781 Bgb

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Rechtsgrundlagen sind § 780 und § 781 BGB. Eine konstitutive Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB setzt ein. Bei der deklaratorischen Schuldanerkenntnis gilt weder § 781 BGB noch. sondern der gesamte Anerkennungsvertrag dieser Form (§ 781 BGB). Sicherungszwecke der besonderen Schriftform am Beispiel der §§ 766, 780, 781 BGB von Michael Wohlatz.

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Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Schuldverhältnis nach deutschem Schuldrecht; zur Verfahrensanerkennung vgl. Anerkennungen. Die Anerkennung von Schulden (auch Schuldversprechen) ist ein anderer rechtlicher Begriff. Unter abstraktem Schuldversprechen versteht man die Vereinbarung der Vertragsparteien, dass, getrennt vom zugrunde liegenden kausalen Geschäft, die Pflicht zur Schaffung einer eigenständigen Haftungsgrundlage durch zusätzliche Anerkennung oder Zusage ausgedrückt wird.

In der Umgangssprache wird dieser Ausdruck dagegen oft als (schriftliches) Schuldbekenntnis des Verursachers, insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen, aufgefasst werden. Mit der abstrakten (konstitutiven) Schuldanerkennung im Sinne des 781 BGB wird eine neue, von den Verhältnissen des ursprünglichen Geschäfts entkoppelte, abstrakte Haftung geschaffen. Erfolgt z.B. eine Forderungsanerkennung im Wege der Preisforderung, so kann der Veräußerer nur aufgrund dieser Forderungsanerkennung gegen den Erwerber Klage erheben und muss nur die Fakten für den Abschluss des Forderungsanerkennungsvertrages vorlegen und ggf. nachweisen.

Der hier beispielhaft angeführte Kaufpreisanspruch bleibt jedoch als Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Forderungen erhalten. Liegt die Kaufpreiskalkulation nicht vor, wird der Veräußerer durch das Anerkenntnis der Schuld unberechtigterweise anreichert. Er kann dann sein Verschulden gemäß § 812 Abs. 1 a.F. anerkennen. Der Sachverhalt für die Nichtexistenz der Kaufpreismeldung muss dann - anders als bei der üblichen Kaufpreisaktion - vom Erwerber dargelegt und nachgewiesen werden.

Die Schuldenzusage, die in engem Zusammenhang mit der reinen Schuldanerkennung steht, ist ein Auftrag, durch den eine Dienstleistung so zugesagt wird, dass die Zusage die Dienstleistung selbstständig rechtfertigen soll (§ 780 BGB). Formale Voraussetzungen und rechtliche Konsequenzen sind die gleichen wie bei der Abstraktion, so dass es oft eine Frage der Formulierung ist, welche Form der Schuldfrage es gibt.

Eine deklaratorische Schuldzuweisung ist konzeptionell ausgeklammert (sog. contradictio in adiecto). Es gibt nur eine einseitige Schuldzuweisung in Gestalt eines Schuldenversprechens, aber sie ist an die Allgemeinheit gerichtet und hat andere Absichten. Bei der nicht rechtskräftigen (kausalen) Schuldanerkennung besteht der Rechtsgeschäftscharakter in einem Verzicht auf Einwendungen. 2] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein erklärendes (kausales) Schuldeingeständnis nur dann, wenn die Beteiligten damit den Sinn haben, eine bestehende vertragliche Verpflichtung als Ganzes oder wenigstens in gewissen Verhältnissen aus dem Rechtsstreit oder der Unsicherheit herauszunehmen und insofern abschließend zu bestimmen.

3] Die Feststellung der Schuld gilt als endgültiger Widerspruchsverzicht. 4] ErklÃ??rt der GeschÃ?ftsschuldner, dass die Forderungen zu Recht bestehen oder er sie anerkennt, so ist dies regelmÃ?Ã?ig eine BestÃ?tigung, durch die nur solche Beanstandungen, die dem GeschÃ?ftsschuldner bekannt sind oder mit denen er gerechnet haben muss, ausgelassen werden. 5] Die Feststellung der Schuld hat einen anderen Inhalt als die der Schuld.

An eine konstitutive Schuldanerkennung können die Vertragspartner auch den Einwand - unter Ausschluss der Wirkung eines erklärenden Schuldeingeständnisses - anhängen. 7 ] Reichen die Angaben für die Anerkennung einer Feststellungsvereinbarung nicht aus und ist ein Anlaß ( "subjektive Unsicherheit" oder Rechtsstreit) zur Feststellung der Feststellung nicht zu erkennen, so besteht eine einseitige nichtbetriebliche Anerkennung, die durch einfache Gegenbeweise oder durch Schwingungen ungültig gemacht werden kann.

Die in § 397 Abs. 2 BGB genannte so genannte Negativanerkennung der Schuld ist ohne formale Voraussetzungen, § 781 BGB findet auf sie keine Anwendung. Besteht entgegen dieser Aussage noch eine verbindliche Verpflichtung, so hat die ablehnende Schuldanerkennung die Auswirkung eines Dekrets und die verbindliche Verpflichtung aufgehoben. Das in der (positiven) Schuldanerkennung vorhandene Begriffspaar abstrakt-konstitutiv und kausal-deklarativ ist hier nicht zutreffend.

Eine negative Schuldanerkennung ist deklarativ, wenn die fragliche Haftung nicht zustandekommt. Eine negative Schuldeingeständnis ist in der Regel ebenso wie der Erlaß eine abstrakte Angelegenheit und gibt dem Kreditgeber die Gelegenheit zur Zustimmung. Sie ist ursächlich und daher nicht vertretbar, wenn die Vertragspartner ihre Ungewissheit über das Vorliegen der Verpflichtung mit dem ablehnenden Schuldeingeständnis ausräumen wollten.

Wenn entgegen der Idee der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Negativanerkennung der Forderung verbindlich war, wird auch hier die Negativanerkennung der Forderung, die nur als Erklärung gedacht ist, zum Verfall der Forderung führen. Auch in diesem Falle betrachtet die vorherrschende Auffassung die ablehnende Schuldanerkennung als Zusammenfassung und als zulässig gemäß 812 Abs. 2 BGB, während eine Minderheitenansicht hier die ablehnende Schuldanerkennung als ursächlich und nicht als zulässig ansieht.

Die Verheißung und Anerkennung der Schuld des Deutschen Reiches, Jena, Fischer, 1930 Wolfgang Baumann: Das Schuldanerkenntnis, Berlin, Duncker & Humblot, 1992, edl: 1990, ISBN 3-428-07207-3 Erik Ehmann: Anerkennung von Schulden und Vergleich....:

BGHZ 66, 25 9. Julia Haas, Promises and Acknowledgements of Debt, 2010, p. 170. Niklas Wielandt, Die unilateral verpflichtende Schuldzuszusage, 2010, p. 72. Wolfgang Baumann, Das Schuldanerkenntnis, 1992, p. 33. Niklas Wielandt, Die unilateral verpflichtende Schuldzusage, 2010, p. 53. BGH, judgment of December 2011, Case No: XIII ZR 296/09.

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