Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Lehrvertrag Kündigen
Ausbildungsvertrag beendetDer Grund für die Einstellung der Ausbildung ist:
Prinzipiell ist zwischen Kündigung und vorzeitiger Kündigung einer Ausbildung zu differenzieren. Wird der Ausbildungsvertrag gesetzlich gekündigt, sind weder der Lehrling noch die gesetzliche Vormundschaftserklärung des Lehrlinges oder des Lehrlinges erforderlich. Die Ausbildung beendet sich stattdessen "automatisch" mit dem im Berufsbildungsgesetz genannten, sachlich identifizierbaren Vorfall. Der Grund für die Einstellung der Ausbildung ist:
Die Schüler haben nach dem Ende der Ausbildung das Recht, die Berufsfachschule weiter zu absolvieren! Im Falle der Kündigung der Ausbildung hat der Auszubildende Anspruch auf: die Ausbildungsvergütung, ein Ausbildungsvertrag wird für die Zeit der gesetzlichen Ausbildungszeit geschlossen und ist somit als befristetes Arbeitsverhältnis zu werten. Eine solche - befristete - Lehrstelle kann daher nicht aufkündigt werden.
Daher gibt es weder eine Kündigungsfrist noch eine Kündigung. Ein vorzeitiger Abbruch der Ausbildung muss schriftlich erfolgen! Der Auszubildende muss die Ausbildungsstelle über die frühzeitige Beendigung unterrichten. In den ersten 3 Monaten der Ausbildung erfolgt eine Bewährungszeit. Wenn ein Auszubildender in den ersten 3 Monaten der Ausbildung eine Berufsschule absolviert (8 bis 12 Wochen), werden die ersten 6 Wochen des Ausbildungsbetriebs als Bewährungszeit betrachtet, d.h. nur die im Unternehmen geleistete Zeit wird mitgerechnet.
Der Ausbildungsvertrag kann während der Dauer der Bewährungszeit ohne Angaben von Gründen und ohne Fristsetzung oder Terminvereinbarung jeder Zeit in schriftlicher Form gekündigt werden. Möchte ein jugendlicher Auszubildender den Ausbildungsvertrag während der Bewährungszeit kündigen, benötigt er die Erlaubnis des Erziehungsberechtigten.
Die vorzeitige Kündigung des Ausbildungsvertrages ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Gewährträger/Rechtspraktikanten und dem Auszubildenden möglich. Möchte ein jugendlicher Auszubildender den Ausbildungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beenden, benötigt er die Einwilligung seines Rechtsvertreters. Diese gütliche Lösung muss nicht begründet werden. Damit die vereinbarte Beendigung der Ausbildung rechtswirksam wird, muss der Auszubildende auch über die weiteren Kündigungsmöglichkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und deren rechtliche Konsequenzen aufgeklärt werden.
Der Auszubildende hat eine Abschrift der Löschungserklärung und dieser Weisungsbestätigung an die Ausbildungsstelle zu senden! Ein einseitiger schriftlicher Abbruch des Lehrvertrages durch den Auszubildenden ist möglich, wenn: der Auszubildende einen Raub, eine Unterschlagung oder eine andere Straftat begangen hat, die ihn gegenüber dem Auszubildenden unglaubwürdig macht; der Auszubildende länger als einen Monat in Gewahrsam ist, mit Ausnahme der Untersuchungsgebühr; der Auszubildende hat den Betrieb oder die Haushaltsmitglieder des Auszubildenden mündlich oder in erheblichem Maße beschimpft oder in Gefahr gebracht;
wenn der Auszubildende versucht, die Mitarbeiter des Betriebes zur Missachtung von Betriebsanweisungen, zur Unordnung oder zu unanständigen oder rechtswidrigen Taten zu bewegen; der Auszubildende verstößt trotz mehrfacher Abmahnung gegen seine Verpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Schulzwangsgesetz oder dem Ausbildungsvertrag; wenn der Auszubildende ohne Erlaubnis des Erziehungsberechtigten ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an andere weitergibt oder ausbeutet; der Auszubildende eine seiner Berufsausbildung abträgliche Teilzeitbeschäftigung ausübt; der Auszubildende ohne Erlaubnis des Erziehungsberechtigten für Dritte in seinem Beruf tätig wird und dafür Geld einfordert; wenn der Auszubildende in seinem Beruf tätig ist;
wenn der Auszubildende seinen Ausbildungsplatz unberechtigt verläßt; der Auszubildende nicht in der Lage ist, den Ausbildungsberuf zu lernen und die Wiederherstellung dieser Fertigkeiten nicht innerhalb der festgelegten Ausbildungszeit zu rechnen ist; der Auszubildende eine Lehre im Ausbildungsverbund aufgrund einer schweren Dienstpflichtverletzung nicht abschließt. Die Lehrlingsausbildung kann vom Auszubildenden unilateral in schriftlicher Form beendet werden:
dass der Auszubildende die Ausbildung nicht ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterführen kann; dass der Auszubildende seine Ausbildung abbricht; dass der Unternehmen oder die Werkstatt dauerhaft in eine andere Gemeinschaft verlagert wird und der Auszubildende keine längere Strecke zurücklegen muss (während der ersten 2 Monaten der Verlegung); dass der Auszubildende in eine andere Gemeinschaft umzieht und dass er keine längere Strecke zurücklegen muss (während der ersten 2 Monaten nach der Verlegung);
wenn der Auszubildende von seinen bzw. ihren Familienangehörigen oder anderen gesetzlichen Vertretern für wesentliche Veränderungen in ihren Verhältnissen zur Stützung oder für den überwiegenden Einsatz in ihrem Unternehmen gebraucht wird; der Auszubildende seine Aufgaben grob missachtet; der Auszubildende ist versucht, unmoralische oder rechtswidrige Taten zu begehen;
der Auszubildende vom Auszubildenden missbraucht, physisch bestraft oder schwer beschimpft wird; der Auszubildende ist nicht vor Misshandlung, körperlicher Bestrafung oder unmoralischen Taten seitens des Unternehmens und der Haushaltsmitglieder des Auszubildenden geschützt; der Auszubildende wird zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Berufsbildungsgesetz oder dem Ausbildungsvertrag nicht mehr als einen Monat in Gewahrsam genommen, es sei denn, es wurde ein Geschäftsführer oder ein Ausbilder ernannt; eine abgestimmte Zusatzausbildung im Ausbildungsverbund wird dem Auszubildenden ohne berechtigten Anlass im beabsichtigten Ausbildungsjahr nicht gewährt.
Möchte ein jugendlicher Auszubildender den Ausbildungsvertrag durch Ausscheiden aus dem Unternehmen frühzeitig beenden, benötigt er die Einwilligung seines Erziehungsberechtigten. Hat der Auszubildende die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsvertrages verschuldet, hat er Anspruch auf Schadensersatz - mindestens in Höhe von 3 Monate - für die verlorene Ausbildungszeit (verbleibende Ausbildungszeit, Wiederverwendungszeit).
Ausnahmsweise kann der Auszubildende die Ausbildung zum Ende des ersten Ausbildungsjahres und bei einer Lehrzeit von mind. drei Jahren bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufheben. Es ist keine Erklärung für diese außergewöhnliche Lösung notwendig. Der Auflösungsantrag muss in schriftlicher Form gestellt werden.
Die ermächtigte Lehrkraft kann die Ausbildung auch ausnahmsweise zum Ende des ersten Ausbildungsjahres und bei einer Lehrzeit von mind. 3 Jahren bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat aufheben. Die ausserordentliche Aufhebung durch den bevollmächtigten Lehrer ist jedoch mit einem Vermittlungsverfahren verbunden. Die folgenden Maßnahmen sind strikt zu beachten, andernfalls ist die Lösung nicht rechtswirksam: Der befugte Lehrer muss den Auszubildenden, die Ausbildungsstelle und ggf. den Betriebs- und Jugendrat über die angestrebte Sonderauflösung und die vorgesehene Einleitung eines Vermittlungsverfahrens bis zum Ende des neunten oder einundzwanzigsten Monats informieren.
Die beabsichtigte ausserordentliche Aufhebung ist nicht durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrers zu rechtfertigen. Ein Schlichtungsverfahren muss vor der Feststellung der ausserordentlichen Kündigung durchlaufen werden. Wenn der Auszubildende die schriftliche Beteiligung an der Vermittlung verweigert, gilt die Bedingung für die Ausführung und den Abschluss des Vermittlungsverfahrens nicht. Ziel der Vermittlung ist es, die Problemsituation für die Teilnehmer verständlich darzulegen und zu diskutieren, ob und unter welchen Bedingungen eine Weiterführung der Ausbildung möglich ist.
Der Auszubildende muss dem Auszubildenden einen in der Aufstellung beim Bundesjustizministerium registrierten Mediator vorschlagen. Die Auszubildenden können die benannte Personen sofort abweisen. Der Auszubildende muss in diesem Falle 2 weitere registrierte Mediatoren vorschlagen, von denen der Auszubildende sofort eine Persönlichkeit auswählen muss. Wenn der Auszubildende keine Personen auswählt, wird der ursprüngliche Vorschlag akzeptiert.
Der bevollmächtigte Lehrer muss den Mediator bis zum Ende des zehnten Ausbildungsmonats oder des zwanzigsten Ausbildungsmonats ernennen. Bei der Vermittlung müssen der Auszubildende, der Auszubildende, wenn er minderjährig ist, der Rechtsvertreter und auf Wunsch des Auszubildenden auch eine Vertrauensperson einbezogen werden.
Das Mediationsverfahren muss vom Auszubildenden getragen werden die Lehrlingserklärung besteht nicht mehr auf der Weiterführung der Auszubildenden. Ausbildungsmonat, wenn mindestens eine Mediationssitzung unter Teilnahme oder im Auftrag einer mit der Lehrlingsausbildung beauftragten Personen durchgeführt wurde. Der Lehrling hat die Lehrstelle über die außerordentliche Beendigung der Lehrzeit zu unterrichten.
Das Ausbildungsamt muss das Regionalbüro des Arbeitsmarktservices (AMS) umgehend über die Beendigung informieren, um einen problemlosen Übergang der Ausbildung zu ermöglichen - innerhalb von 3 Wochen. Ausserordentliche Auflösungen bedürfen der Schriftform. Mit der Aufhebung der Lehre ist keine Beendigung, sondern eine Lösung sui generis gemeint.
Gleichwohl gilt der Sonderkündigungsschutz nach Mutterschutz-, Vaterschaftsurlaubs-, Arbeitssicherheits-, Berufsunfähigkeits- und Rekrutierungsgesetz sowie für Betriebsrats- oder Jugendvertrauensratsmitglieder nach dem Betriebsverfassungsgesetz für die Sonderauflösung. Maßgebend ist der Tag der Auflösungserklärung. Bei ausserordentlicher Beendigung der Lehre während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfalls, Arbeitsunfalls oder Berufserkrankung durch den Ausbildungsberechtigten entsteht ein Vergütungsanspruch für die vom BAG vorgegebene Zeit, auch wenn die Lehre vorzeitig ausläuft.
Die Arbeitsverwaltung muss einen Auszubildenden, der seine Berufsausbildung innerhalb von drei Monate nach dem Ende der Berufsausbildung wiederaufnimmt. Die Auszubildenden müssen daher auch das Arbeitsamt über ihren Weiterbildungswunsch informieren.