Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Unfreundlichkeit
Vorsicht bei UnfreundlichkeitWarnung wegen Unfreundlichkeit wirkungsvoll?
Zuvor muss jedoch in der Regel eine Verwarnung ausgesprochen werden, die dem Schuldner die Gelegenheit gibt, auf das ermahnte Vorgehen zu verzichten. Möchte der Unternehmer eine Verwarnung erteilen, muss er das zu warnende Benehmen so präzise wie möglich umschreiben, als Vertragsbruch einschätzen und deutlich machen, dass der gewarnte Mitarbeiter bei wiederholter Verletzung mit einer Entlassung gerechnet werden muss.
Eine Abmahnung ohne Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist eine rechtswidrige Abmahnung, die einen Vertragsbruch des Arbeitsgebers auslöst. Der unberechtigterweise ermahnte Mitarbeiter kann in diesem Falle die Löschung der Abmahnung aus seiner Personendatei einfordern. Die Klägerin hat ihm unter anderem geantwortet, wenn der Auftraggeber die Beantwortung als unangenehm beanstandet hat:
Die im Briefwechsel zum Ausdruck gebrachte Grobheit wurde vom Auftraggeber als Vertragsbruch beurteilt und abgemahnt. LAG-Beschluss: Das Landarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Forderung des Mitarbeiters ebenso abgewiesen wie das Arbeitsrechts. Eine Abmahnung ist nach der getroffenen Wahl ungerechtfertigt, wenn das gemahnte Handeln entweder nicht präzise dargestellt ist, die Abmahnung falsche Tatsachenaussagen beinhaltet, auf einer falschen juristischen Beurteilung des Mitarbeiterverhaltens basiert oder unangemessen ist.
Stattdessen hat der Beschwerdeführer seine Kernaufgabe der Verständigung mit den Kursteilnehmern nicht richtig wahrgenommen, indem er mehrfach unangenehme E-Mails verschickt hat. Wenn sich ein Mitarbeiter gegenüber der Kundschaft und damit vertragswidrig benimmt, kann der Auftraggeber ihn verwarnen. Ein fristloser Abbruch ist jedoch vor der Abmahnung nicht zu fürchten.
Vorsicht bei unfreundlichem Verhalten gegenüber Verbrauchern
Post des Auftraggebers (Meisterschüler in einem Ausbildungsbetrieb zur Erlangung des Meistertitels): "Lieber Kollege Mr. S...., ich möchte mich für die mundliche Zusatzprüfung im Studienfach (....) eintragen. Hochachtungsvoll " Post vom AN: "Hallo Mr. S...., es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass Sie sich dort registrieren, wo Sie sich für die schriftliche Untersuchung eingeschrieben haben.
Freundliche Grüße" Post vom Kunden: "Lieber Mr. S...., es wäre für mich und viele andere selbstverständlich, wenn ich so etwas in ihre Formulare aufnehmen würde. Bedauerlich ist auch, dass Sie als Dienstanbieter so schlecht auf eine Untersuchung reagiert haben. Hochachtungsvoll " Post vom AN: Hallo Mr. S...., vielleicht sollten Sie hier auf meinem Sitz sitzen und die lästigen Rufe der zukünftigen Herren entgegennehmen.
Hochachtungsvoll " Post vom AN: "Hallo Mr. S...., natürlich kann ich mich in Ihre Lage einfügen. Es ist bedauerlich, dass Sie so etwas tun und Ihre Gäste von Anfang an so einstempeln. Die Arbeitgeberin wurde über den Tatbestand informiert, es wurde eine Verwarnung ausgesprochen, die attackiert wurde. Wurde das Verhalten des Schulungsberaters für den Auftraggeber so inakzeptabel, dass er eine Verwarnung aussprechen durfte?
Die Arbeitgeberin war zur Verwarnung ermächtigt. Eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Belegschaftsakte ist nur dann zulässig, wenn die Abmahnung (einer der nachfolgenden Punkte ist ausreichend): Der Dienstgeber hat kein schützenswertes Sicherungsinteresse mehr an der Beibehaltung der Abmahnung in der Belegschaftsakte, wenn sie ungerechtfertigt erfolgt ist.
Die Mitarbeiterin hatte gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, da die Betreuung der Praktikanten (in diesem Fall der zu schulenden Kunden) und die damit zusammenhängende Verständigung zu ihrem Verantwortungsbereich zählt. Wenn man das Benehmen von Außenseitern als unangenehm empfindet, wirkt sich dies nicht nur nachteilig auf das eigene Arbeitsergebnis aus, sondern beeinflusst auch das Image des Unternehmers in der öffentlichen Wahrnehmung.
Die LAG hat dem Auftraggeber Recht gegeben, dass das Benehmen des Schulungsberaters gegenüber dem Prüfling zu Recht zu beanstanden ist. Die LAG machte deutlich, dass die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Trainingsberater und dem Kandidaten durch das Benehmen des Trainingsberaters unterbrochen wurde. Der Schulungsberater reagierte auf die erste Bitte des Prüflings und antwortete dann auf die Antwort des Befragten unhöflich.
Die Rückmeldungen der Befragten ergaben, dass es dem Probanden unangenehm war, seine Frage zur mÃ? Selbst wenn der Trainingsberater den Kandidaten nicht unmittelbar genannt hatte, hatte er doch deutlich gemacht, dass er die Prüflinge als solche nicht mochte. Es ergab sich aus der E-Mail-Korrespondenz, dass der Schulungsberater den Prüfling zu dieser Untergruppe zählte.
Anmerkung für die Praxis: Die LAG hielt die Warnung für angemessen, da das unfreundliche Benehmen des Schulungsberaters nicht nur nichtig war.