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Schadensersatz Bgb 280
Vergütung Bgb 280Verpflichtung (§ 280 I BGB). (') K kann gegen V. einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I,.
BGB: 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen - Haftung
In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige den entstandenen Schaden ersetzten. Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz statt der Erfüllung nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 geltend machen.
280 BGB Schadenersatz wegen
Pflichtverstoß
1 ) Verletzt der Unterhaltspflichtige eine Verpflichtung aus der vertraglichen Verpflichtung, so kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz für den entstandenen Schaden fordern. 2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz statt der Erfüllung nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 geltend machen.
ARTIKEL 280 BGB: Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen
In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige den entstandenen Schaden ersetzten. Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger Schadensersatz statt der Erfüllung nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 geltend machen.
Privates Wirtschaftsrecht: Grundlagen des Zivil- und Handelsrechts.... - Fredrik Schade
Privatwirtschaftsrecht deckt die wichtigsten geschäftsrelevanten Bereiche ab, mit denen sich Studenten und Berufstätige täglich auseinandersetzen müssen. Der Schwerpunkt des Buchs liegt im Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht. Dabei wurde das Lehrbuch grundlegend überarbeitet; besonders wurden neue rechtliche Entwicklungen, wie z.B. die gesetzlichen Vorschriften zum elektronischen Handels- und Gesellschaftsregister, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das GmbH-Modernisierungsgesetz, berücksichtigt.