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Betriebsratswahl
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Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Wahl von Betriebsräten nach dem deutschen Recht. Er vertritt die Interessen der Mitarbeiter eines Unternehmens (Belegschaft) gegenüber dem Auftraggeber. Die Wahl der Betriebsräte ist in den 1 und 7 bis 20 des BetrVG gesetzlich verankert. Das Wahlrecht ist in der Wahlvorschrift des Werkverfassungsgesetzes (WO) detailliert festgelegt.
Betriebsverfassungsgesetz findet ausschliesslich im privaten Sektor Anwendung. Die Betriebsräte werden für den Öffentlichen Dienst ausgewählt. Handelt es sich bei dem Unternehmer um eine juristische oder öffentlich-rechtliche Personengesellschaft, findet das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung. Kommunale Müllsammlerinnen und Müllsammler entscheiden sich für einen Betriebsrat, wenn das Stadtwerk - ihr Auftraggeber - noch von der Gemeinde oder dem Landkreis oder als öffentlich-rechtliche Einrichtung betrieben wird.
Bei privatrechtlichen Stadtwerken (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft) wählten die Müllarbeiter jedoch einen eigenen Beirat. Wenn in einer Bierbrauerei oder einem Weinkeller Mitarbeiter angestellt sind, so sind dies in der Regel private Betriebe, in denen ein betrieblicher Beirat gewählt werden soll. Aber es gibt auch einige Staatsbrauereien und Weinkellereien, deren Mitarbeiter dann Betriebsräte gründen müssen, obwohl es im Volksmund nicht mehr um den Öffentlichen Dienst geht und auch dort keine zentralen Aufgaben des Öffentlichen Dienstes werden.
Bei Ordensgemeinschaften und ihren gemeinnützigen und Bildungseinrichtungen können weder Betriebsrat noch Betriebsrat ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Form bestellt werden ( 118 Abs. 2 BetrVG, 112 BPersVG ) Diese umfangreiche Ausnahme gilt für alle Ordensgemeinschaften und nicht nur für die Christen. Allerdings haben die beiden großen kirchlichen Gemeinden, die EKD (Evangelische Landeskirche in Deutschland) und die römisch-katholische Landeskirche in Deutschland, kirchliche Gesetze verabschiedet, nach denen Arbeitnehmervertreter in ihren Gemeinden und Institutionen ausgewählt werden können, die eine vergleichbare Position wie Betriebs- oder Sozialräte einnehmen; weitere Informationen finden Sie im Beitrag zum Kirchenarbeitsrecht.
Eine Betriebsratswahl ist in jedem Unternehmen mit 5 oder mehr "fest angestellten Mitarbeitern" möglich (§ 1 BetrVG). Drei der Mitarbeiter müssen teilnahmeberechtigt sein. Der Wortlaut in 1, dass bei der Mindestanzahl der stimmberechtigten Mitarbeiter "Betriebsräte...." genannt wird. heißt nicht, dass sie in allen diesen Einrichtungen wirklich ausgewählt werden; es gibt nur die Möglicheit.
Stimmberechtigt sind alle Mitarbeiter, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben (§ 7 BetrVG). Mitarbeiter sind "fest angestellt" im Rahmen des Rechts, wenn sie entweder auf unbestimmte Zeit angestellt sind oder wenn sie mit Tätigkeiten beauftragt werden, die im Unternehmen immer wiederkehren. Sie wird " nach Personalbestand " berechnet, so dass jeder Teilzeitmitarbeiter auch als Vollzeitmitarbeiter gilt (im Gegensatz z.B. zu 23 kg im Gegensatz zu 23 kg zum Beispiel, wo Teilzeitmitarbeiter nur zu einem Teil der Vollzeitmitarbeiter zählen).
Der zu wählende Konzernbetriebsrat ist abhängig von der Unternehmensgröße. Bei Unternehmen mit bis zu 20 stimmberechtigten Mitarbeitern setzt sich der Konzernbetriebsrat aus einer einzigen Persönlichkeit und bis zu 50 stimmberechtigten Mitarbeitern aus 3 Mitgliedern zusammen. Für bis zu 100 Mitarbeiter sind es 5, für bis zu 200 Mitarbeiter 7 und ab 201 Mitarbeiter 9 Mitarbeiter.
Für noch grössere Unternehmen finden sich die Angaben in § 9 BetrVG. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl von Betriebsräten eine gewisse Zahl oder einen gewissen Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, sind Zeitarbeitnehmer seit dem 1. 4. 2017 zu beachten, wenn sie mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen beschäftigt sind ( 14 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 AÜG).
Die Stimmberechtigung, d.h. das Recht zur Teilnahme an der Wahl durch Stimmabgabe, hat gemäß 7 BetrVG alle Mitarbeiter der Gesellschaft, die das vollendete Alter von achtzehn Jahren erreicht haben. Entsprechend sind Auszubildende ab einem Alter von achtzehn Jahren wahlberechtigt.
Bei Nichterfüllung dieser Bedingung sind sie nur für die Jugend- und Lehrlingsvertretung (JAV) gemäß §§ 60 ff. Auch BetrVG. Arbeitnehmer, die für ihre Ausbildung über 18 Jahre sind, haben sowohl das Recht, für den JAV zu stimmen, als auch das Recht, für den JAV zu stimmen. Wenn sie über 25 Jahre sind, verliert sie schließlich das Stimmrecht für die JAV (§§ 60 f. BetrVG).
Führungskräfte im Sinn von 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind keine Mitarbeiter im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes. 5 Abs. 2 BetrVG schliesst weitere Stimmberechtigte aus, die man ohne diese gesetzliche Klärung eventuell noch als Angestellte zu betrachten hätte. Stimmberechtigt sind nur Mitarbeiter und nicht andere in vergleichbaren Positionen im Unternehmen.
Vor allem Freiberufler haben keinen Anspruch darauf - sofern sie nicht in persönliche Abhängigkeiten in den operativen Prozess eingebunden sind. Stimmberechtigt sind nur die der Gesellschaft angehörenden Mitarbeiter (vgl. § 7 BetrVG). Mitarbeiter anderer Unternehmen haben kein Recht zu wählen; dies trifft auch zu, wenn sie wie ihre eigenen Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum in die Geschäftsprozesse miteinbezogen werden.
In Ausnahmefällen sind diese Arbeitnehmer jedoch stimmberechtigt, wenn sie "zur Ausübung einer Tätigkeit", wie dies bei Zeitarbeitnehmern nach dem Zeitarbeitsgesetz üblich ist, und nur dann, wenn sie mehr als drei Monaten im Unternehmen beschäftigt sind (§ 7 BetrVG). Das Wahlkomitee sorgt dafür, dass die Vorlage unbeachtet bleibt.
Nach § 24 WO ist die briefliche Stimmabgabe möglich, wenn die Stimmberechtigten wegen fehlender Präsenz in der Gesellschaft ihre Stimmen nicht selbst abgeben können und sich an den Wahlausschuss für diese Postabstimmung wenden. Wenn das Wahlgremium weiß, dass zum Wahlzeitpunkt je nach Art des Arbeitsverhältnisses die Stimmberechtigten wahrscheinlich nicht im Unternehmen präsent sein werden, oder wenn es sich entscheidet, Briefwahlen für Teile des Unternehmens und sehr kleine Unternehmen, die weit von der Hauptgesellschaft weg sind, abzuhalten, muss es die Briefwahldokumente ohne Aufforderung an die Stimmberechtigten senden.
Gemäß 8 Abs. 1 BetrVG steht das Recht zur Betriebsratswahl (Antrag, Kandidatur) allen Arbeitnehmern mit Stimmrecht zu, sobald sie seit wenigstens sechs Monaten im Unternehmen sind. Dieses Prinzip findet gemäß 8 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung, wenn das gesamte Unternehmen noch nicht 6 Monaten existiert; dann sind alle aktiv Stimmberechtigten zugleich auch passiv stimmberechtigt.
Darüber hinaus können Dienstzeiten, die in anderen Gesellschaften desselben Konzerns oder in anderen Gesellschaften desselben (nachgeordneten) Konzerns zurückgelegt wurden, gutgeschrieben werden, wenn sie ohne Unterbruch übernommen wurden. Wird im Jahr 2011 ein Konzernbetriebsrat in einem bisher betriebsratlosen Konzern gebildet, hat dieser eine kürzere Amtsdauer bis längstens zum Ablauf des Jahres 2014 (d.h. für etwa drei Jahre).
Erfolgt die Betriebsratswahl dagegen erst nach dem ersten Quartal 2013, so hat er eine Amtsdauer bis zur Wahlperiode 2018, da zwischen seiner Bildung und dem Start der kommenden ordentlichen Wahlperiode (1. Quartal 2014) weniger als ein Jahr Zeit ist. Der Wahlvorgang ist nur wirksam, wenn er von einem Wahlausschuss präsidiert wird.
Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Wahlen unvoreingenommen und ohne besonderen Einfluss des Unternehmers, einer gewerkschaftlichen Organisation oder einer anderen Interessengruppe ablaufen. Das Wahlgremium setzt sich aus drei stimmberechtigten Mitgliedern und einem von ihnen als Vorsitzender zusammen. Er kann die Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses vergrößern, wenn dies für den reibungslosen Ablauf der Wahlen vonnöten ist.
Das Wahlgremium muss in jedem Falle aus einer ungewöhnlichen Anzahl von Personen zusammengesetzt sein. des Bundesverfassungsgerichts (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Ist im Unternehmen ein eigener Beirat vorhanden, wird der Wahlausschuss vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Gibt es keinen eigenen Konzernbetriebsrat, muss der Wahlausschuss in der Regel von den Mitarbeitern in einer Betriebssitzung wiedergewählt werden.
Wenn die Gesellschaft ohne eigenen Beirat zu einem Konzernunternehmen zählt, in dem es einen allgemeinen Beirat gibt, kann dieser auch den Wahlausschuss bestellen; wenn es keinen allgemeinen Beirat, sondern einen Gruppenbetriebsrat gibt, kann auch dieser den Wahlausschuss bestellen (§ 17 Abs. 1 BetrVG). "Hat der frühere betriebliche Beirat acht Wochen vor Ende seiner Wahlperiode noch keinen Wahlausschuss ernannt, können zumindest drei stimmberechtigte Mitarbeiter oder eine im Konzern repräsentierte Arbeitnehmergewerkschaft beim Arbeitsamt die Ernennung eines Wahlausschusses beantragen.
Anträge zur Besetzung des Wahlausschusses können im Gesuch gestellt werden (§ 16 Abs. 2 BetrVG). "Gibt es keinen eigenen betrieblichen Beirat, muss der Wahlausschuss von den Mitarbeitern in einer Betriebssitzung ausgewählt werden (Ausnahmen s. o.). Drei stimmberechtigte Mitarbeiter oder eine im Unternehmen repräsentierte Arbeitnehmergewerkschaft können zu der Betriebssitzung eingeladen werden, in der der Wahlausschuss in einem Unternehmen ohne eigenen Beirat zu wählen ist (§ 17 Abs. 3 BetrVG).
Die Einladungen zu dieser Sitzung müssen so erfolgen, dass alle Mitarbeiter der Gesellschaft die Möglichkeit haben, die Einladungen anzunehmen. 1] Der Wahlausschuss wird mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitarbeiter/innen ( "einfache Mehrheit") bestimmt (§ 29 WO). Erfolgt dies trotz ordnungsgemässer Einladungen zu der Betriebssitzung nicht oder wird kein Wahlausschuss in diesen Ausschuss berufen, so wird der Wahlausschuss auf Verlangen von drei Beschäftigten oder einer im Unternehmen repräsentierten Arbeitnehmergewerkschaft vom Arbeitsrichter ernannt (§ 17 Abs. 4 BetrVG).
Das Wahlgremium leitet die Betriebsratswahl nach den Bestimmungen der WO. Zuerst muss er eine Aufstellung der stimmberechtigten Mitarbeiter aufstellen ("Wahlregister" - § 2 WO). Abschließend kontrolliert er die Abstimmung, rechnet die abgegebene Stimme aus und bestimmt die gewählte Betriebsratsmitglieder. Der Wahlvorgang wird mit der obligatorischen Veröffentlichung des Wahlausgangs durch den Wahlausschuss beendet.
Weil der ausgewählte Konzernbetriebsrat jedoch noch keinen "Kopf" in Gestalt eines Betriebsratsvorsitzenden hat, muss der Wahlausschuss auch zur ersten Betriebsratssitzung eingeladen und bis zur Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden geleitet werden (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern wird der Gesamtbetriebsrat in einer Betriebssitzung (Betriebsversammlung) neu besetzt; bei größeren Unternehmen ist eine Betriebssitzung nicht notwendig.
Der Wahlvorgang findet geheim statt, d.h. die Abstimmung findet durch Einlegen eines unbeobachteten Wahlzettels in eine Urne statt, wie man es auch von der Bundestagswahl oder einem Landestag her kannte. Bei der Betriebsratswahl gehen die anfallenden Gebühren zu Lasten des Arbeitgebers (§ 20 BetrVG). Das Wahlgremium darf jedoch nur die notwendigen Ausgaben einleiten.
Diese müssen sich jedoch abmelden und neu anmelden (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Wären ohne die Arbeit im Wahlausschuss Mehrarbeit entstanden, muss diese auch vergütet werden, auch wenn es sich nicht um regelmäßige Überstunden handelte (BAG, 29. 6. 1988, AP Nr. 1 bis § 24 BPersVG).
Zu der Tätigkeit im Wahlpräsidium zählt die Beteiligung an einem Lehrgang, wie er für Betriebsräte nach 37 Abs. 6 BetrVG vonnöten ist. BAG, Stand BAG, Nr. 10 bis § 20 BetrVG 1972). Weil schon kleine formale Fehler zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl beitragen können, gilt der in 37 Abs. 6 BetrVG in Zusammenhang mit 20 Abs. 3 BetrVG standardisierte Ausbildungsanspruch für alle Vorstände.
Die Ausbildungsberechtigung besteht auch für frühere Vorstandsmitglieder, wenn die Zeitspanne zwischen den Wahlen zum Betriebsrat es erforderlich macht, das Wissen aufzufrischen. Der Seminarbesuch hat, wie auch die Betriebsratswahl, gemäß 20 Abs. 3 BTRVG der Unternehmer zu erstatten. Den Mitgliedern des Wahlausschusses steht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG zu.
Die Beendigung ist nur möglich, wenn ein wesentlicher Kündigungsgrund im Sinn von 626 BGB besteht und der Gesamtbetriebsrat der Beendigung gemäß 103 BetrVG zustimmt. Wenn es keinen zustimmungsfähigen Beirat gibt, muss der Auftraggeber das Gericht um Genehmigung bitten. Lehnt der Arbeitnehmer seine Einwilligung ab, kann der Unternehmer die Ablehnung durch das Gericht nachholen.
Der Doppelkündigungsschutz fängt mit der Ernennung oder Neuwahl des Wahlausschusses an und hört mit der Verkündung des Wahlausgangs auf. Danach gibt es in einer "Abkühlungsphase" noch einen geschwächten Entlassungsschutz für sechs Monate; auch jetzt kann das Anstellungsverhältnis nur aus wichtigen Gründen im Sinn von 626 BGB beendet werden, eine weitere Genehmigung durch den Betriebsrat ist jedoch nicht mehr notwendig.
Bei Betriebsratswahlen sind die Antragsteller genauso abgesichert wie die Vorstandsmitglieder. Deren " doppelte Absicherung " fängt mit der Vorbereitung des Wahlvorschlages an und hört, wie beim Wahlausschuss, mit der Verkündung des Wahlausgangs auf. Diese " doppelte Sicherung " bleibt den nachfolgend ausgewählten Betriebsratsmitgliedern erhalten (§ 15 Abs. 1 KSchG). Bei den restlichen Bewerbern gibt es noch den "einfachen Schutz" in der Abkühlphase, die wie beim Wahlausschuss sechs Monate dauert.
Seit 2001 haben die drei Mitarbeiter, die zur Betriebssitzung geladen haben, ein Wahlvorstandsmitglied in einem Unternehmen ohne Betriebsrat zu wählen, zumindest einen reduzierten Entlassungsschutz, der sich an der "Abkühlungsphase" für den Vorstand und die Wahlberechtigten orientiert (vgl. § 15 Abs. 3a KSchG). In die Betriebsratswahl darf sich niemand einmischen.
Kein Mitarbeiter darf sich bei der Wahrnehmung seines Stimm- und Kandidaturrechts einschränken lassen (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Das absichtliche Behindern der Wahlen ist nach § 119 BetrVG strafbar. Betriebsratswahlen umfassen "alle mit der Durchführung der Wahlen verbundenen oder ihr dienen ", vor allem die Werbung für die Wahlen, sofern dies nicht gegen die gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstösst.
2 ] Die Verhinderung von Einzelbewerbern oder gar Kooperationen, gleichgültig, ob es sich um Gewerkschaften oder Arbeitnehmerverbände eines Unternehmens handelt, im Hinblick auf eine Betriebsratswahl ist ein Verstoss gegen die einschlägigen Schutzbestimmungen des Basic Law, vor allem gegen die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 4 Absatz 2. Das Gericht ist im Zusammenhang mit dem Meinungsfreiheitsschutz nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz und als Verletzung des Schutzes von Arbeitnehmervertretungen nach Artikel 20 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu deuten.
Mit Zuwiderhandlungen gegen 20 BetrVG ist der Straftatbestand des 119 Abs. 1 BetrVG dann ergänzend noch zu berücksicht. Bei Unternehmen mit bis zu 50 stimmberechtigten Mitarbeitern erfolgt ein erleichtertes Auswahlverfahren nach § 14a BetrVG. Das vereinfachte Verfahren kann auch in Unternehmen mit in der Regel 51 bis 100 stimmberechtigten Mitarbeitern angewendet werden, wenn das Wahlgremium und der Auftraggeber dies zustimmen.
Im Rahmen des erleichterten Verfahrens wird der Gesamtbetriebsrat durch geheime und direkte Wahlen in einer Wahlsitzung wiedergewählt. Bei Unternehmen ohne eigenen Personalrat gibt es zunächst eine Wahlsitzung zur Auswahl des Wahlvorstandes (sofern dieser nicht von einem Gesamt- oder Gruppenbetriebsrat ernannt wird) und eine weitere Wahlwoche später die Wahlsitzung zur Betriebsratswahl (zweistufiges Verfahren).
Für das vereinfachte Verfahren wird der Konzernbetriebsrat immer mehrheitlich und nicht proportional bestimmt. Eine gerichtliche Überprüfung, ob die Wahlen korrekt verlaufen sind, ist im Zuge einer Wahlkampfanfechtung möglich. Eine Anfechtung der Wahlen ist jedoch nur innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlausgangs möglich (§ 19 BetrVG).
Bereits innerhalb dieser Zeit muss das zuständige Bundesverfassungsgericht über die wesentlichen betriebsverfassungsrechtlichen Tatsachen, auf denen die Anfechtungsmöglichkeit beruht, informiert werden. 3 ] Ist die Anfechtung der Wahlen gelungen, geht das Mandat des Betriebsrates verloren; der Verlust wird erst in der Folgezeit wirksam; die bisher getroffenen Entscheidungen und Absprachen bleiben daher wirksam. Der unrichtig ausgewählte Konzernbetriebsrat hat nach Ende der zweiwöchigen Widerrufsfrist auch alle Rechte und Verpflichtungen eines Betriebsrates; er ist in jeder Beziehung so zu behandeln, als sei die Abstimmung ohne Fehler erfolgt.
Es gibt jedoch eine vielleicht rare, aber signifikante Ausnahme: Wenn bei der Abstimmung grundlegende Irrtümer gemacht werden, kann die Abstimmung auch null und nichtig sein. Der aus einer ungültigen Betriebsratswahl resultierende Betrieb hat in keiner Weise die Rechte eines Betriebsrates. Auch außerhalb der Widerrufsfrist können sich der Auftraggeber und jede andere Partei auf die Ungültigkeit der Entscheidung berufen. 3.
Eine Betriebsratswahl anstelle eines Betriebsrats in einer Anstalt des öffentlichen Rechts wäre ebenfalls gegenstandslos. Es ist eine sehr verantwortungsbewusste und arbeitsintensive Tätigkeit, die in Einzelfällen auch zu Interessenkonflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern führt.
Falls Sie in den Wahlausschuss berufen oder in den Wahlausschuss berufen wurden und mit den Details des Wahlgesetzes nicht vertraut sind, sollten Sie daher auf jeden Fall Ihre Ausbildung in diesem Bereich fortsetzen. Ist zur einwandfreien Ausführung der Auswahl die kostenpflichtige Beteiligung an einer fremden Lehrveranstaltung notwendig, so sind die dadurch entstehenden Aufwendungen den Wahlkosten zuzurechnen ( 20 Abs. 3 BetrVG), die der Unternehmer zu übernehmen oder zu vertreten hat.
In der Zeit vom ersten bis zum letzten Tag des Jahres findet die reguläre Bundestagswahl alle 4 Jahre statt ( 13 Abs. 2 BetrVG). Interaktive Führung durch die Betriebsratswahlen (einschließlich der Auswahl von Sprechern und Schwerbehindertenvertretern). Betriebsratswahl 2018, Peter Berg, Micha Heilmann Anweisungen für Betriebsrat und Wahlvorstand. Bund-Verlag, Frankfurt 2017, ISBN 978-3-7663-6643-6 Peter Berg, Micha Heilmann: Betriebsratswahl 2018. reguläres Verfahren und erleichtertes Verfahren, Anleitung mit Wahlprogramm auf CD.
Bundverlag, Frankfurt 2017, ISBN 978-3-7663-6602-3 Tilman Anuschek: Wahl zum Betriebsrat - Leitfaden für fehlerfreie Wahlen. Die Betriebsratswahl: Burkhard Boemke. GfK Verlagsgruppe (Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht e. V., Göttingen) Göttingen 2005, ISBN 3-00-016933-4 Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier: BetrVG: Works Constitution Act.