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Krankheitszeugnis ArbeitsrechtArbeitsrecht: Nicht alle ausländischen Zeugnisse belegen Erwerbsunfähigkeit
Wenn Sie im Urlaub so erkranken, dass Sie nicht zu Hause arbeiten können, sollten Sie vorsichtig sein: So wird beispielsweise ein im Rahmen des Urlaubs ausgestellter ärztlicher Befund in Deutschland nicht ohne weiteres als Nachweis der Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers gewertet. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in Mainz belegt, wann Sie mit Lohnkürzungen durch den Arbeitgeber gerechnet haben.
Das Zertifikat muss in jedem Falle die Voraussetzungen für Inlandszertifikate erfüllen. Sie musste vor allem verständlich nachweisen, dass eine zur Erwerbsunfähigkeit führender Krankheit vorliegt (Az. : 11 Sa 178/10). Mit seinem Grundsatzurteil weist das Landgericht die Forderung eines 46-jährigen türkischen Mitarbeiters auf Rückzahlung von rund 2.000 ? ab.
Das Unternehmen hatte sich weigert, dem Antragsteller diese Zahlung zu leisten, weil er an der Richtigkeit einer in der Türkei erstellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zweifelte. Er überreichte seinem Auftraggeber eine von ihm in Auftrag gegebenen deutschen Uebersetzung. Anschließend wurde er für vier Tage mit dem Ergebnis "peripherer Schwindel, Bluthochdruck/Kopfschmerzen durch schweren Druck" ins Spital eingeliefert.
Eine Ärztin befahl ihm deshalb, 30 Tage nach seiner Freilassung zu schlafen, danach war der Antragsteller wieder erwerbsfähig. Die LAG teilt die Bedenken des Auftraggebers. Es stimmt, dass ein ärztliches Attest einen "hohen Beweiswert" hat. In der Regel gilt eine Berufsunfähigkeitsbescheinigung eines Auslandsarztes sowie eine Bestätigung eines Bundesärzte.
Beginnt eine kranke Erwerbsunfähigkeit im Auslande, sind für deren Beweis spezielle Vorschriften zu berücksichtigen. Die Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer bzw. Fortsetzung hat der Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Die Bescheinigung muss nachweisen, dass der Auslandsarzt zwischen einer einfachen und einer arbeitsunfähigen Berufskrankheit unterschieden hat und somit eine Bewertung nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsgesetzes vornimmt.
Im Falle des 46-Jährigen hielt das Landgericht die Bestätigung jedoch für nicht schlüssig. Er hatte nicht nachgewiesen, dass er nach der Behandlung im Krankenhaus erwerbsunfähig war. Dass die Klägerin nach 30 Tagen Schlafpause wieder als erwerbsfähig gilt, war nicht ersichtlich.
Vorsichtshalber sollte ein Mitarbeiter, der im Urlaub krank ist, den Vorgesetzten über die Unfähigkeit zur Arbeit von seinem Urlaubsziel aus unterrichten. Die kranke Person muss den Auftraggeber über die wahrscheinliche Krankheitsdauer und seinen Wohnort unterrichten, erklärt das Enzyklopädie des Internetportals wwww.juraforum.de. Ab dem vierten Tag muss die Krankheit daher durch ein ärztliches Zeugnis über die Erwerbsunfähigkeit und die wahrscheinliche Abwesenheit nachgewiesen werden.
Nach Expertenmeinung des Forums muss jeder, der in einem EU-Land krank wird, das Attest nur der für seinen Wohnort verantwortlichen Auslandskrankenkasse vorweisen. Letztere informiert die deutschen Krankenkassen über den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und die voraussichtliche Laufzeit. Der Versicherer würde dann den Auftraggeber unterrichten.