Prüfungsschema Nacherfüllung

Untersuchungsschema für Nacherfüllung

Untersuchungsschema für das Recht auf Nacherfüllung: Darüber hinaus sollte die Nacherfüllung nicht ausgeschlossen werden. Ich bin mir nur sehr unklar über die Prüfung von Schäden im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Darüber hinaus hat er aufgrund der Verjährung keinen Anspruch mehr auf Nacherfüllung. die Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht (= Nebenleistungspflicht). Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung,.

Sachmängelhaftung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB - Prüfungsschema

Die Mängel müssen zum Übergabezeitpunkt vorhanden gewesen sein. Ausnahmen: Umkehrung der Beweislast beim Kauf von Konsumgütern, 477 BGB. aA: nur in rechtzeitiger Weise, d.h. es wird nur davon ausgegangen, dass der (nachzuweisende) Grundfehler bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden hat; Arg: Wortwahl des 477 BGB. hM: auch in tatsächlicher Weise, d.h. das Vorhandensein eines Grundfehlers zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs wird vorausgesetzt; Arg: Sinne und Zweckbestimmung des § 476 BGB (Verbraucherschutz).

Wahl des Bestellers zwischen Nacherfüllung in Form von Verbesserung oder Lieferung, 439 I Abs. 1a. und Abs. 2a. Fall Bürgerliches Recht. Absolutes Missverhältnis: Abgleich der Aufwendungen für die Nacherfüllung mit dem Gesamtwert der mängelfreien Sache. Verhältnismäßigkeit: Abgleich der Nacharbeitskosten mit den Nachlieferkosten. Die durch die Nacherfüllung verursachten Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu erstatten. 439 II Bürgerliches Gesetzbuch.

Regelung zur Nacherfüllung des Kaufvertrages, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

Die Mängelbehebung nach BGB: Der Auftragnehmer hat den Fehler des Liefergegenstandes zu beheben. Bei dem Widerspruchsrecht wird das Interessen des Veräußerers berücksichtigt, nicht wehrlos nach Wahl des Erwerbers geliefert zu werden. Lassen Sie den Nacherfüllungsplan im Rahmen des Kaufvertrages, 437 Nr. 1, 439 BGB noch einmal detailliert auf Jura Online aufzeigen!

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Nacherfüllungsanspruch, §§ 437 Nr. 1, 439

Neben einem effektiven Einkaufsvertrag geht der Nacherfüllungsanspruch davon aus, dass der Gegenstand des Kaufs zu einem gewissen Grad fehlerhaft ist und dass der Fehler in einer Abweichung von 439 beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung dadurch angehalten, dass er gemäß 433 Abs. I S. 5 Satz 433 Abs. 5 Satz 5 dazu angehalten ist, die Kaufsache mangelfrei zu beschaffen.

Die Nacherfüllung ist als Änderung des vertragsgemäßen Hauptanspruchs gemäß 433 Abs. 1 Satz 2 zu klassifizieren. Der primäre Anspruch und der nachträgliche Anspruch auf Leistung sind in vier wesentlichen Aspekten unterschiedlich: Die Form der Mängelbehebung in der Folgephase hat der Auftragnehmer prinzipiell der Wahlentscheidung des Auftraggebers zu übertragen (siehe § 439 Abs. 1).

Das Recht auf Nacherfüllung kann über das ursprünglich vorgesehene Verpflichtungsprogramm weit hinausgehen nach § 439 Abs. 3. Die letztgenannte (4) Differenz bezieht sich auf den Zeitaspekt: Sobald der Schaden aus den 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 erwächst, erlosch der ursprünglich primäre Schadensfall nach 433 Abs. 1 S. 2 durch Umtausch in den nachträglichen Schaden.

Hierbei wird zwischen Sach- und Rechtsmängeln differenziert (siehe oben unter Rn. 175 ff.): Die primäre Leistungspflicht des Auftragnehmers gemäß 433 Abs. 1 Satz 2 entfällt bei einem Sachmangel spätestens mit dem Gefahrübergang auf den Auftragnehmer gemäß den §§ 446, 447. Der Auftragnehmer ist bis zu diesem Zeitpunkt für die Behebung von Rechtsmängeln nach 433 Abs. 1 Satz 2, danach nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, verantwortlich. Sie besprechen den Zeitaspekt in der Prüfung bei oder nach der Anspruchsbedingung "Mangel" und nicht als zusammenfassende Vorabfrage.

Von Interesse ist auch die Fragestellung, welche Rechte dem Erwerber zur Verfuegung steht, wenn der Verkaeufer trotz bestehender Gewährleistungsrechte eine bezahlte Instandsetzung durchgefuehrt hat. Darüber hinaus geht der Anspruch auf Nacherfüllung von einem Sach- oder Sachmangel zum jeweiligen Zeitpunkt aus ("Sach- oder Rechtsmangel") (siehe oben unter den Randnummern 145 ff.). Für den Umfang und die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf Nacherfüllung gilt 439 Abs. 1. Das Recht sieht zwei Arten der Nacherfüllung vor: die Behebung des Fehlers oder die Ablieferung eines (gleichartigen und gleichwertigen) mangelfreien Ersatzstücks.

Der Besteller hat prinzipiell das Recht, zwischen diesen Varianten zu wählen (§ 439 Abs. 1). Einwahlrecht des Käufers nach vorherrschender Auffassung im Rahmen der Wahl der Form der Nacherfüllung, d.h. wenn die nachträgliche Verbesserung auf verschiedene Weise möglich ist, besteht jedoch nicht. Die von ihm gewählte Art der Mängelbeseitigung bleibt eher dem Auftragnehmer als demjenigen mit näherer Kenntnis des Gegenstandes vorbehalten.

Die Käuferin ist nicht wehrlos: Entscheidet sich der Auftragnehmer für eine für ihn unzumutbare Art der Nacherfüllung, so kann er nach Maßgabe von § 440 S. Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gilt 269. BGH-Urteil vom 13.4. 2011 (AZ: VIII ZR 220/10) = NJW 2011, 2278 ff. s/w. Liegt keine Einigung über den Erfüllungsort vor, sind daher die "Umstände" für die Ermittlung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung gemäß 269 Abs. 1 Satz 2 von überragender Bedeutung. In diesem Fall sind die "Umstände" von wesentlicher Bedeutung. d) Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung gemäß § 269 Abs. 1 Satz 2.

Hierbei sind Ort und Natur der durchzuführenden Nacherfüllung, der Handelsbrauch sowie - aufgrund der Anforderung der richtlinienkonformen Umsetzung - die Anforderungen der Konsumgüterkaufrichtlinie zu erfüllen. BGH-Urteil vom 13.4. 2011 (AZ: VIII ZR 220/10) = NJW 2011, 2278 ff. m.w. Nach Artikel 3 der Direktive muss die Reparatur oder der Austausch kostenlos und ohne nennenswerte Nachteile für den Verbraucher sein, unter Berücksichtigung von Natur und Zweck der veräußerten Waren.

Als Rechtsgrundlage für die Erstattung gilt nunmehr, dass der Erwerber vom Veräußerer (verschuldensunabhängig) Ersatz für die von ihm gezahlten Aufwendungen für eine nachträgliche Leistungserbringung fordern kann und auch zur Geltendmachung einer Vorauszahlung ermächtigt ist ("vgl. § 475 Abs. 6 und diesbezüglich unter den Randnummern 257 ff.). Die Wahl des Erfüllungsortes muss daher - im Falle der Regelung "aufgrund der Umstände" gemäß 269 Abs. 1 Satz 2 - so erfolgen, dass wesentliche Nachteile für den Besteller ausgeschlossen sind.

BGH-Urteil vom 13.4. 2011 (AZ: VIII ZR 220/10) = NJW 2011, 2278 ff. s/w. BGH-Urteil vom 13.4.2011 (AZ: VIII ZR 220/10) nach Paragraph 47 = NJW 2011, 2278 ff. s/w. Für den Erfüllungsort sind die Gegebenheiten im V-Shop maßgebend. BGH-Urteil vom 13.4. 2011 (AZ: VIII ZR 220/10) nach Absatz 33 = NJW 2011, 2278 ff. s/w.

Hat der Verkäufer selbst die Möglichkeit, Mängel am von ihm veräußerten Fahrzeug logistisch (z.B. Know-how, Mitarbeiter, etc.) zu diagnostizieren und zu beheben, ist die Händlerfiliale immer der Nacherfüllungsort. BGH-Urteil vom 13.4. 2011 (AZ: VIII ZR 220/10) nach Absatz 33 = NJW 2011, 2278 ff. m.w.

Anders könnte es zum Beispiel sein, wenn die Transportorganisation zum Dealer für den Kaeufer sehr zeitaufwendig und beschwerlich ist, z.B. weil das Auto waehrend des Urlaubs weit weg vom Verkaeufer im Aussland war. Einerseits verfügen die Anbieter von Sondermaschinen in der Regel über einen eigenen After-Sales-Service, um die Fehler beim Auftraggeber zu beheben.

Dies ist ein wesentlicher Punkt, warum der Europäische Gerichtshof den Veräußerer auch im Falle einer Tauschlieferung dazu zwingen will, den defekten Gegenstand zu entfernen und den Ersatz einzusetzen - denn beide Ausführungen sollen das gleiche Maß an Verbraucherschutz erreichen, Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. v. m. Die Firma Weber und PM unter Paragraph 51 = NJW 2011, 2269, 3272 sowie die Abgabe des Reparaturgegenstandes sind für 2011 (AZ: C-65/09, C-87/09) vorgesehen.

22.6. 2005 (AZ: VIII ZR 281/04) = NJW 2005, 2852; MüKo-Westermann 439 Rn. 10. wenn sich der Kunde jedoch für die zweite Version von 439 Abs. 1 entscheidet, schulde ihm der Auftragnehmer die "Lieferung einer mangelfreien Sache". "Danach ist der Kaufmann jeweils zu einer völligen Neuauflage der Leistung nach ? 433 Abs. 1 S. 1 und 1 S. 1 und 1 ist. " verpflichtend.

Die Verkäuferin hat dem Erwerber den Eigentumsvorbehalt an einer sonst artgleichen und den Vertragsbedingungen genügenden mängelfreien Sache zu erteilen. 17.10. 2012 (AZ: VIII ZR 226/11) = nach Absatz 24 = NJW 2013, 220, 223 - "Kunstrasenfall". Die Verkäuferin ist nicht dazu angehalten, den defekten Gegenstand zu entfernen und zu transportieren und den Ersatzgegenstand zu installieren, wenn der Einkaufsvertrag vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurde.

17.10. 2012 (AZ: VIII ZR 226/11) = NJW 2013, 220 ff. - "Kunstrasenfall". 16.6. 2011 (AZ: C-65/09, C-87/09) - Weber und PM = NJW 2011, 2269 ff. 21.12. 2011 (AZ: VIII ZR 70/08) = BGHZ 192, 148 ff. = NJW 2012, 1073 ff. - "Fliesenkoffer". den Gegenstand "seiner Beschaffenheit und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend" und "in gutem Glauben", d.h. vor dem Erkennen des Fehlers, bereits installiert hat, der EuGH, a.a.O. unter Ziffer 55 f., oder ihn mit einem anderen Gegenstand verband.

Der Verkäufer ist nach dem Ermessen des Verkäufers gemäß Ziffer 27, der Europäische Gerichtshof gemäß Ziffer 55, 63 zu seiner eigenen Entscheidung angehalten. Siehe die harte Kritiken von NJW 2011, 2241 ff. von der Firma K. S. K. NJW. Nach Artikel 3 der Verbraucher-Verkaufsrichtlinie hat der Erwerber (Verbraucher) bei einem Mangel des Kaufgegenstandes das Recht, innerhalb einer angemessenen Zeit eine Nacherfüllung zu verlangen, die ihn nichts kosten wird und die ihm sonst keine wesentlichen Nachteile verursacht.

Es wäre damit nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber die Aufwendungen und Lasten für die Beseitigung des fehlerhaften Gegenstandes, seine Beseitigung und den zweiten Montagevorgang zu übernehmen hätte. Der Interessenausgleich erfolgt dadurch, dass der Reklamationsanspruch den guten Glauben des Bestellers bei der Montage vorausgesetzt hat, dass der Lieferer von sich aus Rückgriffsansprüche geltend machen kann (siehe Rn. 349 ff.) und dass ihm ein Leistungsabweisungsrecht nach 439 Abs. 3 eingeräumt wird (siehe Rn. 232 ff.).

Für den Ein- und Ausbau der fehlerhaften Sache gilt seit dem 1.1.2018 439 Abs. 1 "Hat der Besteller die fehlerhafte Sache entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihres Verwendungszwecks in eine andere Sache eingesetzt oder an eine andere Sache angebaut, so ist der Lieferer im Zuge der Nacherfüllung zum Ersatz der dem Besteller entstandenen Kosten für die Beseitigung der fehlerhaften Sache und den Ein- oder Anbau der reparierten oder angehängten mängelfreien Sache beizutragen.

"Bisher wurde die Fragestellung, ob die Ausgaben für die Entwicklung und Installation einer defekten Sache auch zur Nacherfüllung gehören, im Sinne der richtungskonformen Interpretation festgestellt (§ 439 Abs. 2 BGB). Absatz 3 bezieht sich nicht nur auf den Kauf von Konsumgütern (bisher), sondern auf alle Kaufverträge (B2C/B2B/C2C). Hat er beim Käufer einen defekten Artikel installiert, konnte er in der Regel nur eine neue Lieferung oder Reparatur vom Käufer einfordern.

Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Formen der Nacherfüllung, d.h. auf die Neuanschaffung und Verbesserung der mangelfreien Sache. Die neue Ziffer 3 S. 1 erstreckt sich nicht nur auf die Installation eines Objekts, sondern auch auf die Befestigung eines defekten Objekts nach seiner Beschaffenheit oder seiner vorgesehenen Verwendung in oder an einem anderen Objekt durch den Erwerber.

Danach kann der Besteller ohne Vorliegen eines Mangels von 439 Abs. 3 S. 1 BGB den Ersatz der Aufwendungen nachfordern. Dementsprechend wird dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gewährt. Es ist ihm nicht möglich, den Händler zu zwingen, das Produkt zu installieren und zu entfernen. Es wird empfohlen, in der Anlage von Nacherfüllung im Sinne von 439 Abs. 1 BGB und 439 Abs. 3 BGB zu reden, um die Regelbereiche deutlich zu unterteilen.

Dabei handelt es sich um Ausgaben, die ein vernünftig, ökonomisch orientierter Erwerber für eine vernünftige, d.h. zweckmäßige und vielversprechende Massnahme auf der Grundlage von fachkundiger Ratschläge oder Entscheidungen tätigen konnte und musste. Entstehen dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs eigene Kosten, so darf er diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Erfüllung jedoch generell billigen.

Daraus ergibt sich, dass 442 Abs. 1 BGB mit der MaÃ?nahme zu beachten ist, dass nach Erkenntnis des KÃ?ufers die Installation oder Pfändung der mÃ??ngelnden Sache durch den KÃ?ufer an die Statt des Vertragsabschlusses tritt. Dementsprechend muss der installierende Auftraggeber in gutem Glauben gewesen sein, um den Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durchsetzen zu können.

Mit anderen Worten, wenn der Auftraggeber den Fehler bei Vertragsabschluss gekannt hat oder ihn grob fahrlässig falsch eingeschätzt hat, kann er seine Rechte für den gesamten Fehler nicht durchsetzen. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung sind die jeweiligen Umstände (hier insbesondere § 269 BGB) maßgebend. Der Auftragnehmer hat die Aufwendungen für die Beseitigung der Altfliesen sowie die Neuverlegung der Altfliesen gemäß 439 Abs. 3 BGB zu erstatten.

Es ist nach wie vor fragwürdig, ob V die Nacherfüllung gemäß 439 Abs. 4 wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen ablehnen kann. Yves, Neue Regeln für die Ablehnung der Nacherfüllung beim Konsumgüterkauf, NJW 2018, 199f. Wie bei allen anderen Ansprüchen ist die Verpflichtung zur Nacherfüllung durch § 275 beschränkt: Wird die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung von vornherein verweigert ( 275 Abs. 1), ist die Nacherfüllung in dieser Ausführung von vornherein ausgeschlossen. In diesem Fall gilt dies nicht.

Ist eine Nacherfüllung in beiden Fällen nicht möglich, ist der Anspruch auf Nacherfüllung vollständig ausgeschöpft. 439 Abs. 1 wird wegen der Möglichkeit der Nichtverfügbarkeit von Anfang an ausgenommen, wenn die Nichtverfügbarkeit bereits bei Vertragsabschluss oder mindestens zum Zeitpunkt der Entstehung des Nacherfüllungsanspruchs gegeben war. Es ist sehr kontrovers, ob beim Einzelkauf die Nacherfüllung durch Auslieferung eines mängelfreien Ersatzteils grundsätzlich von Anfang an nicht möglich ist und ob damit eine Nachbesserung gemäß 275 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Im Zuge eines Ausverkaufs veräußert der Fachhändler einen neuen Notebook an K mit einem Rabatt von 30 vH. In Teilen der Fachliteratur wird die (Nach-)Leistung in Gestalt der Ablieferung einer mängelfreien Sache bei Stückkäufen von Anfang an ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ausführung von Aufträgen. Ausgenommen hiervon war nur der Falle, dass der Fehler in der Ablieferung eines Aliud im Sinne der Frist zu erkennen war, da erst dann die Ersatzleistung für den "richtigen" Gegenstand die tatsächlich fällige Gegenleistung erbringt.

Andererseits argumentiert h. M. überzeugend, dass auch bei Stückkäufen eine Nacherfüllung durch Austausch prinzipiell möglich ist. 7.6. 2006 (AZ: VIII ZR 209/05) gemäß 18 ff. = BGHZ 168, 64 ff. = NJW 2006, 2839, 2840 f.; Palandt-Weidenkaff 439 Rn. 15 M/W. Die Frage, ob eine Ersatzleistung bei einem Einzelkauf in Frage kommt, ist nach dem bei Vertragsabschluss durch Interpretation zu bestimmenden Wunsch der Vertragspartner zu bewerten (§§ 133, 157).

7.6. 2006 (AZ: VIII ZR 209/05) gemäß 18 ff. = BGHZ 168, 64 ff. = NJW 2006, 2839, 2840 f.; Palandt-Weidenkaff 439 Rn. 15 M/W. In Beispiel 1 ist eine Ersatzleistung aufgrund der Aufnahme einer Akkreditivschuld und der mangelnden Vertauschbarkeit des Kaufgegenstandes von vornherein in jeder Hinsicht nicht möglich und wird daher nach 275 Abs. 1 ausgeschlossen. In diesem Fall ist eine Ersatzleistung nicht möglich.

In Beispiel 2 ist die bevorzugte Sichtweise, dass eine Gattungs- oder Aktienverpflichtung besteht (siehe Rn. 16 oben), so dass eine Nicht-Ersatz-Lieferung nur bei Verlust der Gattungs- oder Aktienverpflichtung berücksichtigt würde. Derjenige, der im Beispiel 2-Stück-Schulden akzeptiert, muss dann aber der h. M. und einer Ersatz-Lieferung wegen der Umtauschbarkeit der Sache zustimmen.

Im Falle einer vertraglich festgelegten Stückeschuld gehen die Repräsentanten der Auffassung, dass eine Ersatzleistung niemals in Frage käme, in Ausnahmefällen wie in Beispiel 2 von einer generischen Schuld aus. In Beispiel 2 verweigert niemand dem Kunden von vornherein das Recht auf Nachlieferung. Beispiel 3 zeigt eine Akkreditivschuld, da der Veräußerer seine Leistungsverpflichtung eindeutig auf die Lieferung des Stückes begrenzen wollte.

Gemäß h. M. kann der Besteller auch in diesem Falle wegen der Umtauschbarkeit des Stückes (vorbehaltlich 439 Abs. 3) eine Ersatzleistung nachfragen. Hier ist auch hier zu klären, ob die Beteiligten den Bestand oder die Klasse als untereinander vertauschbar betrachten und ob daher eine Austauschlieferung auch aus einem anderen Bestand oder einer anderen Klasse betrachtet werden kann.

Die Frage, ob eine Ersatz-Lieferung aus den Beständen eines anderen Landwirtes in Frage kommt, ist abhängig von der Umsetzbarkeit der abgestimmten Art. So kann K auch eine Ersatz-Lieferung aus der Ernten eines anderen Bauern nachfragen. Die Nacherfüllung soll dazu führen, dass der Vertragszustand ohne Restfehler entsteht, Urteil BGH v. v. v. v. 22.6. 2005 (AZ: VIII ZR 281/04) = NJW 2005, 2852 ff. eine teilweise Unmöglichkeit ist tatsächlich zurückzuweisen.

Sie müssen über diesen Interessenkonflikt nur dann eine abschließende Beurteilung vornehmen (in den seltensten Fällen), wenn der Kaufinteressent eine teilweise Beseitigung fordert und der Kaufinteressent dies gemäß 275 Abs. 2, 439 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß abgelehnt hat. Im Zuge eines Ausverkaufs veräußert der Fachhändler einen neuen Notebook an K mit einem Rabatt von 30 vH.

Muss V weiterhin einen neuen Notebook kaufen und liefern oder muss V nur den defekten Notebook transferieren? Die Nacherfüllung nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 tritt jedoch nur bei Mängeln der Ware bei Gefahrenübergang ein. Die Käuferin hätte also im Beispiel zunächst die Zustellung des unbefriedigenden Notebooks zu beanspruchen, um dann nach erfolgter Zustellung die Ersatzliefervariante nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 beanspruchen zu können.

Das ist natürlich sinnlos, da die vorgelagerte Abgabe des defekten Artikels keinen sinnvollen Zweck hat. Weil der Auftragnehmer im Falle eines vertragswidrigen Fehlers in erster Linie nur die Überlassung und Lieferung des - defekten - Gegenstandes fordern kann, darf der Auftraggeber die Abnahme wegen des nicht behebbaren Fehlers nicht ablehnen. In dem Beispiel kann K daher die Abnahme des defekten Gerätes ablehnen und - laut h. M. aufgrund der Umtauschbarkeit des Stückes - eine Ersatz-Lieferung nachfragen.

Auch ein schriftliches Angebot des Veräußerers gemäß 295 ist nicht mehr erforderlich, um den Annahmeverzug herbeizuführen, wenn der Erwerber seine Abnahmewilligkeit endlich zum Ausdruck bringt und damit die Vergeblichkeit eines schriftlichen Angebotes festgestellt wird. Der Auftragnehmer kann dem Antrag des Auftraggebers auf Nachlieferung unter dem Vorbehalt des 439 Abs. 4 widersprechen und damit die Nachlieferung ablehnen.

Die Ansprüche auf Nacherfüllung können zunächst durch die allgemeinen Einwandumstände, insb. die Ausführung, die Ausführung anstelle der Ausführung, den Rückruf im Sinne des 355 oder den Rücktritt verjähren. Die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung ( 281 Abs. 4) oder des Aufwendungsersatzes nach 284 führt auch zum Wegfall des Rechtsanspruchs auf Nacherfüllung.

Aus einer " mangelhaften Nacherfüllung " ergeben sich neue Rechte des Bestellers nach § 437. Die Nacherfüllung kann auch rückwirkend wegen Unvermögen ( "Unmöglichkeit") ( 275 Abs. 1) oder wegen der Behauptung einer unzumutbaren wirtschaftlich ( 275 Abs. 2) oder persönlich ( 275 Abs. 3) eintreten. Läßt der Auftraggeber die Nacherfüllung durch ihn in Gestalt einer Mängelbehebung selbst vornehmen, so hat er den vom Auftragnehmer zu schuldenden Erbringungserfolg, namentlich das Fehlen von Mängeln am veräußerten Fahrzeug selbst, herbeizuführen.

Die Selbstausführung des Bestellers stellt keine Erbringung des Anspruchs auf Nacherfüllung dar, da 362 Abs. 1 nicht auf die Erreichung des Leistungserfolgs durch den Kreditgeber anwendbar ist. Der mit der Nacherfüllung verfolgte Verwendungszweck ist mit der Eigenleistung bereits erfüllt, ohne dass der Auftragnehmer Maßnahmen ergreift. Dies stellt eine nachträgliche und auch abschließende Unmöglichkeit der Beseitigung von Mängeln in Gestalt der sogenannten Zweckerfüllung dar.

Zugleich ist die Unmöglichkeit der Nacherfüllung auch in Gestalt einer Austauschlieferung gegeben, da der bezweckte Mangel des Erfüllungsgegenstandes bereits durch die Eigenleistung des Bestellers erlangt wurde. 23.2. 2005 (AZ: VIII ZR 100/04) = BGHZ 162, 219 = NJW 2005, 1348 ff. m.w. 22.6. 2005 (AZ: VIII ZR 1/05) = NJW 2005, 3211, vom 7.12. 2005 (AZ: VIII ZR 126/05) und vom 21.12. 2005 (AZ: VIII ZR 49/05); Palandt-Grünneberg § 326 Rn.

Gemäß 439 Abs. 4 Satz 1 kann der Auftragnehmer die vom Auftraggeber gewünschte Form der Nacherfüllung "unbeschadet der 275 Abs. 2 und 3 ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. "Mit § 439 Abs. 4 bekommt der Kaufmann im Zusammenhang mit der Folgefüllungsphase ein weiteres Leistungsablehnungsrecht, das es dem Kaufmann in Bezug auf 275 Abs. 2 wesentlich erleichtern soll, sich wegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erfüllungskosten von seiner Leistungsverpflichtung zu lösen.

Diese Berechtigung wird dem Veräußerer jedoch erst in der anschließenden Leistungsphase gewährt. Nimmt der Auftragnehmer dieses Recht zur Leistungsverweigerung in Anspruch, so ist der Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung auf die andere Art der Nacherfüllung begrenzt. Aufgrund seiner ausschließenden Wirkung sollte 439 Abs. 4 trotz seines Widerspruchscharakters nicht nur auf der Stufe der Vollstreckbarkeit, sondern auch im Zusammenhang mit den Einwänden, die die Rechte zerstören, untersucht werden.

Weil eine Freistellung von der Leistungspflicht nach 275 über 275 Abs. 4 als eigenständige Art der Sorgfaltspflichtverletzung zu verstehen ist, führt sie zu besonderen Nebenforderungen. Im Falle der Freistellung von der Pflicht zur Nacherfüllung sind dies das Recht auf Rücktritt von den 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323, die Möglichkeit zur Minderung des Kaufpreises aus den 437 Nr. 2, 441, 326 Abs. 5, 323 und die Schadenersatzforderungen statt der Erfüllung aus den §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323.

Bei der Ablehnung nach § 439 ist es anders: Die Ablehnung der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 ist kein eigener Pflichtschaden. Der 1. Satz 1 gilt - über den Text der Bestimmung hinaus ("beide Formen der Nacherfüllung gemäß 439 Abs. 4 verweigert") - auch dann, wenn eine der Formen der Nacherfüllung gemäß 275 ausgenommen ist und der Auftragnehmer 439 Abs. 4 nur wegen der anderen Art geltend macht.

In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Nacherfüllung bei beiden Ausführungen (siehe). Auch wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung vorher aus anderen GrÃ?nden endgÃ?ltig verweigert hat, kann er sich auf sein Widerspruchsrecht nach 439 Abs. 4 stÃ?tzen. 16.10. 2013 (AZ: VIII ZR 273/12) gemäß 14 ff. = NJW 2014, 213 ff. ist auch dann noch möglich, wenn der Veräußerer nicht vor dem Ende einer ihm gesetzte Nachfrist Nacherfüllung verlangt hat.

Daraus ergebe sich, dass das Recht auf Nacherfüllung nicht von der Setzung einer Frist abhänge. 16.10. 2013 (AZ: VIII ZR 273/12) gemäß § 14 ff. = NJW 2014, 213 ff. Es sind beide Anhaltspunkte zu untersuchen, wie sich aus den in 439 Abs. 4 Satz 2 festgelegten Normen ergibt:

Einmalig sind die vom Auftragnehmer nach 439 Abs. 1 zu zahlenden Aufwendungen der ausgewählten oder nur eventuellen nachträglichen Leistungsvariante mit dem Käuferinteresse an der Mängelfreiheit der Sache zu verglichen. BGH-Beschluss vom 14.1. 2009 (AZ: VIII ZR 70/08) nach Absatz 14 = NJW 2009, 1660 f.; Palandt-Weidenkaff 439 Rn. 17a.

Stellt man dagegen die Aufwendungen für die ausgewählte Abwicklungsform der Nacherfüllung den Aufwendungen für die auch mögliche alternative Abwicklungsform der Nacherfüllung gegenüber ( 439 Abs. 4 S. 3 S. 3 S. 1), so wird die "relative" Disproportionalität geprüft. BGH-Beschluss vom 14.1. 2009 (AZ: VIII ZR 70/08) unter Punkt 14 = NJW 2009, 1660 f. Die vom Besteller gemäß 439 Abs. 4 ausgewählte Nacherfüllung kann der Auftragnehmer jederzeit ablehnen, wenn die damit verbundenen Aufwendungen "absolut" oder "relativ" überproportional sind.

BGH-Entscheidung vom 14.1. 2009 (AZ: VIII ZR 70/08) nach Absatz 14 = NJW 2009, 1660 f.; Palandt-Weidenkaff 439 Rn. 17a. Ausgenommen, natürlich nur eine völlige Missverhältnismäßigkeit der durch die verbleibende Ergänzungsleistungsvariante entstehenden Mehrkosten kommt in Frage, da der Verkaeufer nur diese Variante der Nacherfüllung schuldet. und nicht diese. Es wird lediglich die Frage gestellt, "ob die andere Form der Nacherfüllung ohne wesentliche Beeinträchtigungen für den Erwerber genutzt werden könnte".

Dieser Wortlaut darf nicht dahingehend mißverstanden werden, daß der Besteller geringfügige Restfehler akzeptieren müßte. Soweit eine Art der Nacherfüllung den Fehler nicht gänzlich beheben kann, ist der Besteller in keinem Fall verpflichtet, sich auf ihn zu beziehen. Bei der Kostenabwägung gemäß 275 Abs. 2 Satz 2 ist darüber hinaus auch die Fragestellung zu berücksicht.

Bei der Variante der Ersatzlieferung ist abschließend zu beachten, ob und unter welchen Bedingungen der Auftragnehmer den ursprünglichen Liefergegenstand gemäß § 439 Abs. 5 wiederverwenden und verkaufen kann. Aber genau das sollten und müssen Sie bei der Untersuchung nach § 439 Abs. 4 tun.

Bei einer Ersatz-Lieferung müßten alle Kacheln zuerst abgerissen und vernichtet werden. Bei den nach der Demontage verlegten und vernichteten Platten kann V aufgrund von 439 Abs. 5, 346 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 aufgrund von 346 Abs. 3 Nr. 1So des Bundesgerichtshofs Beschl. v. 14.1. 2009 (AZ: VIII ZR 70/08) gemäß Abs. 21/02 keinen Werterhaltungsanspruch stellen.

Andererseits würde sich der Nutzungsverlust des Gebäudes im Ersatzlieferungsfall über einen längeren Zeitabschnitt von 14 Tagen statt über fünf Tage ausbreiten. Entscheidet sich K dagegen hier für die Ersatzliefervariante, ist V auch zur Erstattung der Demontagekosten angehalten ( 439 Abs. 3 s. Rn. 215 ff.). Die völlige Missverhältnismäßigkeit wird angenommen, wenn die Aufwendungen für die gewählte Variante der Nacherfüllung 150 v. H. des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 v. H. des Wertes der Sache in mangelhaftem Zustand überschreiten.

BGH-Beschluss vom 14.1. 2009 (AZ: VIII ZR 70/08) nach 18 = NJW 2009, 160. daher ohne Bezug. Wenn wir davon ausgehen, dass eine nachträgliche Verbesserung durch Politur aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann V die Nachlieferung gemäß 439 Abs. 4 grundsätzlich ablehnen. Die Rechte nach 437 Nr. 2 und 3 stehen K dann auf der Grundlage von 440 ohne Fristsetzung zu (wir kommen im Falle eines Konsumgüterverkaufs sofort zu den Beschränkungen).

Die in § 439 Abs. 4 (vormals 439 Abs. 3) eröffneten Möglichkeiten, eine Variante der Nacherfüllung wegen der Verhältnismäßigkeit des Nacherfüllungsaufwands auch unter Ausschluss der anderen Form der Nacherfüllung gänzlich ablehnen zu können, verstoßen nach Auffassung des EuGH gegen die Formulierung und den Sinn von Artikel 3 der Verbraucherschutzrichtlinie.

16.6. 2011 (AZ: C-65/09, C-87/09) - Weber und Gips gemäß Paragraph 66 ff. = NJW 2011, 2269, 2273 ff. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Rückerstattung zu verlangen, wenn nur eine Nacherfüllung möglich ist oder wenn der Auftragnehmer die andere Nacherfüllung zu Recht abgelehnt hat. 21.12. 2011 (AZ: VIII ZR 70/08) unter 35 = NJW 2012, 1073, 1057. In diesen FÃ?llen gibt 439 Abs. 4 kein Recht, die NacherfÃ?llung wegen absoluter UnverhÃ?ltniskosten in der Summe zu verweigern.

Das Recht des Auftragnehmers ist jedoch darauf begrenzt, den Auftraggeber auf eine Kostenersatzleistung in angemessener Größenordnung zuweisen. Der BGH a.a.O. in Verbindung mit EuGH a.a.O. nach 74 ff. - nach 54 der Bescheide hat der BGH dem Erwerber dann anstelle der Verlege- und Demontagekosten von ca. 5000 EUR Netto aufgrund des Widerspruchs des Verkäu -fers nur ca. 50 vH des Fliesenwertes in einwandfreiem Zustande zugesichert.

Gemäß 475 Abs. 4 Satz 1 kann sich der Veräußerer nicht auf die völlige Disproportionalität im Zusammenhang mit dem Kauf von Konsumgütern beziehen (sog. Totalverweigerungsverbot). Nimmt der Auftragnehmer sein Widerspruchsrecht wegen der absoluten Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen in Anspruch und schlägt nur einen angemessen hohen Preis vor, so kann der Auftraggeber gemäß 475 Abs. 5 I. V. m. von dem Widerspruchsrecht und dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Widerspruchsrecht des Auftragnehmers zurückzutreten.

Der Anspruch auf Nacherfüllung wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Auftraggeber die genaue Ausgestaltung der Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer durch eine empfangspflichtige Erklärung der Absicht behauptet hat. Paland-Weidenkaff 439 Rn. 3a, 6a, 439 Der VerkÃ?ufer kann zuvor nicht wissen, welche AusfÃ??hrung er machen soll.

439 Abs. 1 stellen keine Wahlverpflichtung im Sinne des 262 dar, sondern liegen dem Erwerber unabhängig zur Einsicht vor. Die andere Form der Nacherfüllung verfällt mit der Abstimmung nicht von selbst - § 263 Abs. 2 gilt derzeit nicht. Mit der Behauptung darf der Kunde nicht unüberlegt "vorpreschen".

Eine ungerechtfertigte Nacherfüllungsforderung ist ein Verstoß gegen eine Gegenleistungspflicht, wenn der Auftraggeber wußte oder hätte wissen müssen, daß der Fehler keinen garantierten Fehler darstellte, sondern aus seinem eigenen Bereich stamme. 23.1. 2008 (AZ: VIII ZR 246/06) = NJW 2008, 1147; sehr lohnenswert dazu die Note von Imperator NJW 2008, 1709 ff.

Allerdings hat der Erwerber (und das zu Recht) keine besonders hohe Prüfungspflicht. Nur " im Machtbereich " muss er genau überprüfen, er muss keine Expertenhilfe in Anspruch nehmen. Wenn sich der Auftraggeber daher ohne Überprüfung präsentiert und sich seine Reklamation als ungerechtfertigt herausstellt, hat der Auftragnehmer das Recht auf einen Schadenersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 in Hoehe der ihm durch den "Fehlalarm" entstehenden Mehrkosten.

Wenn der Besteller den Kaufbetrag trotz Fälligkeit nicht bezahlt hat, kann der Lieferer dem Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung auch durch Einreden der Verteidigung nach § 320 widersprechen. Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer das generelle Rückbehaltungsrecht aus 273 wegen anderer geschuldeter Gegenansprüche zu. Bei Ersatzlieferungen nach 439 Abs. 1 Satz 1 ist besonders darauf zu achten.

Bei der Nacherfüllung durch Austauschlieferung kann der Kaufmann nach 439 Abs. 5 "Rückgewähr der unbefriedigenden Sache gemäß 346 bis 348 in Verbindung mit " Wegen ihrer daraus resultierenden Anforderungen steht der Kaufmann aufgrund der Bezugnahme in 439 Abs. 5 auch das Retentionsrecht aus 348 in Verbindung mit 439 Abs. 5 für den Käufer.

Zuerst kann der Kaufmann im Fall der Nachlieferung der ursprünglich gelieferter mangelhafter Sache aus den 439 Abs. 5, 346 Abs. 1 eine Rückgabe nachfragen. Sofern sie nicht dazu gezwungen ist, die Erweiterung selbst durchzuführen (siehe Randnummern 215 ff.). Gemäß 346 Abs. 1 kann der Auftragnehmer eine Entschädigung für die Nutzung der fehlerhaften Sache durch den Auftraggeber nachfragen.

Weil diese vom Besteller nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden können, ist er gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 schadensersatzpflichtig. Bei Verträgen über den Kauf von Konsumgütern ist 439 Abs. 5 gemäß 475 Abs. 6 Satz 1 mit der restriktiven Bestimmung zu beachten, "dass Verwendungen nicht durch ihren Warenwert abgetreten oder ersetzt werden dürfen".

"Der EuGH hatte festgestellt, dass es gegen die Direktive verstoßen würde, dass der Erwerber im Falle einer Nachlieferung im Falle eines Konsumgüterverkaufs zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die fehlerhafte Ware, die ursprünglich geliefert wurde, verpflichtend sei. Der Beschluss stützte sich auf das Referenzurteil des BGH vom 16. August 2007 (Aktenzeichen VIII ZR 200/05) = NJW 2007, 3200 Die Folgeentscheidung des BGH vom 26. November 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 200/05) = NJW 2009, 427 ff. ist weiterhin von großem methodischen Sachinteresse.

Vgl. auch die beachtenswerte Notiz aus Pfeiffer NJW 2009, 412 ff. Wäre der Kaufinteressent im vorherigen Beispiel das Auto für private Zwecke gekauft worden, wäre dies ein Kauf von Konsumgütern im Sinne von § 474 Abs. 1 gewesen. Der V. konnte dann von ihm keine Nutzungsentschädigung aus den 439 Abs. 5, 346 Abs. 2 Nr. 1 trotz Ersatzleistung aufgrund von 475 Abs. 6 S. 1 für die zurückgelegten Kilometern verlangen.

Für den Widerruf des Vertrages gilt das Recht auf Nutzungsentschädigung aus 346 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 auch für den Kauf von Verbrauchsgütern. Die Beschränkung in 475 Abs. 6 S. 2 gilt nur für den Ersatzlieferfall, nicht für den Wandlung! 16.9. 2009 (AZ: VIII ZR 243/08) nach § 17 ff. = NJW 2010, 148 f.

439 Abs. 5, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 sehen darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch vor, wenn der ursprünglich beanstandete Gegenstand vor der Durchführung der Ersatzleistung verzehrt, verkauft oder untergeht. S. d. § 346 Abs. 2 Nr. 28.11. 2007 (AZ: VIII ZR 16/07) unter Ziffer 16 = BGHZ 174, 290 ff. = NJW 2008, 911 f. nur die Veröffentlichung einer Restanreicherung.

Die Firma K fordert eine Ersatz-Lieferung, da eine Instandsetzung des Fußraumes bereits zwei Mal unterlegen war. Schon vor der Ersatzleistung durch das VW ist K tadellos in einen von der Firma S mit dem Auto verursachten Verkehrsunfall involviert. In diesem Fall kann das VP im Falle einer Ersatzleistung - neben der Nutzungsvergütung für die zurückgelegten Kilometern (siehe oben) - die Minderung des Wertes für die Genehmigung im Zuge der Rückgabeverpflichtungen nach 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hrs. 2 als typischer Konsequenz der Zweckbestimmung nicht berücksichtigen.

Im Falle einer Ersatz-Lieferung "sitzt" der Verkäufer auf einem Verlust von 10.000 ? (= Abschreibung des Fahrzeugs). Die Frage, ob die Firma W. wegen dieser Konsequenzen die Nachlieferung nun ablehnen kann, hängt von § 439 Abs. 4 ab (siehe oben Rn. 232 ff.). Ein absolutes Missverhältnis der nachträglichen Leistungsvariante liegt vor, wenn der Verbrauch des Mehrwerts den Warenwert in der mängelfreien Beschaffenheit um 150% oder 200% des Warenwertes in der fehlerhaften Beschaffenheit überschreitet.

Die Verkäuferin ihrerseits ist gegenüber dem Erwerber nach den 439 Abs. 5, 347 Abs. 2 S. 1 erneut zum Austausch notwendiger Nutzungen (z.B. Instandhaltungskosten) pflichtig, die der Erwerber auf der mangelhaften Ersatzware, die nach den 439 Abs. 5, 346 Abs. 1 zurückzugeben ist, nun abgewickelt hat. Gemäß 347 Abs. 2 S. 1 hat der Auftragnehmer andere Auslagen nur dann zu erstatten, wenn diese den Auftragnehmer bei der Rücksendung bereichern.

Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den 439 Abs. 5, 346 Abs. 1 und 2 ist der Besteller nach den 439 Abs. 5, 346 Abs. 4, 280 ff. schadenersatzpflichtig, wenn er den Verkehrsunfall nach dem Beispiel von nur K verschuldet hat.

Die K kann sich nach Behauptung der Nachlieferung nicht mehr auf K beziehen. Palandt t-Weidenkaff 438 Rn. 4; Bamberger / Roth-Faust 438 Rn. 4 - wenn der Erwerber durch einseitiges Handeln den Kaufgegenstand zu jeder Zeit in die Verfügungsgewalt bringen und damit zu jeder Zeit überprüfen kann. Die " Lieferung " im Sinne dieser Bestimmung kann daher bereits stattgefunden haben, wenn der Erwerber noch keinen Eigentumserwerb vorgenommen hat.

Denn der Anspruch auf Nacherfüllung wegen eines Sachmangels setzt den Gefahrenübergang voraus und ist nach § 446 S nicht möglich. Scheitert die Nacherfüllung durch Nachlieferung, weil der als Ersatz gelieferte Gegenstand einen erneuten Sachmangel zeigt, läuft die Verjährungsfrist mit der Lieferung des Ersatzgegenstandes wieder ab. 5.10. 2005 (AZ: VIII ZR 16/05) nach Absatz 18 = BGHZ 164, 196 ff. = NJW 2006, 46, 44, 48; Paland-Weidenkaff 438 Rn 16 a.

Im Falle eines rechtmäßigen Kaufs ( 453) ist für den Beginn der Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Kaufgegenstand (z.B. Forderung) vom Erwerber beschafft worden ist.

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