Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
325 Bgb
359 Bgb(2) 1 BGB
Die folgenden Regelungen beziehen sich auf § 325 BGB alte Fassung:
1 ) Wird die einer Partei im Rahmen eines gemeinsamen Vertrages zustehende Erfüllung durch einen von ihr zu vertretenden Umstand unmöglich, kann die andere Partei Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder aus dem Auftrag zurücktreten einfordern. 2Im Falle der teilweisen Unmöglichkeit, wenn der Teil Erfüllung des Vertrages für kein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat, ist er nach § 280 Abs. 2 oder des gesamten Vertrages zurückzutreten zur Geltendmachung der gesamten Haftung befugt.
3 Anstelle des Schadensersatzanspruchs und der Rücktrittsrechts kann er auch den unter für genannten Fällen der  323 bestimmte Rechte durchsetzen. Gleiches trifft im Sinne von  283 zu, wenn die Leistungserbringung bis zum Ablauf der Zeit nicht oder nur zum Teil erfolgt.
Prüfungen/Wegen/Weinreich, BGB Commentary, BGB 325 - Damages and Withdrawal der Kanzlei in Deutschland | Gesetz
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle eines beiderseitigen Vertrages wird durch den Widerruf nicht ausgeschlossen. 2. Das Rücktrittsrecht schliesst Leistungsansprüche in Bezug auf die Hauptleistung aus. Folgerichtig erscheint es daher notwendig, dass auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung ausgeklammert werden (jedoch gilt dies nicht für den Fall JZ 04, 643 f). Vor dem SchRModG gab es daher als Alternative zur Gläubigerwahl Rücktritts- und Schadenersatzansprüche wegen Nichtleistung ("§§ 325 I 1, 326 I 2 aF").
Dies hat oft zu Problemen gefuehrt, weil die vorzeitige Entscheidung fuer einen Ruecktritt den Weg zum Austausch des Gewinns vereitelt hat. 325 will hier Abhilfe schaffen, indem er dem Kreditgeber die Möglichkeit gibt, beide Rechtsmittel zu kombinieren (BTDrs 14/6040, 188). Die Kumulierung von Widerruf und Schadenersatz ist in Artikel 45 II, 61 II CISG, Artikel 8:102 PECL und Artikel III -3:102 DCFR sowie in Artikel 7.3. 5 II Grundsätze der Vereinten Nationen (UNIDROIT) enthalten.
Die Umstr ist die Fragestellung, ob auch eine Kumulierung von Kürzung und Ausgleich möglich ist (hierfür Stuttgart ZGS 08, 479; im Gegensatz dazu MDR 09, 664 Lögering). Es ist jedoch fragwürdig, wie sich der Widerruf auf den Gehalt des Schadenersatzanspruchs auswirkt. Weil der Zahlungsempfänger sowohl die geleistete Vergütung als auch den nach dem Surrogationsverfahren ermittelten Gesamtschaden statt der Dienstleistung zurückfordern kann, wäre objektiv falsch und ist auch nicht durch 325 (MüKo/Ernst Rz 3 und Herresthal JuS 07, 798) vorgegeben.
Die Schadensberechnung nach dem Ausstieg. E. Schadenersatz statt Erfüllung. Schadenersatz statt der Erfüllung ( 280 III, 281-283, 3111a II) wird nach der Differenzenmethode richtig berechnet (vgl. 281 Abs. 36): Nur die Abweichung zwischen dem vollständigen Leistungsinteresse und dem aufgrund des Rücktrittes nicht mehr zu zahlenden oder zu erstattenden Gegenwert ( (z.B. JZ 04, 643, 645; MüKo/Ernst Rz 6; Palandt/Grüberg Rz 2) ist zu erstatten.
Auf diese Weise bekommt der Kreditgeber eine Entschädigung für den Nettogewinn, den er aus dem Kontrakt hätte beziehen können. Die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung im Interesse der Erfüllung schließt auch den Nutzungsausfall ein; das Rücktrittsrecht hat keinen Einfluss auf die Nutzungsentschädigung (BGHZ 174, 290, Tz 8 mwN, BGH NJW 10, 2426[BGH 14.04. 2010 - VIII ZR 145/09]).
Es ist jedoch fragwürdig, ob der Kreditgeber diesen Differentialschaden durch Rücktausch der beiderseitigen Vorteile auch ohne Widerruf (d.h. ausschließlich über die 280 III, 281) erwirken kann. Dies wird von vielen bestätigt, wie Arnold ZGS 03, 427, 429 f; Palandt/Grüneberg 281 Abs. 20; Nationaler BGB/Dauner-Lieb 281 Abs. 3 Nr. 3 Nr. 3 und 3 Nr. 8 f. Allerdings hat MüKo/Ernst Abs. 8 f im gleichen Sinne, nämlich im Sinne des Wortes JZ 04, 643, 647; BeckOK/H, schwerwiegende und wahrscheinlich schlagkräftige Argumente anführt.
Es ist auch fragwürdig, ob im Falle einer Kumulation von Widerruf und Schadenersatz die Folgen des Widerrufs nach den Vorschriften des Schadenersatzrechts ( 249 I) zu korrigieren sind (vgl. dazu JZ 04, 643, 647 f, MüKo/Ernst Rz 10): Kann derjenige, der für seine Leistungen nur Schadenersatz nach 346 II erlangt, darüber hinausgehende Ansprüche geltend machen?
Dagegen kann der Kreditgeber nach 346 I, 347 I Schadensersatz für Verwendungen beanspruchen, die er selbst nicht in Anspruch genommen hätte, so dass er deren Schadensersatz nach 249 I nicht geltend machen konnte? Für beide Fälle scheint die Bestätigung einer schadenersatzrechtlichen Berichtigung vorzuziehen.
Bei einer kombinierten Gegenleistung gilt für die Stornierung von erbrachten Dienstleistungen die Kumulierung von Widerruf srecht und Schadenersatz gemäß § 325 BGB, 14.II. In diesem Fall sind die Verzugsschäden zu erstatten, soweit sie vor dem Widerruf eingetreten sind; spätere Schäden sind nur bei Zahlungsverzug mit den Verpflichtungen aus dem Widerruf und dem Schadenersatzanspruch eingetreten; nähere Angaben bei Herresthal JZ 07, D798.