Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
E Mail Werbung B2b
E-Mail-Werbung B2bDie BGH kommentiert unerwünschte E
Ungewollte E-Mail-Werbung ist nicht nur für Konsumenten, sondern auch für Unternehmen ein Belästigen. Das in § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG festgelegte Versandverbot für solche Werbung findet daher auch im B2B-Verkehr (Business to Business) Anwendung, wenn der Werbeempfänger nicht zuvor eingewilligt hat. Dass nicht nur unmittelbare Wettbewerber oder "Wettbewerbsverbände", sondern jeder beteiligte Unternehmer unmittelbar gegen den Absender unberechtigter E-Mail-Werbung klagen kann, hat der BGH in seinem Beschluss vom 14. März 2017 (Az.: VI ZR 721/15) bekräftigt.
Die Klägerin hatte ein Freeware-Computerprogramm im Netz erhalten. Zum Download der Sofware musste er seine E-Mail-Adresse eingeben und sich damit einverstanden erklären, von 25 genannten Unternehmen im Double -Opt-In-Verfahren Werbenachrichten zu erhalten. Allerdings hat er keine Information darüber erhalten, für welche Artikel die entsprechenden Unternehmen werben würden.
Die Klägerin bekam anschließend E-Mail-Werbung im Namen der Klägerin. Werbe-E-Mails der Angeklagten wurden von Dritten im Namen der Angeklagten verschickt. Die Klägerin hat den Angeklagten dann verwarnt. Der Angeklagte versicherte, dass der Beschwerdeführer keine E-Mail-Werbung mehr erhalten werde. Sie hat jedoch die von der Klägerin verlangte Abmahnung nicht abgegeben, da die Klägerin ihrer Meinung nach beim Kauf der oben erwähnten kostenlosen Software die Zustimmung zum Versenden der Werbe-E-Mails erteilte.
Die Klägerin bat den Angeklagten, alle seine Angaben zu vernichten und keine Werbung mehr an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu senden. Der Antragsgegner darf seinen Name und seine Anschrift nur dazu benutzen, Dritten gegenüber dafür zu sorgen, dass er keine E-Mail-Werbung mehr erhält. Die Klägerin bekam daraufhin jedoch Werbe-E-Mails von den Angeklagten, die von den Agenten der Angeklagten verschickt wurden.
Der Antragsgegner war kein Wettbewerber des Antragstellers im Sinn des 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und auch keine andere in 8 Abs. 1 S. 1 UWG bezeichnete Partei, so dass 8 Abs. 1 UWG nicht als Grundlage für die einstweilige Verfügung des Antragstellers angesehen wurde.
Der unberechtigte Versand von Werbe-E-Mails ist aber auch ein rechtswidriger Eingriff in das eingerichtete und ausgeübte Gewerbeunternehmen, weshalb der KlÃ?ger sein Unterlassungsgebot auf die  1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, 831 BGB berufen konnte. Zwar habe der Beschwerdeführer seinen einstweiligen Rechtsschutz auf eine bestimmte E-Mail-Adresse begrenzt, der BGH weist jedoch darauf hin, dass er darüber hinaus grundsätzlich den Vorwurf habe, vom Beschwerdegegner keine Werbung über eine von ihm für aktuelle oder zukünftige Geschäftszwecke verwendete E-Mail-Adresse zu erhalten, wenn er dem Empfang der Werbung nicht zuvor und effektiv eingewilligt habe.
Der Versand von E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur gestattet, wenn der Adressat dem Erhalt der Werbung im Voraus explizit zustimmt. Die Zustimmungserklärung des Klägers im Zusammenhang mit dem Kauf der kostenlosen Software war daher nicht dazu angetan, eine effektive Zustimmung im Sinn des 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu erteilen.
Die Klägerin forderte den Angeklagten auf, den Versandt von Werbe-E-Mails einzustellen, untersagte ihm aber zugleich, die streitige E-Mail-Adresse zur Erreichung dieses Ziels zu verwenden. Weil aus Ansicht des Betroffenen die Nutzung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers erforderlich war, um den Versandt von Werbeemails sicher zu unterbinden.
Der BGH konnte nicht beurteilen, ob der Einspruch der Angeklagten sachdienlich war und hat daher den Streit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Sie erklärte jedoch, dass das vom Beschwerdeführer gemäß 28 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geäußerte Nutzungsverbot der streitigen E-Mail-Adresse irrelevant sein könnte.
Die Einhaltung der Unterlassungspflicht des Antragsgegners könnte als ein wesentliches Rechtsinteresse des Antragsgegners im Sinn von 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG angesehen werden, das den Antragsgegner trotz des Einspruchs des Klägers dazu berechtigen würde, seine E-Mail-Adresse zur Erfuellung der Unterlassungspflicht zu verwenden. Diese Klage beweist einmal mehr, dass die wirksame Zustimmung zum Empfang von Werbe-E-Mails ein großes praktisches Hindernis ist.