Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Werbeeinwilligung Muster
Muster der WerbeeinwilligungZulassungsvoraussetzungen
Personenbezogene Angaben im Austausch für eine Werbeeinwilligung: Das OLG Frankfurt a. M. hat in seiner Beurteilung zugunsten der Beteiligten die Voraussetzungen für die Erarbeitung im Kontext eines Online-Wettbewerbs festgelegt. Das OLG Frankfurt a. M. hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2016 die Fragestellung untersucht, wie die Zustimmung zur Werbeadresse per E-Mail und telefonisch erfolgen muss, um den datenschutzrechtlichen und kartellrechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden (Az. 6 U 93/15).
Der Streitpunkt des Rechtsstreits war die Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb in Gestalt der nachstehenden Einverständniserklärung: "Ja, ich möchte an dem Wettbewerb teilhaben und den in dieser Aufstellung genannten Förderern für die jeweiligen Angebote für E-Mail-, Brief- und/oder Telefon-Werbung, wie in der Aufstellung aufgeführt, meine Zustimmung geben. "Mit den Begriffen "Liste", "Sponsoren", "Produkte" und "Dienstleistungen" wurde im Zustimmungstext eine Auflistung von rund 50 Firmen verknüpft.
In der Auflistung wurden die erwähnten Firmen anhand der nachfolgenden Auswahlkriterien dargestellt: Der Angeklagte gab die gesammelten Informationen an diese Firmen weiter. Dies ermöglichte es den Firmen, die Teilnehmenden per E-Mail oder telefonisch zu werben. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Aber auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. verletzt die im Zusammenhang mit der Gesellschafterliste angewandte Bestimmung die kartellrechtlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 2 UWG.
Die Voraussetzung der "Sachkenntnis" ist bereits erfüllt, wenn dem Konsumenten die Gelegenheit gegeben wird, sich über die Folgen seiner Zustimmung zu unterrichten. Ein Internetnutzer oder Gewinnspielteilnehmer, der prinzipiell für den Umgang mit den Inhalten und dem Geltungsbereich der Zustimmungserklärung vorbereitet ist, muss in der Lage sein, die Situation im Bezug auf den Geltungsbereich und die Wirkungen seiner Zustimmung zu überprüfen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zweifelt angesichts der Vielzahl der gelisteten Partnerfirmen an einer realistischen Aufklärung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein vernünftiger Konsument die ganze Reihe von 50 Partner mit den genannten Geschäftsfeldern durchgehen wird, bevor er sich für oder gegen eine Wettbewerbsteilnahme entscheidet, da die Aussichten auf einen Preis gering sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. läßt offen, ob die Zahl von 50 Partnerfirmen nicht bereits zur Nichtzulässigkeit führen. Weil die erwähnten Geschäftsfelder ohnehin zu unklar sind, um eine effektive Zustimmung zu rechtfertigen. Unklar ist, welche Angebote das betreffende Untenehmen bietet und für was es eine Zustimmung für Werbeaufrufe und elektronische Werbebriefe wünscht.
Dabei hatte das LG bereits zu Recht darauf verwiesen, dass eine flächendeckende Darstellung der Geschäftsfelder "E-Mail-Werbung für Unternehmen" einer effektiven Zustimmung zuwiderlaufen würde. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. verdeutlicht einmal mehr die hohen Ansprüche an eine effektive Werbeeinwilligung, besonders wenn es darum geht, Werbekontakte mit Konsumenten per E-Mail und telefonisch herzustellen.
Damit wird das Bekannte bestätigt: Er hat insoweit alles Sinnvolle zu tun, um den Wettbewerbsteilnehmer ausführlich zu unterrichten oder ihn wenigstens in die Situation zu bringen, sich mit vertretbarem Kostenaufwand zu unterrichten.