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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Raucherentwöhnung am ArbeitsplatzRauchfreier Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz - für die Erwachsenen
Rund 8,5 Mio. Menschen sind in Deutschland dem Passivrauchen am Arbeitsplatz unterworfen. Wer 10-15 Jahre in einem rauchigen Zimmer arbeitet, leidet zweimal so oft an einem Lungenkarzinom wie Menschen, deren Arbeitsplatz frei von Rauch ist. Besonders bedroht sind die schwangeren Arbeitnehmerinnen, die bei der Arbeit inhalieren.
Ihr Gesundheitszustand und der Ihres Babys kann stark beeinträchtigt werden. Eine rauchfreie Arbeitsumgebung dient der Förderung der Gesundheit aller Mitarbeiter und steigert die Rentabilität des Unternehmens. Es wurden rechtliche Schritte unternommen, um die Mitarbeiter vor dem Passivrauchen zu bewahren. Die ArbStättV schreibt den Arbeitgebern vor, die Mitarbeiter vor den Risiken des passiven Rauchens zu bewahren.
aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): und den Nichtrauchern am Arbeitsplatz einen wirksamen Schutz gegen die Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch zu gewährleisten. Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Verbot aussprechen. a) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen trifft der Unternehmer Schutzmassnahmen nach Abs. 1 nur in dem Umfang, in dem die Beschaffenheit des Betriebs und die Beschaffenheit der Arbeitserlaubnis dies zulässt.
Der Gesetzgeber ist durch das Gesetz über den Mutterschutz dazu angehalten, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Frauen in Schwangerschaft und Stillzeit so zu regelm? Dazu gehört unter anderem der Tabakrauchschutz.
Raucherentwöhnung für Mitarbeiter
Das Nichtraucherschutzrecht fällt in Deutschland in verschiedene Rechtsgebiete. Das Rauchen ist in Bundeseinrichtungen und im ÖPNV völlig verboten. Dies ist im Bundesgesetz zum Nichtraucherschutz vom 30. Juni 2007 (Nichtraucherschutzgesetz) festgelegt. Für den Nichtraucherschutz in der gewerbsmäßigen Wirtschaft ist in § 5 "Nichtraucherschutz" die ArbStättV vorgeschrieben.
Das Regelwerk des 5 Abs. 1 ArbStättV geht zunächst auf eine Bundestagsinitiative aus dem Jahr 2001 zurück. Gemäß 5 ArbStättV ist der Unternehmer verpflichtet, folgende Schutzmaßnahmen für Nichtraucher am Arbeitsplatz zu treffen: und den Nichtrauchern am Arbeitsplatz einen wirksamen Schutz gegen die Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch zu gewährleisten.
Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Verbot aussprechen. Der ArbStättV findet prinzipiell und ausschliesslich Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf Arbeitssicherheit und -gesundheit. Das ArbStättV schließt jedoch den Datenschutz für Dritte, z.B. für Auftraggeber oder Gäste, nicht ein.
Mit der Vorschrift des 5 ArbStättV wird die Vorschrift des Anhangs Nr. 3. 6 (Lüftung) zur Sicherstellung einer ausreichenden Gesundheit der Luft erweitert. 5 (1) ist so auszulegen, dass der Unternehmer im Unternehmen ein generelles oder auf Einzelbereiche ausgedehntes Raucherverbot zum Schutze der Nichtraucher vorzuziehen hat.
Jedoch kann der Unternehmer den Nichtraucherschutz auch durch andere Massnahmen wie z. B. entsprechende Belüftungsmaßnahmen oder die Installation separater Raucherräume durchsetzen. Über die notwendigen Massnahmen entscheidet der Auftraggeber im Zuge der Risikobeurteilung. Die ArbStättV ist nur für Mitarbeiter gültig, daher gibt es ein besonderes Problem in den Gebieten, in denen auch Besucher oder Besucher sind.
Dazu dient 5 Abs. 2 ArbStättV, der eine eigene Verordnung für öffentlich zugängliche Arbeitsplätze vorgibt. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Gastronomie betroffen. Die Bundesländer sind für den Gaststättenschutz verantwortlich (Gaststättengesetz). An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen "darf der Unternehmer nur in dem Umfang Schutzmassnahmen ergreifen, in dem die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart dies zulassen".
Die Vorschrift in 5 (2) bedeutet: Der Entscheidungs- und Handlungsrahmen des Unternehmers für den Nichtraucherschutz von Arbeitnehmern in z.B. Gaststätten wird ausgeweitet und erlaubt ein flexibles Herangehen, ohne den Unternehmer von seiner Verpflichtung gegenüber Nichtrauchern zu entbinden. Gästebezogene Regelungen in der Gemeinschaftsverpflegung, z.B. zum Nichtraucherschutz, wurden mit der Föderalismusreform 2006 aus dem Zuständigkeitsbereich des Wettbewerbs herausgenommen und auf die Länder verlagert.
Seitdem sind die Bundesländer für das Gaststättengesetz verantwortlich und haben eigene Rechtsvorschriften zum Nichtraucherschutz in verschiedenen Bereichen, auch im Gaststättengewerbe, verabschiedet. Prinzipiell ist der Gesetzgeber verpflichtet, die einschlägigen staatlichen Bestimmungen - auch zum Schutz von Nichtrauchern in der Gastronomie - nicht durch konkurrierende Bundesgesetze zu untergraben und zu unterminieren.
Stattdessen sollen die Ausnahmeregelungen zum Raucherverbot vom Gesetzgeber akzeptiert werden.