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Streitwert Arbeitsrecht Abfindung
Wert im Streitfall Arbeitsrecht AbfindungenMehrwert bei Abfindungszahlungen im Entlassungsverfahren
Die Untersagung der Aufrechnung nach 42 Abs. 3 S. 1 GKG findet keine ausnahmslose Anwendung. Abgangsentschädigungen aus Rationalisierungsvereinbarungen, Sozialkonzepten oder nach 113 Abs. 3 BetrVG werden bei der Ermittlung des Streitwertes mitberücksichtigt. Die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren übersteigt den Streitwert in dem Rechtsstreit nur dann, wenn er Bestimmungen beinhaltet, durch die andere Streitigkeiten geregelt werden, die im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht hängig sind, aber bereits in anderen Rechtsstreitigkeiten hängig sind, oder über die die Beteiligten bisher nur aussergerichtlich strittig waren, bei denen aber ein konkretes Risiko einer schnellstmöglichen Beilegung ohne die vergleichende Beilegung im Rechtsstreit liegt.
Gemäß 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Leistung einer Abfindung gemäß 9,10 KKG keine Vergütung zur Berechnung des Streitwertes beizutragen. Abgangsentschädigungen aus Rationalisierungsvereinbarungen, Sozialleistungen oder nach 113 Abs. 3 BetrVG werden - soweit vorhanden - bei der Ermittlung des Streitwertes mitgerechnet.
Diese haben einen eigenen Gegenstand im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz und ersetzen das Anstellungsverhältnis nicht.1 Der Streitwert ist abhängig von der Abfindungshöhe. Die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren übersteigt den Streitwert in dem Rechtsstreit nur dann, wenn er Bestimmungen beinhaltet, durch die andere Streitigkeiten geregelt werden, die im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht hängig sind, aber bereits in anderen Rechtsstreitigkeiten hängig sind, oder über die die Beteiligten bisher nur aussergerichtlich strittig waren, bei denen aber ein konkretes Risiko einer schnellstmöglichen Beilegung ohne die vergleichende Beilegung im Rechtsstreit liegt.
Ein zusätzlicher Vergleichswert kann jedoch auch bei unbestrittenen Forderungen vermutet werden, wenn der Ausgleich neben der deklaratorischen Bestimmung der Rechtsfolgen des beschäftigungsvertraglichen Rechtsverhältnisses einen Vergleichsinhalt enthält, der zu mindestens einem Titelzins führen könnte3:
Alle diese rechtlichen Probleme wurden durch den Abschluss des Vergleichs berücksichtigt und beigelegt. Darüber hinaus ist ein begründetes Rechtsschutzinteresse des Klägers offensichtlich, da es sich um eine nicht unwesentliche Forderung im Rahmen einer Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters und um einen Prozess aus einer großen Anzahl von Prozessen handelte.