestellers einzuholen.

Der Grund für diese Vorschrift ist, dass der durchschnittliche Kunde die Bewerbung eines Anbieters für gleichartige Erzeugnisse in der Regel nicht als störend empfindet. Der Anbieter hat die E-Mail-Adressen seines Abnehmers im Rahmen des Verkaufs eines Erzeugnisses oder einer Leistung bekommen, wenn er diese für direkte Werbemaßnahmen (z.B. E-Mail-Marketing) für seine eigenen gleichartigen Erzeugnisse oder Leistungen nützt.

Alle vier Bedingungen müssen für die Rechtfertigung von E-Mail-Werbung ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis eingehalten werden. Wenn auch nur eine dieser Anforderungen nicht eingehalten wird, ist E-Mail-Werbung wettbewerbsfeindlich. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des 7 Abs. 3 UWG muss der Fachhändler vor dem Versand des Newsletters immer die Zustimmung des Bestellers eingeholt werden.

Aber auch die rechtlich sicherste Zustimmung des potentiellen Käufers nützt dem Kaufmann nichts, wenn er sie im Falle eines Streits nicht nachweisen kann. Der Werbetreibende muss sie dem Richter vorlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass der Werbetreibende seine Zustimmung zum Empfang von Werbe-E-Mails gegeben hat. Wenn die Gesellschaft keinen Beweis liefern kann, geht das Landgericht davon aus, dass die Zustimmung nicht vorliegt und die Anzeige unzulässig ist.

Im Double Opt-In-Verfahren muss der werbende Nutzer seine Zustimmung durch Klicken auf einen Link in der Bestätigungs-E-Mail nach Eingabe seiner E-Mail-Adresse und ggf. weiterer Angaben unterzeichnen. Wenn der Adressat auf die Begrüßung nicht antwortet, wird dies als Absage gewertet. in allgemeiner Verständlichkeit über den Zweck der Datenerhebung und -nutzung, über die Datenverarbeitung informieren.

B. DSGVO: Welche Änderungen gibt es in der Newsletter-Werbung? Die DSGVO wird ab dem 01.05.2018 in Deutschland als innerstaatliches Recht gelten, Shopbetreiber müssen die Bestimmungen der DSGVO bis zu diesem Datum umsetzen. Das DSGVO hat einen großen Einfluß auf das Datenschutzgesetz. Das BDSG und das TMG werden teilweise durch die DSGVO erweitert, andere Bestimmungen gelten weitestgehend weiter.

Auch hier werden andere Bestimmungen des früheren Datenschutzgesetzes komplett durch die DSGVO abgelöst. Die DSGVO soll ein EU-weites, vereinheitlichtes System zum Datenschutz einführen. Nach § 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Angaben alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen bezogen haben.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob die gesammelten Informationen für einen persönlichen Bezug verwendet werden können. Die beim Abonnieren eines Newsletters anfallenden Informationen (z.B. Namen und E-Mail-Adresse) sind in der Regel personenbezogen. Insofern hat die DSGVO gegenüber der vorherigen Gesetzeslage in Deutschland nichts verändert der Anwender hat zugestimmt.

Die DSGVO sieht auch ein genehmigungspflichtiges Ausschlussrecht vor. Die DSGVO gestattet die Datenbearbeitung ohne Zustimmung der Nutzer der Website, wenn eine detaillierte Berücksichtigung der Belange zugunsten des Betreibers der Website fehlschlägt. Diese Bestimmung gestattet ganz konkret die Bearbeitung von personenbezogenen Angaben, wenn es "notwendig ist, die legitimen Belange des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten zu wahren", "sofern nicht die Belange oder grundlegenden Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen, die den Datenschutz verlangen, vorherrschen".

Daher muss zunächst ein legitimes Eigeninteresse vorhanden sein, für dessen Schutz die Verarbeitung der Daten notwendig ist. Die Bezeichnung "berechtigtes Interesse" wird in Artikel 6 Absatz 1 Absatz 1 Buchstabe 1 Buchstabe f DSGVO allgemein anerkannt. In Erwägung 47 des DSGVO wird als Beispiel für ein legitimes Eigeninteresse das Vorhandensein eines (Rechts-)Verhältnisses zwischen dem Verursacher und dem Betroffenen angeführt, und zwar unter besonderer Bezugnahme auf das Eigeninteresse des Verursachers an der direkten Werbung, wozu auch der Versandt von Newsletter-Werbung gehören kann.

Diese " kann " als ein berechtigtes Interessen dienen (vgl. Randnummer 47, siebter Satz, DSGVO): Paal/auly Basisdatenschutzverordnung 2017, Artikel 6 DSGVO Rn. 28). Allerdings bietet Artikel 95 DSGVO hier einen Ausweg. D. h.: 7 Abs. 3 UWG verbleibt auch unter der DSGVO, mit der Konsequenz, dass Newsletterwerbung im Kontext der bestehenden Kundenbeziehungen weiter ohne Vereinbarung möglich sein wird.

Werden die Anforderungen des 7 Abs. 3 UWG kumuliert erfüllt, bedarf der Online-Händler auch ab dem 2. April 2018 nicht der Zustimmung seiner Kundschaft, um den Newsletter zu erhalten. Hinweis: Gemäß 21 DSGVO ist - ebenso wie 7 Abs. 3 UWG - die werbende Stelle berechtigt, der Bearbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Angaben im Fall der direkten Werbung zu widersprechen.

Werden die Anforderungen des 7 Abs. 3 UWG nicht erfüllt, ist auch nach der DSGVO die Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers erforderlich. Insbesondere sieht 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO vor, dass die Bearbeitung der persönlichen Angaben, die ihn betreffen, zulässig ist, wenn der an dem Newsletter Interessierte seine Zustimmung zur Bearbeitung für einen oder mehrere spezifische Verwendungszwecke erteilt hat.

Die DSGVO ist in 4 Nr. 11 DSGVO ausdrücklich als Zustimmung bezeichnet. Demnach ist die Zustimmung eine freiwillige, informierte und eindeutige Absichtserklärung für den konkreten Einsatz. Das DSGVO fordert daher (wie das BDSG und das TMG) eine informierte Absichtserklärung des Nutzers bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten.

Das Einverständnis darf nicht allgemein sein, z.B. in Gestalt einer leeren Einverständniserklärung. Es muss stattdessen angegeben werden, welche persönlichen Angaben zu welchem Zwecke von wem bearbeitet werden (siehe dazu Randnummer 32 der DSGVO, auch Ernst in: Paal/auly Basisdatenschutzverordnung 2017, Artikel 4 DSGVO Rn. 78). Sie müssen so präzise wie möglich ermittelt werden und es dem Nutzer erlauben, in einem bestimmten Einzelfall eine sachkundige Entscheidungsfindung zu treffen.

Es ist keine besondere Zustimmung notwendig. Es bedarf nur einer eindeutigen Zustimmung des Betroffenen zur Bearbeitung der ihn betreffende Personendaten. Schweigen, Ankreuzen oder Nichtbenutzung der Beteiligten sollten keine Zustimmung bedeuten (siehe auch Erwägung 32 der DSGVO).

Dies bedeutet für das Newsletter-Marketing, dass das Opt-out-Verfahren nach DSGVO nicht zulässig ist (vgl. BeckOK Datenschutzrecht 2017, § 7 DSGVO Rn. 83). 7 DSGVO legt darüber hinaus weitere formale und inhaltliche Voraussetzungen für eine effektive Zustimmung fest. Gemäß 7 Abs. 1 DSGVO hat der Websitebetreiber nachzuweisen, dass der Websitebetreiber der Datenverarbeitung zugestimmt hat (vgl. auch Ziffer 42 DSGVO).

Die Bestimmung läßt offen, wie der Zustimmungsnachweis zu konkretisieren ist. Die DSGVO soll das Niveau des Datenschutzes in den Mitgliedsstaaten erhöhen (Erwägungsgrund 10 der DSGVO), so dass sowohl das Single-Opt-In als auch das Confirmed-Opt-In Verfahren nicht ausreichen dürfte, um die Zustimmung nach der DSGVO nachzuweisen. Dies ist die rechtlich sicherste Form der Einholung einer nachweisbaren Zustimmung.

Die Einwilligungserklärung sollte den Anforderungen der Beweislast entsprechen (Stemmer in: BeckOK Datenschutzrecht 2017, § 7 DSGVO Rn. 88). Nach dem DSGVO muss die betreffende Person eine einmal gegebene Zustimmung auch einmalig wiederrufen können (§ 7 Abs. 3 DSGVO). Sie muss über ihr Recht auf Widerruf informiert werden, bevor sie ihre Zustimmung erteilt.

Dem Newsletter-Abonnenten muss daher sein Rücktrittsrecht mitgeteilt werden, bevor er seine Zustimmung erteilt. Demzufolge muss der Entzug der Einwilligung ebenso simpel sein wie die Gewährung der Einwilligung". Es wäre beispielsweise nicht zulässig, "wenn ein Betrieb eine bestimmte Kontaktperson für die Zustimmung benennen würde und die Zustimmung nur gegenüber dieser Person widerruflich ist" (vgl. Ernst in:

Paal/auly Basisdatenschutzverordnung 2017, Artikel 7 DSGVO Rn. 17). Bei der Newsletter-Werbung sollte dem Grundsatz der Einfachheit ausreichend Beachtung geschenkt werden, indem jede E-Mail am Ende mit einem eigenen "Abmelde-Link" versehen wird, dessen reine Aktivierung der Datenbearbeitung ein Ende setzt. Shopbetreiber, die auf Newsletter-Marketing setzten, können aufatmen: Die Anforderungen, die die DSGVO an eine rechtsgültige Zulassung macht, stimmen ganz und gar mit den bereits gültigen Vorschriften überein.

Einzig und allein das Prinzip der Einfachheit, das im Newsletter-Marketing bereits Standard ist, ist eine Neuerung. Nach Ablauf der Übergangszeiten am  25. Mai 2018 werden die speziellen Zustimmungsbestimmungen des DSGVO die bisher galt. Daraus ergibt sich vor allem die Fragestellung, wie die bis zu diesem Punkt unter der bisherigen Gesetzeslage in den Mitgliedstaaten erzielten Zustimmungen effektiv zu behandeln sind.

Es ist daher besonders fragwürdig, ob Shopbetreiber, die aufgrund der bisherigen Gesetzeslage (nach BDSG und TMG) bereits effektive Zustimmungen erhalten haben, eine neue Zustimmung haben. Die Zustimmungen erfüllen auch die Voraussetzungen der DSGVO. Durch die Überschneidung der entsprechenden Zustimmungserfordernisse nach aktuellem und neuen Recht in Deutschland wird im Online-Geschäft ab dem 2. Januar 2018 die erneute Einholung der Zustimmung von jedem Newsletter-Abonnenten, dessen Angaben bereits mit Zustimmung bearbeitet werden, in der Regel erübrigen.

Die Zustimmung zur Newsletter-Werbung allein reicht jedoch nicht aus. Die Shopbetreiber müssen neben ihrer Zustimmung in einer Erklärung zum Datenschutz detaillierte Angaben zur Datenerfassung und -verarbeitung machen. Die DSGVO führt zu diesem Zweck einen Informationskatalog auf, der eine Erklärung zum Datenschutz beinhalten muss. Der vorliegende Informationskatalog tritt ab dem 01.05.2018 an die Stelle des 13 Abs. 1 TMG, der nur noch die allgemeine Festlegung von Form, Inhalt und Zweck der Erfassung und Nutzung von personenbezogenen Informationen vorsieht.

Eine Firma, die auf Newsletter-Marketing angewiesen ist, muss folgende Angaben machen: 1: Festlegung der rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung der Daten. Im Falle des Newsletter-Marketings ist daher 6 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO in der Erklärung zum Datenschutz wiederzugeben. Der Pauschalvermerk des 6 DSGVO als gesetzliche Grundlage entspricht nicht den Anforderungen des 13 Abs. 1 DSGVO (Paal in: Paal/Grunddatenschutzverordnung 2017, 13 DSGVO Rn. 16).

Weitere Angaben zur Erklärung zum Datenschutz, vor allem zur Ausgestaltung der Erklärung zum Datenschutz und zu welchem Termin, finden Sie im Beitrag "Datenschutzerklärung 2018: Was wird sich durch die DSGVO ändern? Das DSGVO hat nur beschränkte Wirkung auf die rechtliche Zulässigkeit der Newsletter-Vermarktung. Shopbetreiber, die sich bisher für das Double -Opt-In-Verfahren entschieden haben und ihre Zustimmung hinreichend dokumentiert haben, werden damit ebenfalls ab dem 24. Juni 2018 rechtskonform sein.

Die Datenschutzbestimmungen müssen jedoch angepaßt werden. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass die rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung der Daten festgelegt werden.

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