Widerrufsrecht Gesetz

Rücktrittsgesetz

Der Gesetzgeber sieht einige Ausnahmefälle vor, in denen der Verbraucher keine hat. Dies betrifft das "Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie", das vor allem in Form des Fern- und Außenwirtschaftsgesetzes (FAGG) umgesetzt wurde. Wie sieht das Gesetz über die Originalverpackung aus? Merkblatt zum Widerrufsrecht - Widerruf des Maklervertrages.

495 BGB Widerrufsrecht; Widerrufsfrist nach BGB

Ein Widerrufsrecht gibt es nicht bei Kreditverträgen, die einen Kreditvertrag vervollständigen oder ablösen, dessen Beendigung dem Kreditgeber wegen Zahlungsverzuges des Kreditnehmers durch Rückzahlungsverträge zusteht, wenn dadurch ein Gerichtsverfahren umgangen wird und der Gesamtwert ( 247 Abs. 3 BGB) niedriger ist als die Gesamtschuld des Erstvertrags2.

der beurkundet werden muss, wenn der Beurkundung durch den notarielle Beurkundung die Rechte des Kreditnehmers nach §§ 491a, 492 oder 3. entsprechend § 504 Abs. 2 oder § 505 zuerkannt werden. Bei Verbraucherkreditverträgen über Immobilien wird dem Kreditnehmer in den in Absatz 2 genannten Fällen eine Karenzfrist von mindestens sieben Tagen vor Vertragsabschluss eingeräumt.

2 Während dieser Zeit ist der Kreditgeber an sein Gebot geknüpft. 3 Die Widerrufsfrist läuft ab Übergabe des Vertragsangebotes an den Ausleiher. Verwenden Sie die aktuellen und vorherigen Verknüpfungen, um die aktuelle Version (alte Version) und die neue Version (neue Version) zu überprüfen. In der Novelle des Gesetzes findet man den vollständigen Text und die vom Gesetzgeber angeführten Gründe.

Rücktrittsrecht

Das Gesetz zur Durchführung der EU-Verbraucherrechtsrichtlinie hat das geltende Widerrufsrecht umgestellt. Im folgenden Artikel geht es um das Widerrufsrecht und die geänderte Gesetzeslage vom 13.06.2014. Im bürgerlichen Recht findet der Grundsatz Anwendung, dass die Vertragspartner an einen abgeschlossenen Kaufvertrag geknüpft sind und sich nur in begründeten Fällen von diesem trennen können.

Eine solche Ausnahme liegt z. B. vor, wenn einem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zuerkannt wird. Bei Verträgen mit bestimmter Vertriebsform ist ein Widerrufsrecht gesetzlich vorgesehen. Ein Widerrufsrecht für diese Aufträge ist in den §§ 312 g, 355 f. geregelt. Ein Widerrufsrecht wird darüber hinaus für gewisse Arten von Verträgen erteilt. Grundvoraussetzung für das Vorhandensein eines Widerrufsrechtes ist ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher (Verbrauchervertrag im Sinn von § 310 Abs. 3 BGB).

Es muss auch einen Kaufvertrag geben, in dem dem Konsumenten ein Widerrufsrecht gewährt wird, wie z.B. einen außerbetrieblichen Kaufvertrag, einen Fernverkaufsvertrag oder einen der oben erwähnten Muster. Auch das Widerrufsrecht kann nicht ausgeklammert werden. In § 312 g Abs. 2 BGB sind eine Vielzahl von Fällen geregelt, in denen ein Widerrufsrecht besteht.

Auch das Widerrufsrecht kann nicht definitiv oder verfrüht auslaufen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Widerrufsrecht letztendlich verstrichen ist oder der Gewerbetreibende mit Wissen und der ausdrücklichen Einwilligung des Konsumenten vor Fristablauf eine Leistung erbringt. Die Kenntnisnahme des Verlustes des Widerrufsrechtes muss vom Konsumenten bestätigt werden.

Der Widerrufszeitraum ist 14 Tage. Mangels abweichender Vereinbarung tritt die Verjährungsfrist mit Vertragsabschluss in Kraft (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Für Warenkäufe gilt die Lieferfrist ab Wareneingang. Sind mehrere Waren im Zuge einer einzigen Bestellung geordert worden, läuft die Lieferfrist ab Eingang der zuletzt bestellten Waren.

Von den Fristen der Widerrufsbelehrung können auch die Widerrufsbelehrung zu den oben angeführten besonderen Vertragstypen (§ 356 a bis § 356 d BGB) abweichen. Bei einem allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag gilt daher die Frist erst dann als abgelaufen, wenn der Kreditnehmer die Kopie des Vertrags gemäß 494 Abs. 7 BGB erhält.

Auf sein Widerrufsrecht hat der Gewerbetreibende den Konsumenten vor Vertragsabschluss hinzuweisen (siehe Widerrufsbelehrung). Erfolgt die Anweisung nicht oder nicht korrekt, läuft die Frist nicht ab. Für den Beginn der Frist sind daher die Auskunftspflichten über das Widerrufsrecht maßgebend. Ein " unbefristetes Widerrufsrecht " besteht jedoch nicht mehr: Das Widerrufsrecht endet in jedem Falle innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem tatsächlichen Beginn der Frist.

In dieser Zeit kann der Entrepreneur den Unterricht noch aufholen. Die 14-tägige Lieferfrist läuft in diesem Falle ab dem Tag der Unterweisung. Lediglich bei Finanzdienstleistungsverträgen (sofern das Widerrufsrecht nicht wegen finanzmarktbedingter Kursschwankungen ausgeklammert wird, 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB) und bei Konsumentenkreditverträgen besteht bei unterlassenen oder missbräuchlichen Weisungen weiterhin die uneingeschränkte Widerruflichkeit.

Im Falle eines allgemeinen Verbraucherkreditvertrages und eines Immobilienkreditvertrages beträgt die Frist einen weiteren Zeitraum von einem Jahr, wenn das dem Kreditnehmer zur Kenntnis gebrachte Vertragsdokument zunächst nicht den in § 247 6-13 EGBGB vorgesehenen Umfang hatte und die fehlende Auskunft nachträglich erteilt wurde. Ein Widerrufsrecht bei einem Immobilienkreditvertrag endet wieder innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss.

Selbst bei kostenlosen Kreditverträgen und unentgeltlicher finanzieller Unterstützung besteht kein "ewiges" Widerrufsrecht; es verfällt nach einem Jahr und längstens 14 Tagen. 356 e S. 2 BGB beschränkt die Frist des Widerrufsrechtes gemäß § 650 l BGB auf maximal ein Jahr und 14 Tage. Die Widerrufsbelehrung hat der Kunde gegenüber dem Unternehmen explizit zu erfolgen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Darin muss klar zum Ausdruck kommen, dass ein Widerspruch erwünscht ist. Der Begriff "Widerruf" ist zwar nicht obligatorisch, sollte aber trotzdem zur Vermeidung von Missverständnissen benutzt werden. Das Widerrufsrecht kann in jeder beliebigen Weise ausgeübt werden.

Die Widerrufserklärung sollte jedoch aus Gründen der Beweisführung nicht in mündlicher Form ergehen. Es empfiehlt sich stattdessen, den Widerspruch per Post, E-Mail, Telefax oder auf der Internetseite des Unternehmens auszusprechen. Die Firma kann das Musterformular oder andere Stornierungsanweisungen auf der Website veröffentlichen und dem Kunden die Gelegenheit bieten, es ausgefüllt und unmittelbar zu versenden.

Macht der Konsument von diesem Anbot Gebrauch, muss der Gewerbetreibende dem Konsumenten den Zugriff auf einen dauerhaft nutzbaren Informationsträger nachweisen. Erfolgt keine Rückmeldung, sollte diese auf andere Weise wiederrufen werden. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Zusendung der Meldung innerhalb von 14 Tagen. Durch den wirksamen Widerruf ist der Kunde nicht mehr an die auf den Abschluss des Vertrages ausgerichtete Absichtserklärung und damit auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden. 2.

Wenn bis zum Zeitpunkt des Widerrufes keine Dienstleistungen erbracht wurden, ist die Sache geklärt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Falle nicht notwendig. Sind bereits erbrachte Dienstleistungen umgetauscht worden, sind die erhaltenen Dienstleistungen gemäß 355 Abs. 3 S. 1 BGB sofort zurückzugeben. Die bereits eingetroffene Sache muss der Konsument innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Rücktrittserklärung an den Gewerbetreibenden zurueckgeben.

Die Rückerstattung des Zahlungsbetrages an den Kunden muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung erfolgen. Hat der Händler nicht die Abholung der Ware zugesagt, kann er die Rückerstattung ablehnen, bis er die Ware zurückerhält oder der Konsument den Beweis erbringt, dass er die Ware versandt hat.

Der Kunde muss nun die Rückgabekosten tragen, wenn der Gewerbetreibende den Kunden vor Vertragsabschluss unterrichtete. Jedoch kann der Entrepreneur auch auf freiwilliger Basis die Rückgabekosten erstatten. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Waren bei einem außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Kaufvertrag abzuholen, wenn die Waren nicht per Briefpost versandt werden können. Bei Verlust der Waren bei Rückgabe hat der Auftragnehmer dafür einzustehen.

Diese Gefahr darf dem Konsumenten nicht aufgebürdet werden. 357 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die für die Auslieferung der Sache zu entrichten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur die kostengünstigsten Standardlieferungen vom Unternehmen erstattet werden müssen. Mehrkosten für die Zustellung trägt der Kunde selbst.

Bei der Erbringung der Leistung bis zum Rücktritt hat der Kunde unter gewissen Bedingungen auch den Wert nach den neuen Bestimmungen zu vergüten. Der Gesetzgeber differenziert zwischen dem Kauf von Waren und der Erbringung von Serviceleistungen. Für Warenkäufe gilt: Kann der Kaufgegenstand nicht mehr zurückgegeben werden, ist Schadensersatz zu zahlen. Die Vergütung ist abhängig vom vertraglich festgelegten Ankaufspreis.

Die Entschädigung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn der Konsument vor Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht rechtzeitig unterrichtet wurde und die Wertminderung auf eine Behandlung der Sache zurückgeht, die zur Überprüfung der Qualität, Eigenschaft und Funktion der Sache nicht erforderlich war. Für Leistungen gilt: Unter gewissen Bedingungen muss der Konsument auch eine Entschädigung für den Wert der Leistungen oder einen Energieversorgungsvertrag zahlen.

Gemäß 357 Abs. 8 BGB ist er dem Auftragnehmer eine Entschädigung für den Wert der bis zum Rücktritt erbrachten Dienstleistung schuldig, wenn er den Auftragnehmer innerhalb der Frist zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich aufgefordert hat und er vor Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt wurde. Die Vergütung richtet sich in diesem Falle nach dem Gesamtbetrag.

Der Konsument muss keine Entschädigung für den Wert von Aufträgen über die Zustellung von digitalem Inhalt zahlen, der sich nicht auf einem physischen Träger befindet. Im Falle von Gelddienstleistungen ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er über die Rechtsfolgen informiert wurde und der Erbringung der Leistung vor Fristablauf explizit zustimmt (§ 357 a Abs. 2 BGB).

In diesem Falle sind die erhaltenen Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben. Eine Entschädigungspflicht besteht auch bei Verbraucherverträgen generell, wenn die Rückgabe der bis zum Rücktritt geleisteten Dienste naturgemäß nicht möglich ist ( 357 d BGB), bei denen die vereinbarten Vergütungen als Grundlage für die Entschädigungsberechnung herangezogen werden sollen.

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