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Erbrecht Spanien
Erbschaftsrecht SpanienErbschaftsrecht in Spanien - Spanisch Erbrecht
In Spanien ist das Erbrecht nicht nur gesetzlich verankert. Für Der überwiegenden -Teil des Rechtsgebiets Spaniens unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Código Civil (CC). Darüber hinaus gibt es in einer Vielzahl von Bundesländern und Regionen in Spanien sogenannte Waldrechte. Auf dem Gebiet dieser formalen Rechte wird nur das Bürgerliche Gesetzbuch Spaniens als ergänzendes Recht, Artikel 13 Absatz 2 ZK betrachtet.
Das Erbrecht in diesen Bereichen unterscheidet sich zum Teil klar von dem des Código Civil und basiert zum Teil auf gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass jeder Testamentarier seine Nachfolge testamentarisch anordnet. Nur in der Fällen, in der der Testator stirbt, ohne ein Testament hinterzulassen oder das linke Testament nicht gültig ist, ist die Gesetzeserhebung auf der Website des Erblasser nach art. 912 CC subsidiär zu erfolgen, von dem der Testator vererbt wird.
Als rechtmäßige Nachkommen sind die Eltern zunächst die Nachkommen des Testators und deren Nachkommen genannt. Gibt es zum Erbschaftszeitpunkt mehrere Nachkommen des Testators, vererben sie zu je einem Teil. Die Erbschaft von unehelichen und Adoptivkindern ist dem Erbschaftsrecht von ehelichen Minderjährigen gleichgestellt. Wenn ein Erblasserkind bereits vorher gestorben ist, so rücken sind die Nachkommen des Kinds zuvor als Nachkommen gestorben, Artikel 933, 926 ZK.
Falls der Testator keine Nachkommen hinterlässt, werden die Erziehungsberechtigten und ihre Ahnen nach dem spanischen Erbrecht, Artikel 935 ZK, zu Nachkommen ernannt. Mütter und Väter vererben zu je einem Drittel. Wenn nur noch ein einziger Verwandter übrig ist, übernimmt er den Besitz allein, Artikel 937 ZK.
Wenn beide Elternteile gestorben sind, vererben die Großeltern und ggf. die Urgroßeltern, Artikel 938 ZK, und schließen, falls verfügbar, z.B. Brüder des Testators von der Rechtsnachfolge aus. Nach dem spanischen Recht ergibt sich das Erbrecht des Ehepartners überlebenden aus Artikel 943 ZK. Als rechtmäßiger Nachfolger gilt der Ehepartner jedoch nur, wenn der Testator weder Kind noch Vater, Großeltern oder Urgroßeltern hat.
Ist jedoch ein Repräsentant eines der vorangegangenen Aufträge als Erbin anwesend, so wird der Ehemann grundsätzlich nicht Erbin. Die Ehegatten nutzen neben den Nachkommen des Testators als Nachkommen erhält nie ein Drittel der Güter, die sie besitzen, Art. 83 4 ZK, zusätzlich zu den Erziehungsberechtigten und Großeltern hat er ein Nie-Nutzungsrecht auf erhält der Güter, die nicht mit dem Nachlass verbunden sind, Art. 837 ZK und zusätzlich zu den Verwandten des Testators als Erbe besteht ein Nie-Nutzungsrecht auf zwei Drittel der Güter, die Art. 838 ZK.
Gibt es zum Erbschaftszeitpunkt jedoch keine Nachkommen, so übernimmt der Ehepartner den Nachlass allein aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfolge, Artikel 944 ZK. Seitliche Verwandte des Testators (Geschwister, Onkels, Tanten) des Testators gelten nur dann als Erbe, wenn weder ein Kind noch dessen Nachkommen, keine Verwandten, Großeltern und Urgroßeltern des Testators anwesend sind und der Testator auch nicht geheiratet hat, § 943 ff.
Gibt es keine Angehörigen des Verstorbenen und war er zum Erbschaftszeitpunkt noch nicht verheiratet, übernimmt der Freistaat auch in Spanien, Artikel 956 ZK. In Spanien kann ein Testator die Rechtsnachfolge ausschließen, indem er seine Nachfolge durch ein Testament anordnet. In Spanien wird man bereits im Alter von vierzehn Jahren als testierfähig angesehen und kann ab diesem Datum ein gültiges Testament ausstellen: 663 ZK.
Wie mögliches Formular eines Testaments weiß das Spanierrecht grundsätzlich nur den Willen. Gemäss Artikel 676 ZK kann ein Testamentsvollstrecker ein gewöhnliches oder ein besonderes Testament ausstellen. Der ordentliche Wille kann gemacht werden eigenhändig, offen oder geschlossen. Die eigenhändige kann nur mit Volljährigkeit effektiv eingerichtet werden und muss handgeschrieben und vom Testator vollständig, Artikel 678 CC, unterfertigt werden.
Im Falle eines öffentlichen Testamentes mündlich muss man sein letztes Testament überreichen oder sich schriftlich an einen notarielle Stelle wenden, Artikel 679 CC. Das versiegelte Testament kann durch den Testator oder einen Dritten erstellt werden und ist in einem versiegelten Briefumschlag an einen notariellen Vertreter unter übergeben, §§ 706 ff. Nach dem spanischen Recht entsprechen die möglichen Inhalte eines Testamentes weitestgehend den aus Deutschland bekannten Vorschriften.
Die Erblasserin kann in ihrem Erbe eintragen, sich an Vermächtnis wenden, einen Termin für einen Erbe mit einer Auflage oder Frist verknüpfen, einen Teilungsauftrag und die Ausführung eines Testaments vereinbaren. Wie im deutschen Recht steht es auch dem spanischen Testierenden frei, durch ein Pflichtteilsgesetz ein Testament zu errichten. Für die Nachkommen, alternativ die Erziehungsberechtigten und auch der Ehepartner überlebende besteht ein Erfordernis einer Mindestteilnahme am Erbgut, die vom Testamentsvollstrecker nicht effektiv widerrufen werden kann, Artikel 807 ZK.
Den obligatorischen Teil der Kleinen beträgt â" den Nachlass, den der Familien ½. Nachkommen in SpanienWie ist das Erbrecht in Spanien anzuwenden? Superkompetenter Rechtsanwalt, sehr erbschaftserfahren, immer leicht zugänglich und berät sehr rasch und vor allem verständlich.