280 I Bgb

289 I BGB

Verpflichtung (§ 280 I BGB). Pflichtverletzung: hier in Form von Nacherfüllung. die erfolglose Bestimmung einer Nachfrist. ((§ 281 I 1 BGB) a). Vertrag oder vertragsähnlich (§311 II, III BGB;

Vertrag mit Schutzwirkung für.

280 BGB Schadenersatz wegen

Pflichtverstoß

1 ) Verletzt der Unterhaltspflichtige eine Verpflichtung aus der vertraglichen Verpflichtung, so kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz für den entstandenen Schaden fordern. 2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen.

Geltungsbereich der §§ 280 I, III, 281 I BGB bis § 985 BGB

In einer überaus prüfungsrelevanten Stellungnahme bestätigte der BGH die Geltung der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf den Rechtfertigungsanspruch des § 985 BGB (vom 18. März 2016 -V ZR 89/15, NJW 2016, 3235). So kann der Inhaber einer Sache unter den Voraussetzungen der 280 I, III, 281 I BGB von nun an Schadenersatz statt der Überlassung der Sache fordern, wenn der unbefugte, arglistige oder verklagter Inhaber seiner Herausgabeverpflichtung nicht nachkommt.

Von grundsätzlicher Wichtigkeit ist die Beantwortung der Fragen, ob das Versäumnisrecht auf den geltend gemachten Anspruch zutrifft und wird im Folgenden auf der Grundlage des vorstehenden Urteilsspruchs erörtert. Die EKR hat einen Kooperations-Vertrag mit der C-GmbH abgeschlossen. Die C-GmbH hat im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung das ausschließliche Recht erhalten, Videoanlagen auf den in die EKR verschmolzenen Märkten zu errichten, um für die Verbreitung ihrer Erzeugnisse zu werben, wodurch das Eigentumsrecht an den Videoanlagen bei der C-GmbH verbleibt.

Die C-GmbH installierte auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung 15 Video-Geräte im Getränkebereich der DG. Die C-GmbH übertrug das Videoequipment an den Dritten E. Der Dritte (D) verpachtete das Videoequipment seinerseits anfangs Jänner an den Pächter E. T. und forderte ihn auf, das gesamte Videoequipment herauszugeben, um es zur Einhaltung der Mietvertragspflicht an E. zu übergeben.

Zur Erfüllung seiner Mietverpflichtung gegenüber der Firma D. wurden 15 Video-Geräte von einem Fachhändler zum Kaufpreis von 500 Euro erworben. Statt der Video-Geräte fordert D nun lieber die Wiederbeschaffungskosten in Höhe von insgesamt 7.500 Euro. Der Eigentumsübergang von der C-GmbH auf D erfolgt gemäß 929 S. 1, 931 BGB mit Übertragung des Herausgabeanspruches aus dem Kooperationsabkommen, § 398 BGB, 870 BGB.

Der ausschließliche Einbehalt der Video-Geräte durch G ist hier ein nicht offengelegter Schadensgegenstand und daher nicht hinreichend, wie auch ein systematischer Abgleich mit § 990 II BGB zeigt. Weil der sogenannte Einbehaltungsschaden nicht gedeckt ist, versagt ein Antrag nach 989, 990 I BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.03. 2016 -V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 10).

Vorraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Vorschriften des Leistungsstörungsrechtes auf den Rückgriffsanspruch des § 985 BGB Anwendung finden. Die Antwort darauf ist unterschiedlich: In Teilen der Fachliteratur wird davon ausgegangen, dass die Funktionen von Indikator- und Vertragsansprüchen grundsätzlich verschieden sind, was gegen die Geltung spricht. Rückerstattungsansprüche zur Verbindung von Vermögen und Besitztum, während ein Rückgriffsanspruch aus dem Recht zur Leistungsstörung gemäß 985 BGB zu einer Ausnutzung der Sache führen würde.

Das Oberlandesgericht hatte auch in ähnlicher Weise geltend gemacht, dass die 280 I, III, 281 I BGB zu einer Form des "Zwangskaufs" des abzuliefernden Gegenstands für den Gläubiger geführt hätten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.03. 2015- 7 U 189/14, BeckRS 2016, 13525, Rn. 42). Es wird jedoch die Geltung des Leistungsverzugsgesetzes bestätigt (vgl. anstelle aller Palandt/Bassenge, Ausgabe 2017, § 985 Rn. 14).

Im Rahmen dieser bevorzugten Betrachtungsweise werden die 280 I, III, 281 I BGB bis 985 BGB zum Teil unmittelbar angewendet, zum Teil auch im Hinblick darauf, dass ein Rückgriffsanspruch nach 985 BGB keine Verpflichtung im Sinn von 241 II BGB begründet und die Verweisnorm des 990 II BGB 281 I BGB nicht einbezieht.

Den Befürchtungen der ersten Ansicht, die die Anwendung des Leistungsstörungsrechts auf den Rechtfertigungsanspruch nach 985 BGB zurückweist, wird innerhalb der vorherrschenden Ansicht (a. A. Brehm/Berger, Sachenrecht, Abs. 1 Nr. 2014, 7, Rn. 70) eine Beschränkung in dem Sinne gemacht, dass die Bewertungen des EBV nicht versiegen dürfen.

Andererseits besteht die praktische Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Restitutionsansprüchen auf das Recht auf Leistungsstörungen zurückzugreifen. Nicht selten war es zudem nicht ungewöhnlich, die Regelungen des Leistungshindernisses auf Sachmängelansprüche auszudehnen, wie bereits in 990 BGB dargestellt und erst kürzlich vom BGH für die Anwendung des 888 BGB auf die 280 I, 2, 286 BGB (BGH, Urt.

in der Rechtssprechung der bisherigen Rechtssprechung, nach der § 888 BGB nur eine Form des "Beistandsanspruchs" für den Meldeberechtigten darstell. Nicht zu erkennen war - vor allem mit Hilfe der Beweggründe -, dass der Gesetzgeber etwas an der Geltung des Leistungsstörungsrechtes nach 985 BGB mit dem Vertragsmodernisierungsgesetz verändern wollte, das unter anderem Distanz zur bisherigen Ablehnungsandrohung nahm.

Der BGH kann daher davon ausgehen, dass die §§ 280 I, III, 281 I BGB anwendbar sind, obwohl es keine Einwände gegen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gibt. D. kann daher statt der Überlassung des Videogerätes eine Entschädigung in Form von 7.500 von G fordern, §§ 280 I, III, 281 I BGB in Verbindung mit § 985 BGB.

Aufgrund des von nun an nach § 281 Abs. 4 BGB ausschließlichen Hauptanspruchs auf Rückgabe ist D, der nun den Ersatz seines Gesamtschadens erlangt, nach § 929 S. 2 BGB zur Übertragung der bereits in seinem Eigentum stehenden Video-Geräte, der sich sinngemäß aus 255 BGB ergibt, an die Firma L. A. B. zu verpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 18.03. 2016 -V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 21).

Durch die Anwendung der Haftung für Verzug ist es möglich, die Haftung für den unehrlichen, schlecht getreuen oder geklagten Eigentümer zu erhöhen. Die Klage ist also prinzipiell vorhanden, würde aber nur einen Teil des Anspruchspostens erfassen (vgl. 280 I, III, 281 I BGB) (vgl. BGH, Art. vom 18.03.2016 -V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 39), weshalb die praktische Notwendigkeit der Anwendung der 280 I, III, 281 I BGB auf den Klageanspruch nach 985 BGB gegeben ist.

Mit der vorgenannten Verfügung stellt der BGH ein höchst kontroverses Thema im Zusammenhang zwischen dem Recht zur Leistungsstörung und dem Rechtfertigungsanspruch nach 985 BGB klar - und das nur 14 Jahre nach der Inkraftsetzung des Pflichtrechts. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die literarische Meinung, die im Prinzip die Gültigkeit verneint, von ihrer Auffassung abweichen wird (wie Riehm, Jus 2016, 1024 prognostiziert).

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