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Wichtiger Grund Kündigung Mietvertrag
Ein wichtiger Grund Kündigung des MietvertragesEin wichtiger Grund für die Kündigung eines unbeschränkten Mietvertrags
Die 90-jährige ist Langzeitmieterin in einer 2-Zimmer-Wohnung mit unbefristetem Mietvertrag. Handelt es sich bei der stationären Einweisung in ein Altenpflegeheim um einen wichtigen Grund für die Kündigung des unbeschränkten Mietverhältnisses mit einer Frist von 3 Monate? 543 BGB beinhaltet das generelle Recht, den Mietvertrag aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen.
Der Kündigungsgrund muss aus dem Wirkungskreis des Gegners stammen und ihm zuzuschreiben sein. Die Vermieterin kann nicht mit Gefahren für die Privatsphäre des Vermieters und seine Lebensbedingungen beladen werden. Eine Kündigungsmöglichkeit aufgrund von besonderen Umständen in der Persönlichkeit des Pächters wird daher in der Regel nicht eingeräumt. Eine schwerwiegende Krankheit des Pächters, z.B. eine Krebserkrankung oder Alzheimerkrankheit ( (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2008, Rechtssache I-24 W 53/08, LG Hildesheim ZMR 2000, 679), wurde daher nicht als hinreichend erkannt, um eine ausserordentliche Kündigung des Pächters zu bestätigen.
Auch die gesetzlichen Bestimmungen sind zu berücksichtigen, wonach die Nachkommen auch im Falle des Todes eines Pächters die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten müssen. Daher ist zu befuerchten, dass eine ausserordentliche Kündigung nach 543 BGB im Falle einer Streitigkeit nicht anerkennt wird. Nach Auffassung der Jurisprudenz kann daher ein Erfordernis der vorzeitigen Kündigung aus dem Mietvertrag beim Einzug in ein Altersheim oder Seniorenheim bestehen, vgl. AG Münster, Urteile vom 16. 3. 2000, Az: 54 C 6052/99; AG Altötting, Urteile Nr. 15, S. 1, S. 14.
Allerdings kann die Frist nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf dem Immobilienmarkt sinnvoll gekürzt werden. Die sehr einfache Nachvermietung kann eine entsprechende kurzfristige Kündigung begründen. Ebenso kann eine frühzeitige Kündigung durch Bereitstellung eines Folgemieters erfolgen (die vom Mieter nur in Ausnahmefällen aufgrund des aktuellen Härtefalles zurückgewiesen werden kann).
Deshalb sollte Ihre Mami den Mietvertrag mit angemessener Kündigungsfrist unter Hinweis auf 543 Abs. 1 BGB beenden, gleichzeitig aber vom Mieter die frühzeitige Kündigung aus gutem Grund ( 242 BGB) zum selben Zeitpunkt fordern und alternativ ihre ordentlichen Kündigungen aussprechen.
Weil für den Vermieter mindestens eine ordnungsgemäße Kündigung nach 573c BGB ohne Begründung möglich ist, muss der Mietzins dann für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden. Inwieweit dieser Zeitraum in Ihrem Falle verkürzt werden kann und welche verkürzte Periode sinnvoll ist, richtet sich, wie bereits erwähnt, nach dem jeweiligen individuellen Anwendungsfall (insbesondere der Möglichkeiten eines neuen Mieters oder der Position eines Nachmieters).