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Lüth Urteil
Urteil LüthIn der Zeit des Nazionalsozialismus war er bekannt geworden als Direktor des anti-semitischen Filmes Jude Süß. Seinen neuen Spielfilm zeigte er auf der "Woche des German Films". Lüth kritisierte dies bei seiner Gründung am zwanzigsten Septembers 1950 als Präsident des Hamburgischen Presseclubs scharf: Die Regisseurin von "Jud Süß" ist am schlechtesten dazu in der Lage, das moralische Ansehen des unter dem nationalsozialistischen Regime verfallenen Filmes wieder herzustellen.
Der umstrittene Direktor, die Firma Dominickfilm- Produktion-GmbH, bat Lüth um Aufklärung. Nicht nur das "Recht der anständigen Deutschen", sondern auch ihre Verpflichtung, diesen würdelosen Vertreter des Filmes über den Tellerrand hinaus zu boykottieren. "Die Produktionsgesellschaft und die Herzog-Film-GmbH, die den Harlan-Film deutschlandweit vergeben hat, haben in der Folge eine gerichtliche Anordnung gegen Lüth beim Hamburger Landesgericht erwirkt.
Lüths eigene Einschätzung über ihn spielt dabei keine große Rolle. Es geht nicht um die Zeit. Lüth hat gegen diese Verfügung in seiner Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht Berufung eingelegt. Der Verfassungsklage Lüths hat das Bundesverfassungsgericht stattgegeben. Zuerst befasste sich der erste Bundessenat des Bundesverfassungsgerichts mit der Fragestellung, in welchem Umfang grundlegende Rechte auch in der Beziehung zwischen Bürgern und Bürgerinnen und Bürgern ein Schutzrecht sein können.
Zwar zielen die grundlegenden Rechte grundsätzlich auf den staatlichen Rechtsschutz ab, doch handelte es sich im aktuellen Verfahren um einen privatrechtlichen einstweiligen Rechtsschutz ( 826 BGB) von Privaten (Filmproduzent und -verleiher), gegen den sich eine Privatperson (Lüth) gewehrt hat. Hier hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass es das Grundrecht als ein "Wertesystem" betrachtet, das seinen Schwerpunkt in der freien Entfaltung der Menschenpersönlichkeit innerhalb der gesellschaftlichen Gesellschaft findet.
Die darin enthaltenen Bewertungen beruhen auf den Bedingungen und allgemeinen Klauseln des Zivilrechts, die zur Werterfüllung fähig und notwendig sind und bei deren Interpretation die "strahlende Wirkung" der fundamentalen Rechte gelten muss, die sogen. Eine zivilrechtliche Bestimmung darf dem so begriffenen Wertsystem nicht widersprechen, sondern muss im Sinne des Verfassungsgesetzes auslegt werden. 1 Abs. 3 Grundgesetz ergibt sich, dass neben den Gesetzgebungs- und Exekutivbefugnissen auch die Zuständigkeit an die grundlegenden Rechte geknüpft ist.
Bis dahin war die vom Bundesverfassungsgericht befürwortete These der "indirekten Drittwirkung" alles andere als umstritten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertrat zeitweise die These der "direkten Drittwirkung", die vor allem auf Nipperdey basierte. Mit den Grundrechten sollen die Menschen vor unbegründeten Einschränkungen geschützt und damit ihre Freiheiten geschützt werden. Bei einem Ungleichgewicht zwischen zwei Seiten, wie es zwischen dem Bürgertum und dem Staatshaushalt herrscht, ist eine Einschränkung der Freiheiten zu fürchten.
In diesem Fall haben die grundlegenden Rechte dann eine sofortige Wirkung. Das hatte zur Konsequenz, dass die grundlegenden Rechte im Rechtsverkehrsbereich des privaten Rechts als Verbotsrecht und im Deliktbereich als absolutes Recht oder als Schutzstandard gelten sollten. Der Jurist Jürgen Schwabe hingegen sah in der Frage der Fremdwirkung von Grundrechten ein Scheinproblem ohne wirkliche Relevanz:
Der Gesetzgeber bestimmt das Zivilrecht der Bürger in ihren Rechtsakten, dessen Vollzug eine zivilgerichtliche Entscheidung und Zwangsvollstreckung erfordert. Danach sind die Interventionen zwar privater Natur, aber die grundlegenden Rechte sind aufgrund des direkten Grundrechtszusammenhangs aus Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes in ihrer Eigenschaft als Verteidigungsrecht gegen staatliche Maßnahmen unmittelbar anwendbar.
In der Tat gibt es einen Eingriff in die Menschenrechte auf der Grundlage eines auf einem Recht beruhenden Gerichtsurteils. Im Hinblick auf das Problem der Fremdwirkung stellt sich jedoch gerade die Frage, ob die grundrechtlichen Aspekte Teil des relevanten Normungsstandards für die gerichtliche Beurteilung des privatrechtlichen Verhältnisses sind. In seinem Urteil geht das Bundesverfassungsgericht selbst, soweit erkennbar, nicht auf den Stand der Auseinandersetzung ein, sondern nimmt nur eine klare Position zur These der "indirekten Drittwirkung" ein.
Diese Auffassung wird vor allem dadurch gestützt, dass sie einerseits die Autonomie des Privatrechts berücksichtigt und andererseits die in der Grundgesetzgebung festgelegte Ordnung in dem Umfang zur Anwendung bringt, der in einer Gemeinschaft angemessen ist, deren Bewohner ihre Freiheiten heute nicht nur durch den Zustand des Staates, sondern auch durch die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräften gefährdet sind.
Durch die klare und gefestigte Stellung des Bundesverfassungsgerichts wird der Streit nun eher dogmatisch als tatsächlich von Belang sein. In seinem Beschluss verband das Bundesverfassungsgericht beide Thesen, wodurch es heute im Zweifelsfall der Lehre der Gewichtung folgte, da dies eine Einzelfallentscheidung ermöglicht. Doch der erste Bundessenat des Bundesverfassungsgerichts unterstrich, dass das Recht auf Meinungsfreiheit als direktester Ausdruck menschlicher Persönlichkeiten in der Gemeinschaft "eines der edelsten aller Menschenrechte" sei.
Insofern besteht eine Interaktion in dem Sinn, dass die "allgemeinen Gesetze" zwar nach dem Grundrechtswortlaut Grenzen festlegen, diese wiederum im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auf der Grundlage der Anerkennung der wertschöpfenden Bedeutsamkeit dieses Grundrechtes auszulegen sind und somit selbst in ihrer Auswirkung auf das Grundrecht erneut einengend sind. In der Lüth-Verordnung stellt das Bundesverfassungsgericht weiter fest, dass es sich nicht um eine Super-Revisionsinstanz handelt.
Nur auf Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht oder das Verbot der Willkür hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil geprüft. Dieser Irrtum muss also gerade in der Nichteinhaltung der Menschenrechte, in einer falschen Auffassung von Tragweite und Umfang der Menschenrechte oder in einem Ungleichgewicht zwischen dem Ergebnis der Auslegung und dem durch das Grundgesetz festgelegten Wertesystem liegen. Auf der Grundlage dieser grundlegenden Definition hat das Bundesverfassungsgericht die einstweilige Verfügung gegen Lüth im Hinblick auf das erforderliche "Zusammenspiel von Grund- und Allgemeinrecht" geprüft.
Lüths Beweggründe wurden berücksichtigt, d.h. der von ihm verfolgte Sinn und Zweck. 2. In diesem Zusammenhang führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass Lüths Aussagen im Zusammenhang mit seinen allgemeinen politisch-kulturellen Ambitionen zu sehen seien. Er ist bekannt für seine Bemühungen, den Frieden mit dem Judentum wiederherzustellen. Lüth hatte darüber hinaus, neben der Einflussmöglichkeit auf die Gewährung von Filmförderungen, von der er keinen Gebrauch machte, keine zwingenden Mittel zur Verfügung, um seine Forderung zu unterstreichen; er konnte nur an das Verantwortungsgefühl und die moralische Einstellung derer appelieren, die er ansprach, und musste es ihrem Willen lassen, ob sie ihm folgten.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht diese Gesichtspunkte nicht beachtet und damit der Verfassungsklage Lüths stattgegeben. Der Medienrichter des Bundesverfassungsgerichts von 1987 bis 1999, Dieter Grimm, betrachtete die Regelung als eine seiner "wichtigsten Entscheidungen": nicht nur, weil sie den Raum der freien Meinungsäußerung regelt, sondern auch, weil die Menschenrechte als "objektives Wertesystem" für alle Rechtsgebiete etabliert wurden.
Dieser Aspekt verleiht dem Urteil eine "übergeordnete Bedeutung", besonders im Hinblick auf seine "Langzeitwirkung". In seiner Begründung des Urteils ging das Landgericht davon aus, dass die Menschenrechte als oberster objektiver Grundsatz der ganzen Justiz auf allen Rechtsgebieten eine "Wirkung" haben. Dementsprechend bezeichnen sie nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Staatsbürger, sondern dringen auch in alle Rechtsgebiete vor, einschließlich des Privatrechts (Zivilrecht) in Gestalt einer "indirekten Drittwirkung" nach vorherrschender Auffassung.
Sämtliche Standards müssen im Geiste der Menschenrechte interpretiert und angewendet werden. Mit dieser Maxime wurden die grundlegenden Rechte deutlich aufgewertet. Damit waren sie keine rein subjektiven Verteidigungsrechte des Einzelnen gegen den Staate mehr. Die Entscheidung verabschiedete damit einen neuen Regelungsinhalt für das Basic Law, den das Bundesverfassungsgericht selbst zu kontrollieren hatte - insbesondere bei sogenannten "Grundrechtskonflikten": Damit wurde seine Machtstellung deutlich gestärkt.
1958, S. 445-452 Jürgen Schwabe: Die so genannte Fremdwirkung der Menschenrechte. Zum Einfluss der Menschenrechte auf privatrechtliche Transaktionen. BVerfGE 7, 198 - Lüth. Kübler: Lüth - eine behutsame Umwälzung. Zu: Kritikische Quartaljahresschrift für Recht und Rechtswissenschaften. 83, 2000, ISSN 0179-2830, pp. 313-322 Thomas Henne, Arne Riedlinger (ed.): The Lüth judgment from a (legal) historical perspective.
Berlin 2005, ISBN 3-8305-0922-7 Michael Reissenberger: Der Lüth-Prozess. Eine Bürgerin macht konstitutionelle Geschichte. Die Zeit Nr. 40, 26. August 2001. Christine Franzius: Das "Lüth"-Urteil in (rechtlicher) geschichtlicher Hinsicht - Forschungsperspektiven zur Grundrechtslehre in den 1950er Jahren. Der Boykott-Aufruf (RAM; 0 kB), Hans-Bredow-Institut, wird von Lüth gelesen.
Höchstspringen ? BundesverfG, Urteil des Ersten Senates vom 16. Jänner 1958, Ref. 1 BvR 400/51, BundesverfGE 7, 198 - Lüth. Herausgeber: BAFU - Urteil Lüth: Dateien des Bundesverfassungsgerichtes zur Einsicht verfügbar.