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Betriebsvereinbarung Rauchverbot
Werksvereinbarung zum RauchverbotBetriebsvereinbarung über betriebliches Rauchverbot / 1 Rauchverbot zugunsten von Passivrauchern | ProFirma Professional
In der Arbeitswelt und am Arbeitplatz stehen sich die Belange von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beim Tabakkonsum oft entgegen. Die Raucher beharren auf ihrem Recht auf freien Persönlichkeitsausbau mit der Nachfrage nach einem ungestörten Tabakgenuß, die Nichtraucher fühlen sich durch das passive Rauchen gesundheitlich geschädigt.
Das Hauptaugenmerk des Arbeitgebers liegt auf dem störungsfreien Betrieb, um Konflikte zu vermeiden, ggf. auch auf dem Erhalt von Betriebsmitteln und der Reduzierung von Reinigungsaufwand. Durch das Bundesgesetz über den Nichtraucherschutz (BNichtrSchG)[3] und die verschiedenen Gesetze der Länder zum Nichtraucherschutz[4] wurden selektive Raucherverbote zum Schutze vor den Risiken des passiven Rauchens erwirkt.
Sie sind für die dort tätigen Mitarbeiter von arbeitsrechtlicher Relevanz. Beispielsweise ist das Rauchverbot in den Ämtern, Ämtern, Gerichtshöfen und Bundesverfassungsorganen für Angestellte und Gäste des Vereins. Gleiches trifft auf den Öffentlichen Verkehr (Bahnen, Strassenbahnen, Busse, Maschinen und Passagierschiffe) und auf öffentliche Bahnhöfe zu.
Das LNRSchG B-W sieht ein Rauchverbot u.a. für Schule, Land und Gemeinden, Spitäler und Einrichtungen der Pflege vor, obwohl in beschränktem Maße Raucherräume für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen werden können. Das Rauchen ist auch in allen Arten von Restaurants verboten, wo das Rauchen nur in völlig getrennten Räumen erlaubt ist.
Das Rauchverbot gilt nicht für Bier, Wein und Festivalzelte sowie für die Verpflegung im Freien. Ergänzend zu diesen spezifischen bzw. branchenbezogenen Rechtsvorschriften, und dies gilt vor allem für die Wirtschaft, die Dienstleistungsbetriebe und die freien Berufe, muss die Arbeitsplatzverordnung weiter angewendet werden. 5 ArbStättV behandelt nur Nichtraucher und deren Sicherheit, nicht aber die Belange rauchender Arbeitnehmer.
Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer, wie bereits gesagt, einen weiten Spielraum bei der Umsetzung der notwendigen Arbeitssicherheit einräumt. Das BAG hat in diesem Zusammenhang immer wieder betont, dass der Auftraggeber bei der Konfliktlösung den Interessenausgleich im Sinne der operativen Möglichkeit vornehmen muss. Hieraus folgt, dass ein umfassendes oder allgemeines Rauchverbot nicht immer erforderlich ist und daher nicht legal wäre.
Das BAG hat dagegen in Einzelfällen beträchtliche Rauchbeschränkungen bewilligt, die fast schikanösen Charakters waren. 5 ] In einem Betrieb der Elektro- und Elektronikindustrie hatten sich beispielsweise Unternehmer und Betriebsräte in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, das Rauchen in allen Gebäuden, einschließlich der Mensa, der kurzen Pausenräume und des Freigeländes, zu verbieten. Das BAG hatte in seinem Gutachten seinen operativen Partnern eine umfangreiche Regulierungskompetenz eingeräumt, die auch zum Schutz der Interessen von Nichtrauchern und....