859 Bgb

858 Bgb

Regelung zur Vermögensübertragung, § 859 II BGB. Die Selbsthilfe des Eigentümers - § 859 BGB. Der Selbsthilfeanspruch des Eigentümers richtet sich einerseits nach § 859 BGB, andererseits nach §§ 861 f. 859 Abs. 1 BGB, die gerichtlich durchsetzbar sind, da A die Pfändung des Eigentums durch die erforderliche Gewalt verhindern durfte.

859 BGB - Einzelner Standard

Er kann sich gewaltsam gegen unerlaubte Selbstbefugnisse wehren. Wird ein beweglicher Gegenstand dem Eigentümer durch unerlaubte Selbstbefugnis genommen, kann er ihn von der betreffenden oder in der Handlung strafrechtlich belasteten Täter wieder wegnehmen. Hat der Inhaber von Grundstücks durch unerlaubte Selbstbefugnis den Eigentumsvorbehalt verloren, so kann er unmittelbar nach der Enteignung des Eigentums durch Erleichterung des Täters wieder bemächtigen.

Derselbe Anspruch steht dem Inhaber gegen denjenigen zu, der die Mangelhaftigkeit des Eigentums gegen sich selbst nach § 858 Abs. 2 zu akzeptieren hat.

859 BGB - Hilfe zur Eigentümerschaft

Er kann sich gewaltsam gegen unerlaubte Selbstbefugnisse wehren. Wird ein beweglicher Gegenstand dem Eigentümer durch unerlaubte Selbstbefugnis genommen, kann er ihn dem in der Handlung Geschädigten oder verfolgter Person wieder mit Waffengewalt wegnehmen. Hat der Eigentümer einer Immobilie durch unerlaubte Selbstverwaltung den Eigentumsvorbehalt verloren, so kann er die Immobilie unmittelbar nach der Enteignung wieder in seine Verfügungsgewalt bringen, indem er dem Verursacher den Eigentumsvorbehalt entzieht.

Gegenüber demjenigen, der die Mangelhaftigkeit des Eigentums gegen ihn gemäß 858 Abs. 2 zu akzeptieren hat, steht dem Eigentümer das gleiche Recht zu.

Hilfe zur Eigenverantwortung des Eigentümers - § 859 BGB

Bei der Anwendung von Kraft muss jedoch die "Verhältnismäßigkeit der Mittel" beachtet werden. Er kann sich gewaltsam gegen verbotene Selbstbefugnisse wehren. Wird ein beweglicher Gegenstand dem Eigentümer durch verbotene Selbstbefugnis entzogen, kann er ihn dem in der Handlung Geschädigten oder verfolgter Person wieder entziehen.

Hat der Eigentümer einer Immobilie durch unerlaubte Selbstverwaltung den Eigentumsvorbehalt verloren, so kann er die Immobilie unmittelbar nach der Enteignung wieder in seine Verfügungsgewalt bringen, indem er dem Täter den Eigentumsvorbehalt entzieht. Gegenüber demjenigen, der die Mangelhaftigkeit des Eigentums gegen ihn gemäß 858 Abs. 2 zu akzeptieren hat, steht dem Eigentümer das gleiche Recht zu.

Prüfungen/Wegen/Weinreich, BGB Commentary, BGB 859 - Self-help of the owner à German Attorney Office Prämie| Gesetz

Er kann sich gewaltsam gegen unerlaubte Selbstbefugnisse wehren. Wird ein beweglicher Gegenstand dem Eigentümer durch unerlaubte Selbstbefugnis genommen, kann er ihn dem in der Handlung Geschädigten oder verfolgter Person wieder mit Waffengewalt wegnehmen. Hat der Eigentümer einer Immobilie durch unerlaubte Selbstverwaltung den Eigentumsvorbehalt verloren, so kann er die Immobilie unmittelbar nach der Enteignung wieder in seine Verfügungsgewalt bringen, indem er dem Verursacher den Eigentumsvorbehalt entzieht.

Gegenüber demjenigen, der die Mangelhaftigkeit des Eigentums gegen ihn gemäß 858 Abs. 2 zu akzeptieren hat, steht dem Eigentümer das gleiche Recht zu. Zentrale Folgen des Vermögensschutzes sind einerseits die Forderungen der 861, 862 und andererseits die Möglichkeiten der Eigenverantwortung des Eigentümers (§§ 859, 860).

Sofern die Eigenverteidigung gegen Eingriffe Dritter zur Anwendung kommt, ist die Gewaltanwendung in Form der Vermögensabwehr nach I möglich. Wurde der Eigentumsvorbehalt bereits aufgehoben, sieht das Recht die Übertragung des Eigentums vor, indem zwischen Mobilien (II) und Immobilien (III) differenziert wird. Bei drohender Pfändung und sonstiger Besitzbeeinträchtigung (Störung) wird das Verteidigungsrecht des Eigentümers nach I. ausgelöst.

Voraussetzung ist eine Behinderung des Eigentums durch unerlaubte Selbstbestimmung ( 858 I) sowie der derzeit vorhandene Eigentum des Beklagten. Wenn die Immobilie bereits zurückgezogen wurde, sind nur II und III ausgeschlossen Das Recht sieht keine Frist für die Verteidigung der Immobilie vor; Anfang und Ende der möglichen Maßnahmen zur Selbsthilfe richten sich nach der tatsächlichen bestehenden und laufenden Wertminderung.

Von § 864 I muss man jedoch schließen, dass die Hilfe zur Selbsthilfe nach Ablauf eines Jahres abläuft. 2 ist, wenn der Eigentum an einem bewegten Gegenstand bereits durch unzulässige Selbstverwaltung zurückgezogen wurde und der (ehemalige) Eigentümer beabsichtigt, den Gegenstand zwangsweise zurückzuerwerben. Im Falle von Grund und Boden kann der Eigentümer die Immobilie unmittelbar nach der Pfändung durch Ablösung des Straftäters wieder in seine Verfügungsgewalt bringen.

Schwierig ist hier der zeitlich bedingte Bezug zwischen Deprivation und Eigentumsübertragung, der durch das Stichwort "sofort" begrenzt wird. Im Gegensatz zum Begriff "sofort" wurde ein Schleppen des Störwagens am selben Tag abends, vier Stunden nach dem Parken oder gar am Folgetag als erlaubt erachtet ( "Karlsr OLGZ 78, 206; LG Frankfurt NJW 84, 183; AG Braunschw NJW-RR 86, 1414; für eine nähere Auslegung siehe den Jungen bei MüKo/Joost § 859 Rz 14).

Bei der Vermögensabwehr ist jedes Mittel der Gewalt erlaubt, das die untersagte Selbstgewalt abweist, sofern das Mittel der Verteidigung tatsächlich der Schädigung diente und den notwendigen Grad der Verteidigung nicht übersteigt. Bei einer Rückgabe kann der Vorbesitzer auch alle angemessenen und notwendigen Mittel einsetzen, um den Gegenstand zurückzunehmen.

Sofern Aufwendungen im Zusammenhang mit notwendigen Massnahmen zur Eigenhilfe des Eigentümers anfallen, kann der Begünstigte diese nach den Vorschriften des GoA oder nach 823 einfordern.

Mehr zum Thema