Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Youtube Converter
Warnung Youtube KonverterDer YouTubeMP3 -Konverter in früherer Version illegal
Laut einer Pressemeldung des Bundesverbandes der Musikwirtschaft (BVMI) hat sich der Betreiber des "YouTubeMP3"-Konverters gegenüber mehreren Schallplattenfirmen dazu bekannt, seinen Service in seiner jetzigen Ausprägung nicht mehr zu bieten. Mit Hilfe des Konverters können auf Youtube verfügbare Filme in MP3-Audiodateien umgerechnet werden. Die Firma Steindes Anstosses bot keinen Service zur Konvertierung von Audiotracks von Video in MP3-Dateien an.
Den Klägern störte, dass die Anwendung bereits konvertierte Daten auf den Bedienern des Betreibers gespeichert hat, um sie für zukünftige Benutzeranfragen direkt als Downloads anbiete. Bei einem neuen Anruf - z.B. durch einen anderen Benutzer - wurde keine neue Aufnahme gemacht. Stattdessen wurde die bereits auf dem Betreiberserver gespeicherte Akte zum Herunterladen bereitgestellt.
In diesem Zusammenhang war das Werkzeug "YouTubeMP3" (siehe www.youtube-mp3. org) nach Ansicht der Label kein sogenannter "Stream-Ripper", sondern eine Anwendung zur Verfügung stellen von urheberrechtsverletzenden Download-Angeboten. Der Betreiber des "YouTubeMP3"-Konverters hat in der Anhörung vor dem LG Hamburg eine diesbezügliche Abmahnung mit Strafklausel abgegeben. Bislang hatte das Bundesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, "den Service rechtssicher zu machen", da er in seiner früheren Version einen Verstoß gegen 16 Urheberrecht (UrhG) und 19a Urheberrecht (UrhG) darstellte.
Ein Streaming-Service sollte prinzipiell erlaubt sein, solange zum Zwecke des nachfolgenden Download-Angebots für andere Benutzer keine bereits konvertierten Daten auf eigenen Rechnern gespeichert werden, die über eine volatile oder flankierende Speicherung im Sinn von 44a Urheberrechtsgesetz (UrhG) hinausgehen. Mit anderen Worten, wenn ein Streamripper weiterhin ein Video in eine Audio-Datei konvertiert (wenn auch mit einer geringeren Geschwindigkeit), ist der Service und seine Verwendung erlaubt.
Nach § 16 des Urheberrechtsgesetzes steht dem Autor das Recht zu, ein Werk zu vervielfältigen. Wenn der Benutzer die konvertierte Textdatei auf seinem Rechner abspeichert, wird er in dieses Recht eingreifen. Nach § 53 Urheberrechtsgesetz sind Kopien für den Eigengebrauch jedoch unter gewissen Bedingungen erlaubt ("Recht auf private Vervielfältigung"). Zusammengefasst kann gesagt werden, dass bei nicht verschlüsselten Datenströmen (z.B. YouTube) eine Umwandlung von Video in Audiodateien für den Eigengebrauch erlaubt ist, wenn keine effektiven technische Schutzmaßnahmen für die Umwandlung unterlaufen werden und die Audiodateien nicht aus einer offenkundig illegalen Video-Vorlage stammen.
Eine dritte Partei (insbesondere ein Gericht) könnte letztlich die Unterscheidbarkeit der Illegalität des betreffenden Films anders einschätzen als der Benutzer. Weil illegale Angebote auch auf YouTube geladen werden, besteht hier eine gewissen Ungenauigkeit. "Infolgedessen gibt es viel zu vermuten, dass ein Benutzer davon ausgeht, dass er auf YouTube verfügbare Filme in MP3s für den Privatgebrauch umwandeln darf.
Erst kürzlich verfügbare Filme sollten nicht konvertiert werden und Sie sollten abwarten, ob das Bild auf der Bühne bleibt oder nicht.