Wohnungskündigung durch den Mieter

Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter

Der Wohnsitzwechsel ist mit viel Aufwand verbunden. Beispielsweise durch eine Erhöhung der Miete durch den Vermieter. Die Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich, z.B. durch Austausch der Schlösser oder Abschalten des Stroms.

Im Allgemeinen muss diese Frage mit Nein beantwortet werden.

Beendigung durch den Mieter

Die Beendigung des Mietvertrages durch den Mieter erfolgt wesentlich öfter als die umgekehrte Aufstellung. Die Mieterin kann den Mietvertrag zu jeder Zeit ohne Angaben von GrÃ?nden kÃ?ndigen und damit aufheben. Ein Rücktritt durch den Mieter ist jedoch nur möglich, wenn das Vertragsverhältnis auf unbegrenzte Zeit, d.h. nicht für einen bestimmten Zeitraum, geschlossen wurde.

Selbst wenn der Mieter mit dem Mieter einen Verzicht auf eine Beendigung für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren konnte, kommt eine ordnungsgemäße Beendigung durch den Mieter nicht in Betracht. Ein befristeter Mietvertrag kann nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Für die Beendigung durch den Mieter gilt mit Ausnahmen von den Fristen die gleiche Regelung wie für die des Mieters.

Der Leasingnehmer kann die für ihn vorgesehene Frist nicht zu Gunsten des Leasinggebers verkürzen. Die Mieterin muss die Wohnung in schriftlicher Form auflösen. Kündigungen können nur zum Ende des vergangenen Monates der Frist ausgesprochen werden, nicht zu anderen Zeitpunkten, z.B. zur Mittagszeit.

Eine Vertragsklausel, die eine Beendigung durch den Mieter nur zum Quartalsende oder zum Monatsende zulässt, ist ebenfalls ineffizient. Der Mieter kann eine einmal erfolgte Beendigung nicht unilateral kündigen oder aufheben. Auch wenn sich im Rückblick herausstellt, dass die selbstzertifizierte Beendigung zu einer Notlage für den Mieter führt (z.B. kann er nicht in die neue Mietwohnung einziehen), kann er allein die Beendigung des Vertrages nicht abändern.

Mieter und Mieter müssen sich darauf einigen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses aufgehoben wird. Zieht der Mieter nach Fristablauf nicht aus, hat der Mieter 545 BGB zu berücksichtigen. Danach muss der Mieter dem Mieter gegenüber frühzeitig (innerhalb von 2 Wochen) mitteilen, dass er das Pachtverhältnis nicht mit ihm weiterführen möchte.

Dem Leasingnehmer steht es frei, gegenüber dem Leasinggeber zu deklarieren, dass er den Leasingvertrag weiterführen möchte. Der Hausherr muss sich da nicht einmischen. Sie kann auf Zwangsräumung drängen und sie auch vor Gericht erzwingen. Möchte der Mieter die Pacht aufstocken, hat er das Recht, den Mietvertrag unter gewissen Bedingungen vorzeitig zu kündigen.

Diese Sonderkündigungsrechte bestehen, weil die Erhöhung der Mietpreise die Wirtschaftlichkeit der Immobilie in Zweifel ziehen kann. Gemäß 558 ff BGB ist der Mieter berechtigt, die Mietsumme durch eine entsprechende Mitteilung zu steigern (Vergleichsmietverfahren). Sofern der Mieter dieses Abrechnungsverfahren auf die Mietsteigerung anwendet, muss er dem Mieter seinen Mietsteigerungsantrag mit dem rechtlich vorgegebenen Umfang vorlegen.

Dem Mieter steht es nun frei, den Mietvertrag zum Ende des zweiten Monates nach Erhalt der Mietererklärung zu beenden. Selbst wenn der Mieter die Pacht aufgrund einer Renovierung oder Wertsteigerung steigern möchte, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Diese muss auch am dritten Arbeitstag des Folgemonats, an dem die Mietzinserhöhung in Kraft treten soll, ausgeübt werden - für den Fall, dass der Monat übernächstes Jahr abläuft.

Will der Mieter die vom Mieter bezogene Wohneinheit grundsätzlich erneuern, muss er dies in der Regel mittragen. Die Tatsache, dass nach der Sanierung mit einer Mietsteigerung zu rechnen ist, ist kein harter Fall im Sinne des § 555d Abs. 2 BGB. Die Vermieterin muss den Mieter drei Monaten vor Arbeitsbeginn über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und die zu erwartenden Mietsteigerungen informieren.

Dem Mieter sollte daher eine Frist zum Nachdenken darüber gegeben werden, ob er in der Ferienwohnung bleiben möchte oder nicht. Der Mieter kann den Vertrag bis zum Ende des Folgemonats nach Erhalt der Modernisierungsanzeige beenden - zum Ende des Folgemonats siehe § 555e Absätze 1 und 2 BGB. Im Todesfall des Pächters gehen die Rechte und Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag auf die Nachkommen über.

Die §§ 563 bis 564 BGB regelt ungeachtet der Rechtsnachfolge den Einzug von im Haus des Pächters lebenden Familienmitgliedern in den Pachtvertrag bei dessen Ableben, sofern sie noch nicht Vertragspartei waren. Wollen die vorgenannten Persönlichkeiten nicht die Rechtsnachfolge des gestorbenen Pächters und Testators antreten, müssen sie dem Pächter innerhalb eines Monates nach Bekanntwerden des Todes des Pächters mitteilen, dass sie das Pachtverhältnis nicht als Familienmitglieder weiterführen wollen.

Nicht familienangehörige Menschen, die einen gemeinsamen Hausstand mit dem Mieter hatten, haben ebenfalls das Recht, den Pachtvertrag abzuschließen. Informieren die zum Haus gehörigen Familienmitglieder oder die Angehörigen der Hausgemeinschaft den Hauswirt, dass sie das Pachtverhältnis nicht weiterführen wollen, haben die Nachkommen ein besonderes Kündigungsrecht. Natürlich auch dann, wenn der Mieter keine Mitbewohner hatte.

Der Erbe kann den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von drei Monate zum Monatsende auflösen. Die Sonderkündigungsrechte müssen unverzüglich wahrgenommen werden, d.h. sobald die Nachkommen der Mieter vom Tode des Pächters und dem Vorhandensein eines Mietvertrags erfahren haben oder hätten erfahren können. Sollten die Nachkommen unentschlossen sein und die Zeit vergehenlassen, kann der Hausherr die Fortführung des Pachtverhältnisses einfordern.

Der Austritt ist abhängig von der Akzeptanz der Erbfolge. Wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, kann dann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß den allgemeinen Bestimmungen auflösen. Die Vermieterin hat auch ein besonderes Kündigungsrecht gegenüber den Nachkommen. Möchte der Mieter seine Ferienwohnung ganz oder teilweise weitervermieten, ist dies nur dann gesetzlich erlaubt, wenn der Mieter der Untervermietung zugestimmt hat.

Lehnt der Mieter dies dem Mieter ab, der die ganze Mietwohnung weitervermieten möchte, hat der Mieter das Recht, das Mietobjekt mit der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist zum Ende eines Kalendermonates zu beenden, siehe § 540 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet jedoch nur dann eine Besserung der Rechtslage, wenn für das Objekt eine über das Gesetz hinausgehende Kündigungsfrist gilt.

Lehnt der Mieter seine Einwilligung zu diesem Projekt des Vermieters ab, kann der Mieter den Mietvertrag nicht auflösen.

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